· Fachbeitrag · GW-Handel
„Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ - kein echter Schutz
| Die Freizeichnungsklausel „Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ ist haftungsrecht nicht wasserdicht. Denn das OLG München hat ein Leck entdeckt: Hat das verkaufte Fahrzeug einen Rechtsmangel, greift die Freizeichnungsklausel nicht. |
Fahrzeug war zur Fahndung ausgeschrieben
Anlass für die Reklamation des Profi-Käufers war im Münchener Fall ein Problem, das sich erst herausstellte, als das Fahrzeug, ein Alfa, umgemeldet werden sollte: Er war seit Jahren im Schengener Informationssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben. Rund drei Wochen nach Auslieferung an den Käufer wurde der Wagen von der Polizei sichergestellt. Daraufhin trat der Käufer vom Kauf zurück. Während des Prozesses bekam er den Alfa von der Staatsanwaltschaft zurück.
Damit war der Prozess nicht erledigt. Der auf Rückabwicklung verklagte Kfz-Händler pochte auf seine Freizeichnungsklausel und bestand auf Klageabweisung. Das hätte er besser gelassen. Denn das OLG München verurteilte ihn, vom Kaufpreis von 7.200 Euro den Betrag von 2.600 Euro an den Käufer zurückzuzahlen. Den Alfa bekam er nicht mehr zurück. Den hatte der Käufer zwischenzeitlich für 2.800 Euro weiterverkauft. Infolgedessen schuldete er dem verklagten Händler Wertersatz, den die Richter auf 4.600 Euro festlegten und mit den 7.200 Euro verrechneten.
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