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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Vertriebsweg für Importfahrzeug muss nicht offenbart werden

    | Gleich zwei „Klassiker“ sind Gegenstand einer für den Kfz-Händler positiven Entscheidung des LG Kiel: die Offenbarungspflicht beim Verkauf eines Importwagens und die Anforderungen an den Komfort bei einem Fahrzeug aus dem Niedrigpreissegment (Dacia Logan). |

     

    Den in Rumänien produzierten Dacia Logan Lauréate 1.6 hatte die Autohandelsgesellschaft über einen Händler im EU-Ausland bezogen, der seinerseits die Fahrzeuge vom dortigen Importeur einkauft, der wiederum die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Die Käuferin warf der Autohandelsgesellschaft vor, über diesen speziellen Vertriebsweg bei den Kaufverhandlungen nicht aufgeklärt worden zu sein. Das stelle einen Fall arglistiger Täuschung dar, jedenfalls einen Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kauf berechtige. Ursprünglich hatte sie sich allein über Heul- und Pfeifgeräusche der Lenkung beschwert. Sie kamen von der Servolenkungspumpe und konnten von der Handelsgesellschaft nicht abgestellt werden. Für diese entsprachen die Geräusche dem Stand der Technik bei einem Fahrzeug dieser Preisklasse.

     

    In sämtlichen Streitpunkten zog die Käuferin vor dem LG Kiel den Kürzeren:

    • Ungefragt müsse der Händler über den speziellen Vertriebsweg nicht aufklären. In der speziellen Herkunft des Dacia läge auch kein Sachmangel.
    • Von den angeblich störenden Geräuschen hat sich die Richterin durch eine Probefahrt einen eigenen Eindruck verschafft. Bei einem Fahrzeug des untersten Preissegments kein Mangel, lautet ihre Feststellung (LG Kiel, Urteil vom 17.2.2012, Az. 12 O 277/11, nicht rechtskräftig; Abruf-Nr. 122082; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Ehmke, Kiel).
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 5 | ID 34506560