· Fachbeitrag · GW-Handel
Vorsicht vor „TÜV neu“ bei einem Ebay-Angebot
| Wer mit „TÜV neu“ ein Fahrzeug bewirbt, muss in der HU festgestellte Mängel entweder beheben oder zumindest die Nichtbeseitigung vor Vertragsabschluss beweiskräftig gegenüber dem Käufer kommunizieren. Sonst schafft er einen Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn der Verkäufer im Urteilsfall vor dem OLG Karlsruhe kein Händler, sondern ein Privatmann war: Die bemerkenswert käuferfreundliche Entscheidung des OLG Karlsruhe wird auch auf den Kfz-Handel ausstrahlen. |
Fahrzeug hatte HU mit „geringen Mängeln“ bestanden
„TÜV & AU neu (April)“, so stand es in der Beschreibung, mit der der Verkäufer seinen Pickup Chevrolet Avalanche, Baujahr 2002, im August 2011 bei Ebay angeboten hatte. Als er mit dem Käufer einig war, beendete er die Auktion. Abgeschlossen wurde der Kfz-Kaufvertrag auf der Basis eines ADAC-Formulars mit Ausschluss der Mängelhaftung. Während in der Rubrik „Zusatzausstattung/Zubehör“ ausdrücklich auf die Angaben in der Ebay-Beschreibung Bezug genommen wurde, blieb die TÜV-Angabe unerwähnt.
Mit dem Fahrzeug erhielt der Käufer einen TÜV-Bericht über eine HU vom 23. Mai 2011. Trotz „geringer Mängel“ war die Plakette erteilt worden. Zu den festgestellten Mängeln hieß es „Korrosion sonst. tragende Teile - schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur“.
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