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Wann ist der Käufer Unternehmer, wann Verbraucher?
| Immer wieder kommt es im Nachhinein zum Streit darüber, ob der Käufer einen Gebrauchtwagen privat oder geschäftlich/gewerblich erworben hat. Hintergrund ist ein im Kaufvertrag notierter Gewährleistungsausschluss. Der funktioniert bekanntlich nur bei Unternehmern. Dass der Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Händlerinteressen auch mal zugunsten des Händlers ausgehen kann, zeigt ein Urteil des AG Singen. |
Im Kaufvertrag über den älteren Porsche Cayenne ist der Käufer als „Firma“ bezeichnet; die (ebenfalls) vorgedruckten Anreden „Herr“ und „Frau“ sind durchgestrichen. Außerdem ist unter „Zahlungsvereinbarungen“ die Option „Für Vorsteuerabzugsberechtigte kein Umsatzsteuerausweis möglich, § 25a UStG“ angekreuzt. Weiter heißt es im Kaufvertrag vorgedruckt: „Handelt der Käufer als Unternehmer, so wird Folgendes vereinbart: ...“ Hier wurde handschriftlich „unter Ausschluss der Gewährleistungsgarantie“ eingetragen.
Später rügte der Käufer mehrere Mängel und verlangte vom Autohaus, diese zu beseitigen. Das Autohaus lehnte dies unter Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss ab. Zu Recht, wie das AG Singen befand: Der Käufer habe sich „sehenden Auges“ auf einen Kaufvertrag eingelassen, in dem er als Unternehmer aufgeführt ist. Getan habe er es, weil er keinen anderen Weg für sich gesehen habe, einen Porsche Cayenne zu einem solchen Preis zu bekommen. Bei dieser Sachlage verstoße der Käufer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er den ursprünglich akzeptierten Gewährleistungsausschluss im Nachhinein als unwirksam hinstelle (AG Singen, Urteil vom 19.06.2020, Az. 1 C 187/19, Abruf-Nr. 217712).
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