19.03.2015 · Fachbeitrag · GW-Handel
Was heißt „soweit bekannt, nicht gewerblich genutzt“?
| Unterschiedlich wird in handelsüblichen Kaufverträgen das Thema „gewerbliche Vorbenutzung“ angesprochen. Das dabei Erklärte ist für Juristen eine positive oder negative Beschaffenheitsvereinbarung. Oft auch keines von Beidem, sofern die Angabe unter einen Vorbehalt wie „laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“ gestellt wird. Das LG Bad Kreuznach musste darüber entscheiden, was die Klausel „soweit bekannt, nicht gewerblich genutzt“ bedeutet, und hat im konkreten Fall den Rücktritt des Käufers abgelehnt. |
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