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Bremsen des Hintermanns in der Autowaschstraße
| Bremst ein Fahrer sein Fahrzeug in einer Autowaschstraße ab, weil er befürchtet, mit einem vor ihm stehenden anderen Fahrzeug zu kollidieren, dessen Fahrer verzögert aus der Waschstraße fährt, haften beide Beteiligte für entstehende Schäden. Dies hat das OLG Zweibrücken entschieden und den verzögert ausfahrenden Vordermann verpflichtet, den Schaden des auffahrenden Hintermanns zum Teil zu ersetzen. |
Am Ende der Waschstraße stand ein Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Hintermann eine Kollision und bremste. Die Bremsung hatte zur Folge, dass der Pkw aus dem Förderband herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadenersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.
Das LG Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Vor dem OLG hatte die Klage insoweit Erfolg, als der Vordermann den Schaden des Hintermanns zum Teil ersetzen muss. Der Vordermann habe sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren sei. Er habe damit für den Hintermann eine riskante, indes vermeidbare Situation geschaffen. Den Haftungsanteil schätzt das OLG auf 30 Prozent (OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021, Az. 1 U 63/19, Abruf-Nr. 220998).
Weiterführender Hinweis
- Checkliste „Neues aus der Waschstraße ‒ Wichtige Entscheidungen im Überblick“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 45781288