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Das vom Kunden kaputtgefahrene Autohaus-Fahrzeug
| Spektakuläre Bilder vom zerstörten Lamborghini und entwurzelten Bäumen ‒ das sind die Zutaten, die das Interesse der Boulevardpresse an Rechtsfällen wecken. Die halbstündige von einer Person aus dem Dunstkreis des Autohauses begleitete Lamborghini-Fahrt war das Geschenk der Gattin zum Geburtstag. Und nun ist zur Entscheidung des LG Dresden überall zu lesen: Kunde muss nichts für den 150.000 Euro-Schaden bezahlen. Der Kern des Urteils ist aber, dass das Autohaus nicht schnell genug war. |
Der Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugs stellt einen Mietvertrag dar. Für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt (§ 548 BGB). Die sechs Monate waren bei Klageeinreichung bereits verstrichen. Schon daran ist also der Anspruch des Autohauses gescheitert. Folglich ist das Urteil kein genereller Freifahrtschein für die Kunden, sondern eine Mahnung an in ähnlicher Situation befindliche Autohäuser, sich zu sputen.
Denkt man sich die Verjährung weg, gilt Folgendes: Geht man von einer vollkaskoähnlichen Vereinbarung aus, muss der Kunde über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus nur zahlen, wenn er den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Er hatte vorgetragen, der ihn begleitende Mitarbeiter eines Subunternehmers des Autohauses habe den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet, was ihn als Fahrer überfordert habe. Daraufhin ist das LG nur von einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen. Damit hat sich das OLG gar nicht mehr befasst, denn wegen der Verjährung kam es darauf nicht an (OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2023, Az. 13 U 2371/22, Abruf-Nr. 236978).