· Fachbeitrag · Kaufrecht
Ersatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodell: BGH verfeinert seine Rechtsprechung
von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe
| Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Thema Ersatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodell verfeinert. ASR liefert die Hintergründe und macht Sie mit der neuesten Rechtsprechung vertraut. |
Kaufrechtlicher Hintergrund und bisherige Rechtsprechung
Im Kaufrecht hat der Käufer bei Vorliegen eines behebbaren Sachmangels nach § 439 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Diese Wahl unterliegt jedoch der Begrenzung des § 439 Abs. 4 BGB; denn der Verkäufer kann einwenden, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und sie verweigern.
Für Verbraucher ist die Ersatzlieferung durchaus attraktiv, weil nach § 475 Abs. 3 BGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Nutzungen weder herauszugeben noch durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die bis zur Ersatzlieferung mit dem gekauften, aber mangelhaften Fahrzeugs zurückgelegten ‒ ggf. sehr vielen ‒ Kilometer bleiben also unberücksichtigt.
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