· Fachbeitrag · Kaufrecht
Wohnmobil, Rücktritt und Nutzungsentschädigung ‒ und was sagt der BGH dazu?
| Der BGH hat es in einem Abgasbetrugsfall unter deliktischen Gesichtspunkten bearbeitet, doch bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag unter kaufrechtlichen Aspekten stellt sich die Frage genauso: Wie ist der Wert der Nutzung eines Wohnmobils zu ermitteln, den der Verkäufer vom zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug bringen kann? Für Pkw ist das klar: (Kaufpreis x gefahrene Kilometer) : Gesamtlaufleistungserwartung. Doch passt diese Formel auch für ein Wohnmobil? Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde lag diese Frage dem BGH vor. ASR hat die Details für Sie. |
Die Gerichte haben ein weites Ermessen bei ihrem Vorgehen
Der BGH hat revisionsrechtlich akzeptiert, dass das Berufungsgericht nicht kilometerbasiert, sondern lebensdauerbasiert gerechnet hat: (Kaufpreis x Nutzungszeit seit Erwerb) : erwartete Restnutzungszeit seit Erwerb ‒ so lautete die angepasste Formel; jeweils wurde „in Monaten“ gerechnet.
Nach dem Hinweis, dass der BGH nicht die Aufgabe hat, dem Amts- oder Landgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben, führt der BGH aus: „Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Bereits deshalb begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache auf die Laufleistung und/oder ‒ wie nach der vorstehend wiedergegebenen Formel ‒ auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellt. Dass sich diese tatrichterliche Entscheidung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, ändert daran nichts; mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen.“
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