· Fachbeitrag · Kaufrecht/Gewährleistung
OLG Zweibrücken urteilt händlerfreundlich: Unangenehmes Empfinden ist kein Sachmangel
| Immer wieder kommt es zu Klagen auf Rückabwicklung von Kaufverträgen über Fahrzeuge wegen angeblicher Mängel. Dass diese Klagen nicht zwangsläufig zu Ungunsten der Kfz-Händler ausgehen, zeigt ein Urteil des OLG Zweibrücken. Es hatte darüber zu entscheiden, ob ein unangenehmes Empfinden des Käufers zum Verhalten des Fahrzeugs bei einer Gefahrenbremsung einen Sachmangel darstellt und in der Folge den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt. ASR macht Sie mit den Details der OLG-Entscheidung vertraut. |
Käufer beanstandet Mangel an Fahrzeug
Im Fall vor dem OLG Zweibrücken stritt ein Käufer (Verbraucher) mit einem Kfz-Händler um die Rückabwicklung seines Kaufvertrags über ein Fahrzeug.
Käufer tippt auf Problem mit der Bremsanlage
Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf des Fahrzeugs teilte der Käufer dem Kfz-Händler schriftlich mit, dass das Fahrzeug einen sicherheitsrelevanten Mangel aufweise. Der Käufer vermutete ein schwerwiegendes Problem an der Bremsanlage. Bei starkem Abbremsen des Fahrzeuges aus Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, wie es in Not- oder Gefahrensituationen vorkommt, ziehe das Fahrzeug derart stark nach rechts, dass es entweder zu unkontrollierten Fahrbahnwechseln komme oder die Gefahr gegeben sei, von der Fahrbahn abzukommen. Bei Abbremsen aus niedrigen Geschwindigkeiten sei ein „Schlenker“ nach rechts bemerkbar.
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