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  • · Fachbeitrag · Kaufrecht/Schadenersatz

    Erfreuliches Autohaus-Urteil: Fristsetzung zur Nacherfüllung ist Bedingung für Schadenersatz

    von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide

    | Dem Kaufrecht wird von Unternehmer-Seite immer wieder vorgeworfen, nur den Verbraucher zu schützen. Dass das nicht immer so ist, zeigt ein händlerfreundliches Urteil des LG Lübeck. ASR macht Sie mit dem Urteil vertraut und erläutert dessen Bedeutung für die Autohaus-Praxis. |

    Der Gewährleistungsfall vor dem LG Lübeck

    Im konkreten Fall stritt ein Verbraucher mit einem Autohaus um Schadenersatz. Dieser Kunde hatte bei dem Autohaus im April 2020 ‒ also noch nach „altem Kaufrecht“ ‒ einen gebrauchten VW Bus T5 gekauft. Die Gewährleistungsansprüche wurden im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt.

     

    Das Autohaus übergab den Bus am 30.04.2020 an den Kunden. Am 22.06.2020 zeigte der Bus Fehlermeldungen an, die auf ein defektes AGR-Ventil hindeuteten. Der Kunde ließ das AGR-Ventil auswechseln ‒ in einer Fremdwerkstatt und nicht gegen originale VW-Ersatzteile. Es folgten weitere Fehlermeldungen; das AGR-Ventil wurde ein zweites Mal ausgewechselt. Schließlich gab der Kunde ein Sachverständigengutachten in Auftrag, das hinsichtlich der Fehlermeldungen zu keinem abschließenden Ergebnis kam. Es ging vor Gericht. Dort behauptet der Kunde, dass er das Autohaus über den Mangel am AGR-Ventil telefonisch und per SMS informiert habe. Das Autohaus hingegen ist der Ansicht, der Kunde habe lediglich das Vorhandensein eines Mangels mitgeteilt. Daraufhin habe man den Kunden um Vorstellung des Busses gebeten, um den Bus entsprechend untersuchen zu können. Dieser Aufforderung sei der Kunde aber nicht nachgekommen.