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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    Kaskoversicherung: So lässt sich ein Unfall- vom Betriebsschaden richtig abgrenzen

    von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg

    | In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert, ein Betriebsschaden in aller Regel nicht. Kein Wunder also, dass darüber insbesondere in „Grenzfällen“ heftig gestritten wird. ASR stellt Ihnen die aktuellen Spielregeln vor und gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu verschiedenen Fallgruppen. |

    Die vertragliche Regelung in der Kasko

    Kaskorecht ist Vertragsrecht. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gibt es keine gesetzlichen Mindestanforderungen. Nahezu alle Kaskoversicherer orientieren sich jedoch an den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die AKB 2015 mit Stand 28.05.2021 lauten hierzu wie folgt:

     

    • A.2.2.2.2 ‒ Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall

    Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:

     

    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
    • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
    • Verwindungsschäden.

     

    Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.