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  • Fachbeitrag · NW-Handel

    Bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung ist der Rücktritt programmiert

    | In kaufrechtlichen Gewährleistungsstreitigkeiten setzen rücktrittswillige Käufer oft auf die Karte „Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung“. Damit schlagen sie Ihnen als Händler das Argument aus der Hand, die Mängelbeseitigungskosten lägen unter der Bagatellgrenze von fünf Prozent. Schlechte Karten, dies zu verhindern, haben Sie, wenn die elektronische Sonderausstattung sporadisch ausfällt. Das zeigt ein Urteil des LG Coburg. |

     

    Park- und Notfallassistent fielen sporadisch aus

    Der Kunde hatte einen neuen Ford Grand C-MAX Business Edition 2. gekauft. Unter Sonderausstattung war im Bestellschein notiert: „Parkassistent“. Außerdem gab es einen Notfallassistenten. Der Käufer monierte den zeitweiligen Ausfall beider Assistenzsysteme. Der Wagen war wiederholt in der Werkstatt des Autohauses. Die fand den Fehler nicht. Daraufhin trat der Käufer vom Kauf zurück. Autohaus und Hersteller waren der Ansicht, der Wagen sei mangelfrei, Störungen müssten an Bedienfehlern liegen. Und wenn doch ein Mangel vorliege, sei er jedenfalls unerheblich, zu dünn für einen Rücktritt.

     

    Das LG jedoch gab dem Käufer Recht. In punkto Parkassistent sei eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt getroffen worden, dass eine akustische und außerdem - entgegen der Darstellung des Autohauses - auch eine optische Hilfsfunktion vorhanden sei. Dabei hat das Gericht auch die Gespräche bei der Besichtigung zugunsten des Käufers ausgewertet.