· Fachbeitrag · NW-Handel
Beseitigter geringfügiger Transportschaden kein Sachmangel
| Ein geringfügiger, fachgerecht in Werksqualität beseitigter Lackkratzer eines Neuwagens ist kein Sachmangel und nicht offenbarungspflichtig, so der amtliche Leitsatz einer Entscheidung des OLG Hamm. |
Vor Auslieferung des neuen Nissan Qashqai hatte der Händler einen Transportschaden behoben, einen rund 4 cm langen, oberflächlichen Lackkratzer an der hinteren linken Tür. Diese wurde neu lackiert und zur optischen Angleichung die vordere Tür beilackiert. Zu spachteln war nichts. Nicht zuletzt deshalb sah der Händler keinen Anlass, den Kunden bei der Fahrzeugübergabe aufzuklären. Eingefangen hat er sich damit den Vorwurf der arglistigen Täuschung, ferner die Behauptung, der Wagen sei nicht „fabrikneu“. Wie eng es vor Gericht war, beweist die Tatsache, dass die erste Instanz pro Käufer, die zweite pro Händler entschieden hat. Das OLG Hamm hat eine arglistige Täuschung mit dem Argument verneint, bei Abschluss des Kaufvertrags habe es das bestellte Fahrzeug noch gar nicht gegeben, erst recht nicht den Transportschaden. Die Eigenschaft „fabrikneu“ sei gleichfalls nicht in Frage gestellt. Dafür sei der Transportschaden zu geringfügig gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, Az. I - 28 U 109/11; Abruf-Nr. 120475).
PRAXISHINWEIS | Bei einer nicht fachgerechten Reparatur hätte der Käufer zwar vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können. Vorher hätte er allerdings dem Kfz-Händler Gelegenheit geben müssen, den behaupteten Reparaturmangel zu beseitigen. |