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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Ein Fahrzeug mit 57 km ist noch „fabrikneu“

    | Ein Neufahrzeug, das im Bereich des Herstellers 57 km gelaufen ist, bleibt nach Ansicht des LG Augsburg dennoch „fabrikneu“. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer daher in einem solchen Fall nicht zu. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Käufer seinen neuen Audi A 4 persönlich im Werk in Ingolstadt abgeholt - mit 57 km auf der Uhr. Schon im Werk will er nach dem Grund für die „hohe“ Laufleistung gefragt haben, ohne eine befriedigende Antwort bekommen zu haben. Seine Klage auf Lieferung eines „wirklich fabrikneuen“ A 4 hat das LG mit der Begründung abgewiesen, er habe bekommen, was er bestellt habe - ein in jeder Beziehung fabrikneues Fahrzeug. Eine Laufleistung von wenigen dutzend Kilometern sei auch bei fabrikneuen Fahrzeugen nicht völlig ungewöhnlich, zum Beispiel infolge von Testfahrten auf dem Werksgelände. Dass man die 57 km nicht „vernünftig“ habe erklären können, sei zwar für den Käufer unbefriedigend, aber kein Mangel im juristischen Sinn (Urteil vom 25.11.2010, Az: 13 O 3460/10; Abruf-Nr. 111947).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Höchstgrenze für gefahrene Kilometer gibt es nicht. Es sollte aber alles vermieden werden, was Rückschlüsse auf eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zulässt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 3 | ID 28581090