· Fachbeitrag · NW-Handel
Fabrikneu - neu - gebraucht im Kfz-Handel: So behalten Sie im Begriffsgewirr den Überblick
| Fabrikneu - neu - gebraucht: Begriffe sind nicht alles. Aber mit falschen Begriffen ist alles nichts. Nicht zuletzt aus Anlass der Lada-Entscheidung des OLG Celle (ASR 4/2014, Seite 4) - drei Jahre alt und doch „neu“ im Sinne der Pkw-EnVKV - sortiert „ASR“ für Sie die Begriffe, damit Sie rechtssicher agieren können - in der Werbung und im Verkaufsgeschäft. |
Das Nonplusultra - die Fabrikneuheit
Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch die Internetbörsen kennen die Kategorie „fabrikneu“. Aber die Juristen! Der Kunde könne beim Neuwagenkauf die Eigenschaft „fabrikneu“ erwarten, auch wenn die Vokabel nirgendwo auftauche, so der BGH. Ohne Worte wird sie Inhalt des Kaufvertrags.
Beachten Sie | Was für den BGH früher eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung und damit eine Garantie war, ist heute nur noch eine „konkludente“ Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erfreuliche Nebenwirkung: Keine Schadensersatzhaftung mehr ohne Wenn und Aber, sondern nur, wenn Sie als Kfz-Händler die Verschuldensvermutung nicht widerlegen können. Bei Standzeit-Überziehungen und unspektakulären Änderungen in der Technik/Ausstattung (Stichwort Modellaktualität) bestehen insoweit gute Chancen, zumal für freie Händler.
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