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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Für OLG Schleswig-Holstein sind Probleme mit Doppelkupplung kein Rücktrittsgrund

    | Probleme mit der Doppelkupplung sind kein Rücktrittsgrund. Sie überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle, die für einen Rücktritt erforderlich ist. Zu diesem händlerfreundlichen Ergebnis ist das OLG Schleswig-Holstein gelangt. |

     

    Verkäufer erklärt wegen Problemen mit NW Rücktritt

    Auslöser des Streits ist der Kauf eines neuen VW Golf Sportsvan Trendline mit 7-Gang-DSG im Frühjahr 2015. Innerhalb der Sechsmonatsfrist (§ 477 BGB) reklamierte der Käufer, ein Verbraucher, verschiedene sporadisch auftretende Probleme mit dem Getriebe, u. a. kein störungsfreies Hochschalten aus dem zweiten in den dritten Gang. In einem ersten Schritt suchte er einen örtlichen VW-Betrieb auf. Dieser spielte die Software neu auf. Ein Fehler des DSG-Getriebes wurde nach Lage der vorhandenen Dokumente nicht festgestellt. Auch ein zweiter Termin in diesem Betrieb blieb erfolglos, wovon der Käufer seine Verkaufsfirma erst mit einiger Verzögerung unterrichtete. Diese kündigte an, den technischen Außendienst des Herstellers einzuschalten und einen Datenlogger einzubauen. Mittlerweile stand der Golf wieder auf dem Hof des Verkäufers. Ohne die angedachten Nachbesserungsschritte abzuwarten, holte der Käufer den Wagen ab und erklärte den Rücktritt vom Kauf.

     

    Reklamierte Mängelsymptome der Kaufsache nicht reproduzierbar

    Das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen konnte das OLG nicht davon überzeugen, dass der Golf im Zeitpunkt der Auslieferung einen Sachmangel hatte. Die vom Käufer reklamierten Mangelsymptome seien bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht reproduzierbar gewesen. Reproduzierbar seien nur atypische Geräusche beim Anfahren und bei bestimmten Schaltvorgängen gewesen. Ursächlich dafür sei die Doppelkupplung, ein Mangel, der wahrscheinlich schon im Zeitpunkt der Auslieferung angelegt gewesen sei. Gleichwohl hat das OLG Mangelhaftigkeit für diesen Zeitpunkt verneint, weil nicht sicher feststeht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel aufwies. Eine Beweislastumkehr nach § 477 BGB (früher § 476 BGB) hat es nicht in Betracht gezogen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2020, Az. 12 U 39/18, Abruf-Nr. 221678).