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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Keine Rosinenpickerei bei Re-Importen

    | Für kleines Geld die Vollausstattung haben wollen - diese Rechnung geht beim Kauf von Re-Importen nicht immer auf, wie ein aktuelles Urteil des AG Charlottenburg deutlich macht. |

     

    Die Käuferin hatte bei dem Händler einen aus Dänemark re-importierten Skoda Yeti 1,2 TSI Ambition, Modell 2012, für 21.750 Euro gekauft. Im Bestellformular mit der groß- und fettgedruckten Überschrift „Bestellung für ein EU-Importfahrzeug“ war als Ausstattungsdetail „Bluetooth“ notiert. Von einem Vier-Speichen-Multifunktionslenkrad mit Bedienfunktion von Radio und Telefon stand dort nichts. Auf ein solches Lenkrad sei es ihr bei der Bestellung jedoch besonders angekommen, machte die Käuferin geltend. Es sei nur deshalb nicht in das Bestellformular aufgenommen worden, weil der Mitarbeiter des Händlers ihr gesagt habe, aus Platzgründen könne man nicht alle Sonderausstattungsmerkmale im Detail aufschreiben. Die auf Nacherfüllung gerichtete Klage hat das AG aus folgenden Gründen abgewiesen (AG Charlottenburg, Urteil vom 10.7.2013, Az. 215 C 72/13; Abruf-Nr. 132458; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin):

     

    • Das besagte Lenkrad sei nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dafür habe die Käuferin keine tauglichen Beweismittel angeboten.