· Fachbeitrag · NW-Handel
Kraftstoffmehrverbrauch - OLG Hamm setzt neuen Akzent
| Die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch sind nicht nur wettbewerbsrechtlich eine Quelle ständigen Ärgers. Auch gewährleistungsrechtlich kommt das Thema nicht zur Ruhe. Mit dem OLG Hamm hat sich nun ein Gericht zu Wort gemeldet, dessen Rechtsprechung bundesweit Gewicht hat. Es entschied: Der Käufer könne erwarten, dass die Prospektwerte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. |
Die Grenze liegt bekanntlich bei 10 Prozent. Das heißt: Schluckt das Fahrzeug mehr, ist es mangelhaft, und der Käufer kann nach erfolgloser Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten. Im Fall vor dem OLG Hamm lag der Mehrverbrauch eines Renault Scénic mit 10,39 Prozent knapp über der Grenze. Das OLG gelangte dabei auf folgendem Weg zu seinem Ergebnis:
- Mit der Mehrzahl der Gerichte stellte es sich zunächst auf den Standpunkt, dass die Herstellerangaben nicht die Verbrauchswerte im Alltagsbetrieb widerspiegeln.
- Der Käufer könne aber erwarten, dass die Prospektwerte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Genau das sei bei dem Renault Scénic nicht der Fall gewesen.
- Nicht gefolgt ist das OLG der These des Autohauses, bei den Fahrwiderstandswerten seien diejenigen des Homologationsfahrzeugs zugrunde zu legen, nicht die schlechteren Werte des Fahrzeugs des Klägers.
Damit waren die Würfel zulasten des Autohauses gefallen (OLG Hamm, Urteil vom 7.2.2013, Az. I-28 U 94/12; Abruf-Nr. 130755).
Weiterführender Hinweis
- Zur Vorinstanz siehe Beitrag „Rechtsprechungsreport - Die wichtigsten Urteile des Jahres 2012 zum NW-Handel auf einen Blick“, ASR 2/2013, Seite 15 unter dem Stichwort „Kraftstoffmehrverbrauch I“