26.04.2017 · Nachricht · NW-Handel
Minimale Geräusche im siebten Gang kein Rücktrittsgrund
| Wann bei Geräuschreklamationen die Schwelle zur Mangelhaftigkeit im juristischen Sinn überschritten ist, ist mehr oder weniger Gefühlssache, und keine Frage wissenschaftlicher Messbarkeit. Entscheidend ist letztlich, was dem Richter ins Ohr geht, wie ein Urteil des LG Münster erneut zeigt. |
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