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  • · Nachricht · NW-Handel

    Muss ein Geschäftskunde seinen Neuwagen nach Übernahme untersuchen?

    | Händlerfreundlich hat das OLG München einen Streit über die fehlende Massage-Wirkung von „Front Massage Seats“ in einem neuen Rolls-Royce Dawn entschieden. |

     

    Fehlende Massagesitze kein Sachmangel

    Eine GmbH hatte bei einer Rolls-Royce-Händlerin einen neuen Rolls-Royce Dawn zum Preis von 314.647,90 Euro bestellt. In einer Anlage zur Bestellung war notiert, dass das Fahrzeug über „Front Massage Seats“ verfügen sollte. Darüber kam es zum Streit, nachdem der Geschäftsführer der GmbH bei seiner ersten längeren Fahrt keine Massagewirkung vom Fahrersitz wahrnehmen konnte. Inzwischen waren seit der Übernahme des Fahrzeugs rund 18 Monate ins Land gegangen. Als ein Austausch der Sitzeinheit ohne zufriedenstellendes Ergebnis blieb, trat die Käuferin vom Kauf zurück.

     

    Bei der Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege, machte die Händlerin geltend, der Wagen habe, wie in der Betriebsanleitung angegeben, „Aktivsitze“. „Massagesitze“ gehörten nicht zur serienmäßigen Ausstattung. Doch selbst wenn von einem Mangel auszugehen sei, seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Käuferin habe gegen ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB verstoßen. Damit hatte das Autohaus Erfolg (OLG München, Beschluss vom 25.05.2020, Az. 7 U 5611/19, Abruf-Nr. 216607).