· Fachbeitrag · NW-Handel
Rücktritt wegen mangelhafter Rückfahrkamera
| Mal ist es ein fehlender Aschenbecher, mal eine eingeschränkte TV-Funktion, mal Fehlfunktionen des akustischen Signals der Einparkhilfe. Diesmal fehlten die Orientierungslinien im Display beim Rückwärtsfahren. Erheblicher Mangel oder nur geringfügige Komfortstörung? In dieser zentralen Frage waren sich beide Instanzen einig: Der Mangel ist erheblich. |
„Rückwärtsfahren mit Hilfslinien“ vereinbart - aber nicht geliefert
Streitobjekt ist ein neuer Mercedes CLS 350 CDI, der mit Rückfahrkamera, aktivem Park-Assistenten inklusive „Parktronic“ und „Comand AP“ zum Preis von rund 80.000 Euro bestellt worden war. Bei den Kaufverhandlungen mit dem Geschäftsführer der Käuferin lagen die Preisliste und die Verkaufsbroschüre des Herstellers auf dem Tisch. Darin, aber auch in der Betriebsanleitung heißt es, dass die Rückfahrkamera beim Einlegen des Rückwärtsganges automatisch einschalte und den Fahrer so beim Einparken unterstütze. Orientierungslinien würden sowohl Lenkwinkel als auch Abstand anzeigen.
Rücktritt vom Kaufvertrag zulässig
Nach Übernahme des Fahrzeugs stellte der Geschäftsführer der Klägerin fest, dass keine Hilfslinien im Display dargestellt werden. Da man sich nicht einigen konnte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er wurde in beiden Instanzen akzeptiert. Das OLG Hamm bewertet die fehlenden Orientierungslinien schon deshalb als „erheblichen“, zum Rücktritt berechtigenden Mangel, weil eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung gebrochen worden sei. Vereinbart worden sei „Rückwärtsfahren mit Hilfslinien“. Dieser Aspekt sei dem Käufer wichtig gewesen, zumal das Fahrzeug nach hinten besonders unübersichtlich sei. Von einem nur geringfügigen Mangel könne bei der gebotenen Gesamtschau keine Rede sein (OLG Hamm, Urteil vom 9.6.2015, Az. 28 U 60/14, Abruf-Nr. 146301).
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