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  • 15.07.2013 · Fachbeitrag · NW-Handel

    Strenge Haftung für nicht eingehaltene Prospektangaben

    | Angaben in den Fahrzeugprospekten sind „öffentliche Äußerungen“ im Sinne des § 434 BGB (Sachmangel). Wenn der Soll-Zustand des Fahrzeugs nicht vereinbart worden ist, greifen die Gerichte häufig auf die Prospektangaben zurück. Wie das funktioniert, zeigt ein Urteil des OLG München am Beispiel des Smart-Key-Systems. |