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  • 02.01.2025 · Nachricht · Regress

    Werkstätten aufgepasst: Nicht selbstherrlich über das Gutachten hinaus reparieren

    | In einem Regressverfahren eines Versicherers gegen eine Werkstatt hat das AG Eilenburg zu den Pflichten der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten als deren Kunde klare Ansagen gemacht: Sie hat als Werkstatt grundsätzlich so zu reparieren, wie vom Auftraggeber beauftragt. Wenn der Auftrag auf eine Reparatur gemäß gutachterlicher Vorgaben lautet, hat sich die Werkstatt daran zu halten. Weil sie das im entschiedenen Fall präzise getan hat, wurde die Regressklage des Versicherers abgewiesen. |