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  • 27.04.2022 · Nachricht · Reparaturkosten

    Kein Auskunftsanspruch des Kunden zu Einkaufspreisen

    | Der Auftraggeber einer Reparatur hat ohne vorherige entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch darauf, dass die Werkstatt als Hauptunternehmer ihm die Einkaufskonditionen von zugekauften Leistungen offenlegt. Es kommt nur darauf an, dass die Werkstatt ihm gegenüber entweder zu den vereinbarten Preisen oder, wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt, zu den üblichen Preisen abrechnet. Das ist das Fazit aus vielen Urteilen aus jüngerer Zeit. |