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  • 28.09.2022 · Nachricht · Schadenersatz

    OLG Frankfurt: Ford Mondeo statt Porsche 911 ist zumutbar

    | Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Porsche 911 und bei dem Zweitwagen „nur“ um einen Ford Mondeo handelt. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. |