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  • · Nachricht · Schadenregulierung

    Reparaturablaufplan: Versicherer muss Kosten erstatten

    | Sie haben öfter den Fall, dass der Versicherer die Erstattung der Kosten des Reparaturablaufplans verweigert? Dann können Sie sich als Gegenargument auf ein aktuelles Urteil des AG Duisburg-Hamborn beziehen. |

     

    Das Gericht entschied: Fordert der gegnerische Versicherer vom Geschädigten die Beschaffung eines Reparaturablaufplans und berechnet die Werkstatt für dessen Erstellung Kosten (hier: 90 Euro) an den Geschädigten, muss der Versicherer diese Kosten erstatten (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 25.04.2024, Az. 9 C 329/23, Abruf-Nr. 241782).

     

    Wichtig | Das aktuelle Urteil des AG Duisburg-Hamborn steht in einer Linie mit zwei Urteil aus dem Jahr 2022 des AG Wiesbaden (Urteil vom 26.04.2022, Az. 93 C 212/22 (40), Abruf-Nr. 229183) und des AG Wangen (Urteil vom 28.04.2022, Az. 4 C 60/22, Abruf-Nr. 229184).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kosten des Reparaturablaufplans sind erstattungspflichtig“ in ASR 8/2022, Seite 2 → Abruf-Nr. 48403697
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 2 | ID 50071870