· Fachbeitrag · Werkstattrecht
BGH-Urteil zu Desinfektionskosten: Das müssen Autohäuser und Werkstätten wissen
von Rechtsanwältin Stefanie Moser, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Bad Wörishofen
| Es ist eine der Entscheidungen, die von Autohäusern, Werkstätten, Sachverständigen und Versicherern gleichermaßen mit Spannung erwartet wurde: Die Entscheidung des BGH zu den Kosten für Desinfektionsmaßnahmen. Zuvor hatten sich viele Gerichte damit befasst, ob die Kosten für Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Reparatur während der Corona-Pandemie erstattet werden müssen. Das große Aber: Alle waren sich uneins. Jetzt hat der BGH entschieden. ASR macht Sie mit der Entscheidung vertraut. |
Worum ging es vor Gericht?
Das Urteil des BGH bezieht sich auf Desinfektionskosten, die ein Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung dem Geschädigten berechnet hatte. Es enthält aber auch wichtige Aussagen zu den von Autohäusern und Werkstätten in Rechnung gestellten Desinfektionsmaßnahmen.
Geschädigter machte Schadenersatz für Desinfektionskosten geltend
Im Fall vor dem BGH machte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall restlichen Schadenersatz in Höhe von 15 Euro netto, also 17,85 Euro brutto, für Desinfektion geltend. Diese Kosten waren ihm von dem Sachverständigenbüro in Rechnung gestellt worden. Dieses hatte im Rahmen der Begutachtung bei Hereinnahme des Fahrzeugs und vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten alle Fahrzeugteile, die kurzfristig berührt wurden, desinfiziert. Der Arbeitsaufwand betrug jeweils mehrere Minuten. Der Geschädigte hatte die Rechnung des Sachverständigen nicht bezahlt und klagte auf Freistellung von der Honorarforderung.
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