· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Haftung eines Kfz-Betriebs für verkauftes fehlerhaftes Ersatzteil
| Ein Kfz-Betrieb hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Ersatzteils nicht zu vertreten, heißt es in einem Urteil des LG Hagen. Somit schuldet der Händler zumindest keinen Schadenersatz im Rahmen der Sachmängelhaftung nach § 437 Nr. 3 BGB . |
Im Urteilsfall erlitt ein Kunde einen kapitalen Motorschaden an seinem Audi A6. Dafür machte er den Kfz-Betrieb verantwortlich, der ihm für 276,42 Euro einen Zahnriemensatz zum Selbsteinbau verkauft hatte. Rund 5.000 km war alles gut gegangen, dann brach die Befestigungsschraube der Exzenterrolle. Materialfehler, so der Kunde. Nein, Einbaufehler, erwiderte der Kfz-Betrieb. Außerdem bezweifelte er, die laut Gutachter mangelhafte Schraube überhaupt geliefert zu haben. Das LG unterstellte, dass die Schraube zu dem gelieferten Zahnriemenkit gehört hat, sprach den Händler gleichwohl von jeder Schadenersatzpflicht frei. Einen Fehler des Herstellers - hier: Verwendung minderwertigen Materials - habe ein bloßer Zwischenhändler grundsätzlich nicht zu vertreten. Offen lässt das Gericht, ob der Händler zu einer Kontrolle, etwa in Form einer Sichtprüfung, verpflichtet gewesen ist. Aber selbst dann hätte der Materialfehler mit bloßem Auge nicht bemerkt werden können (LG Hagen, Urteil vom 24.8.2012, Az. 2 O 61/12; Abruf-Nr. 123365).
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