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  • · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Haftung eines Kfz-Betriebs für verkauftes fehlerhaftes Ersatzteil

    | Ein Kfz-Betrieb hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Ersatzteils nicht zu vertreten, heißt es in einem Urteil des LG Hagen. Somit schuldet der Händler zumindest keinen Schadenersatz im Rahmen der Sachmängelhaftung nach § 437 Nr. 3 BGB . |

     

    Im Urteilsfall erlitt ein Kunde einen kapitalen Motorschaden an seinem Audi A6. Dafür machte er den Kfz-Betrieb verantwortlich, der ihm für 276,42 Euro einen Zahnriemensatz zum Selbsteinbau verkauft hatte. Rund 5.000 km war alles gut gegangen, dann brach die Befestigungsschraube der Exzenterrolle. Materialfehler, so der Kunde. Nein, Einbaufehler, erwiderte der Kfz-Betrieb. Außerdem bezweifelte er, die laut Gutachter mangelhafte Schraube überhaupt geliefert zu haben. Das LG unterstellte, dass die Schraube zu dem gelieferten Zahnriemenkit gehört hat, sprach den Händler gleichwohl von jeder Schadenersatzpflicht frei. Einen Fehler des Herstellers - hier: Verwendung minderwertigen Materials - habe ein bloßer Zwischenhändler grundsätzlich nicht zu vertreten. Offen lässt das Gericht, ob der Händler zu einer Kontrolle, etwa in Form einer Sichtprüfung, verpflichtet gewesen ist. Aber selbst dann hätte der Materialfehler mit bloßem Auge nicht bemerkt werden können (LG Hagen, Urteil vom 24.8.2012, Az. 2 O 61/12; Abruf-Nr. 123365).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Gericht hat lediglich eine Schadenersatzpflicht verneint. Dafür fehlte es an einem Verschulden des Kfz-Betriebs.
    • Streng davon zu trennen sind die anderen Rechte des Kunden im Rahmen der Sachmängelhaftung (Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt; § 437 Nrn. 1 und 2 BGB). Diese Rechte hätten dem Käufer aber hier nicht viel genutzt. Er hätte darüber zwar ein neues Ersatzteil und die Kosten für den Ein- und Ausbau erstattet bekommen, nicht aber den Schaden am Motor.
    • Wenn Sie als Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher für eine neu hergestellte Sache einstehen müssen, können Sie sich Ihre Aufwendungen im Wege des Regresses beim Lieferanten (Hersteller) zurückholen (§ 478 Abs. 2 BGB).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 3 | ID 36652630