· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Kunden-Kfz wird während Schließzeit auf Autohaus-Betriebsgelände ramponiert: Wer haftet?
von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide
| Sie vereinbaren einen Reparaturtermin mit einem Kunden, der will das Fahrzeug bereits am Vorabend nach Betriebsschluss vorbeibringen und den Schlüssel einwerfen ‒ gang und gäbe und an sich überhaupt kein Problem. Doch was ist, wenn das Kundenfahrzeug über Nacht beschädigt wird oder gar abhanden kommt? Verletzen Sie dann Ihre Obhutspflicht? Aufschluss gibt ein aktuelles Urteil des AG Reinbek. Und das ist für Autohäuser durchaus erfreulich. |
Beschädigung nach Abstellen außerhalb der Öffnungszeiten
Im Fall vor dem AG Reinbek hatte ein Kunde sein Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Betriebsgelände eines Autohauses abgestellt. Den Fahrzeugschlüssel warf er in den Briefkasten. Am folgenden Morgen wies das Fahrzeug Beschädigungen auf. Kühler und Stoßfänger vorne waren defekt, die Kühlflüssigkeit war ausgelaufen. Die an das Autohaus angeschlossene Kfz-Werkstatt reparierte den Schaden. Dafür stellte sie dem Kunden 1.280,76 Euro in Rechnung. Weil das Autohaus das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Rechnung herausgeben wollte, beglich der Kunde die Rechnung ‒ unter Vorbehalt. Dann klagte er. Er war der Ansicht, dass mit Verbringen des Fahrzeugs auf das Autohaus-Betriebsgelände das Autohaus eine Obhutspflicht begründet habe. Darum forderte der Kunde vom Autohaus die Zahlung von Schadenersatz wegen Verletzung der Obhutspflicht aus dem Reparaturvertrag sowie die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Reparaturkosten.
AG Reinbek sieht keine Obhutspflicht verletzt
Das AG Reinbek wies den Kunden mit seiner Forderung ab. Das Autohaus habe seine Obhutspflicht nicht verletzt und hafte für die Beschädigungen am Fahrzeug nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (AG Reinbek, Urteil vom 22.08.2023, Az. 11 C 26/23, Abruf-Nr. 240792).
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