· Fachbeitrag · Werkstattrecht
Reifenwechsel: „Radschrauben nach 50 bis 100 km nachziehen“
| Es reicht nicht, dass die Rechnung für das Räderwechseln ganz unten einen Hinweis enthält „Radschrauben nach 50 bis 100 km nachziehen“, um die Werkstatt von der Haftung für ein gelöstes Rad zu befreien, entschied das LG Heidelberg pünktlich zum Beginn der Winterreifensaison 2011/2012. |
Im Urteilsfall trug die Rechnung für den Radwechsel ganz unten den eingangs genannten Hinweis. Knapp 2.000 km nach dem Räderwechsel verlor das Fahrzeug ein Hinterrad. Alle Argumente der Werkstatt gegen eine Haftung konnten die Heidelberger Landrichter nicht umstimmen: Sie lasteten ihr ein Mitverschulden an. Sie selbst gehe ja ausweislich des Rechnungsaufdrucks davon aus, dass sich die Schrauben lösen könnten. Dass die Notwendigkeit zum Nachziehen der Schrauben Autofahrers Allgemeinwissen wäre, hat das Gericht ebenfalls verneint. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausreichend, nur unten - und hier sogar unterhalb der Unterschriftenzeile für den Kunden - auf der Rechnung einen unscheinbaren Hinweis zu geben. Der durchschnittliche Kunde schaue bei einer Rechnung in erster Linie auf die Zahlen. Der Hinweis müsse mündlich oder schriftlich in einer Art und Weise hervorgehoben erteilt werden, die eine Wahrnehmung sehr wahrscheinlich mache (LG Heidelberg, Urteil vom 27.7.2011, Az: 1 S 9/10; Abruf-Nr. 113350).
PRAXISHINWEIS | Heben Sie den Hinweis auf der Rechnung durch Fettschrift oder Farbe hervor und sprechen Sie den Kunden darauf an. Platzieren Sie den Hinweis zudem so, dass der Kunde ihn im Fall einer Abbuchungsermächtigung mit unterschreibt. Ergänzen Sie dazu den Hinweis durch eine „Zur Kenntnis genommen“-Unterschriftszeile. Zusätzliche Sicherheit erreichen Sie mit einem in das Fahrzeug gelegten Hinweiszettel oder einem entsprechenden Aufkleber am Armaturenbrett (wie das zum Beispiel ATU macht). |