· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Der vergleichende Neuwagenpreis muss eindeutig sein
| Wer in der Werbeanzeige für einen GW den „ehem. NPp“ dem aktuellen Fahrzeugpreis vergleichend gegenüberstellt, führt einen Verbraucher in die Irre und handelt damit wettbewerbswidrig. Zu diesem - für den betroffenen Kfz-Händler unschönen - Ergebnis gelangt das LG Osnabrück. Und es steht leider mit seiner Meinung nicht alleine da; auch das OLG Hamm hat vor kurzem so entschieden. |
Der Händler hatte in zwei Zeitungsanzeigen zwei hochwertige GW beworben und dabei den aktuellen Preis dem „ehem. NP“ gegenübergestellt. Das LG wertete das als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil dieser „ehem. NP“ nicht eindeutig sei. Es könne sich dabei um
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