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  • 25.10.2011 · IWW-Abrufnummer 112900

    Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 04.03.2011 – 6 U 243/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
    Im Namen des Volkes
    Urteil
    6 U 243/10
    9 O 1841/10 Landgericht Osnabrück Verkündet am 4. März 2011
    In dem Rechtsstreit XXX
    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ……………. den Richter am Oberlandesgericht …………… und die Richterin am Landgericht ……………auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2011 für Recht erkannt:
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28.10.2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
    1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.692,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.617,94 € seit dem 29.05.2009 und aus weiteren 75,-€ seit dem 29.07.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw O.... M..... 1.6 mit der Fahrgestellnummer ……………… zu zahlen.
    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abholung des Pkw O.... M..... 1.6 mit der Fahrgestellnummer …………….. im Annahmeverzug befindet.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Gründe
    I.
    Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
    Der Kläger erwarb im Juli 2008 von der Beklagten einen fünf Jahre alten Pkw O.... M..... zu einem Kaufpreis von 9.290,-€. Bereits drei Wochen nach Übergabe traten erstmals Probleme mit dem Wagen auf; bei höheren Drehzahlen drosselte der Motor die Geschwindigkeit. Der Kläger brachte den Pkw daraufhin in die Werkstatt der Beklagten, wo ein Zündmodul ausgetauscht wurde. Mit dem Ergebnis der Reparatur war er jedoch ebenso wenig zufrieden wie mit dem weiterer Untersuchungen in der Werkstatt der Beklagten, weswegen er mit Schreiben vom 18.05.2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
    Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 418,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 228,94 € sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 75,-€ in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abholung des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
    Der Kläger hat behauptet, die Motorelektronik des Fahrzeugs weise einen Fehler auf. Während längerer Fahrten und höherer Geschwindigkeiten komme es immer wieder zu einer Drosselung der Geschwindigkeit; das Fahrzeug "ziehe" dann nicht mehr. Der Mangel habe bereits bei Übergabe vorgelegen.
    Die Beklagte hat das Vorliegen eines Mangels bestritten. Der von dem Kläger beanstandete Motorfehler sei durch den Austausch des Zündmoduls beseitigt worden. Die Höhe der Reparatur- sowie der An- und Abmeldekosten werde bestritten.
    Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
    Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.989,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw O.... M..... im Annahmeverzug befindet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Vernehmung der Zeugen und die Einholung des Sachverständigengutachtens habe ergeben, dass der Eco-Tec Motor des Fahrzeugs bei häufiger oder ständiger Kurzstreckenfahrt stocke beziehungsweise drossele, weil sich das Abgasrückführungsventil zusetze und sich Ablagerungen im Abgaskanal bildeten. Das führe zu Zündaussetzern bis hin zum Abschalten des dritten Zylinders. Diese Probleme seien typisch für Eco-Tec Motoren der entsprechenden Serie und nur dadurch zu ändern, dass der Motor zwischenzeitlich durch Autobahn- und Landstraßentouren "frei gefahren" werde. Das Motorverhalten des Fahrzeugs stelle, so das Landgericht, einen Mangel dar. Dem Käufer sei es nicht zuzumuten, regelmäßig Landstraßenfahrten und Autobahntouren unternehmen zu müssen, um eklatante Motoreinbußen zu vermeiden. Derartige Qualitätseinbußen seien im Vergleich zu anderen Gebrauchtwagen vergleichbaren Alters und vergleichbarer Laufleistung nicht üblich. Etwas anderes gelte nicht deswegen, weil es sich bei dem Mangel um einen Fehler der gesamten Serie handele. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag lägen vor. Von dem zu erstattenden Kaufpreis sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 603,85 € abzuziehen. Dem Kaufpreis hinzuzurechnen seien die Reparatur - sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 303,94 €. Die Beklagte befinde sich mit der Abholung des Fahrzeugs im Annahmeverzug.
    Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt nach wie vor die Auffassung, der Pkw des Klägers sei nicht mangelhaft. Ein Fahrzeug werde üblicherweise nicht ausschließlich im Kurzstreckenverkehr genutzt, sondern lege zwischenzeitlich längere Wegstrecken zurück, wodurch der Selbstreinigungsprozess des Abgassystems in Gang gesetzt werde. Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Pkw O.... M..... sei nicht der Kaufgegenstand "Auto", sondern ein Fahrzeug mit Eco-Tec Motor.
    Die Beklagte beantragt,
    das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28.10.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.
    Der Kläger beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
    II.
    Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
    1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.692,94 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw O.... M......
    Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 1. Alt., 440, 323, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB liegen vor.
    a.) Der Pkw O.... M..... ist mangelhaft, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor.
    Der Sachverständige H…….. hat in seinem Gutachten vom 07.06.2010 festgestellt, dass das mit einem sog. Eco-Tec Motor ausgestattete Fahrzeug des Klägers nur dann seine volle Laufleistung entfalten kann, wenn es regelmäßig mit höherer Drehzahl auf der Autobahn oder Landstraße gefahren wird. Wird es überwiegend auf der Kurzstrecke eingesetzt, verstopft das Abgasrückführungsventil, was bei einer höheren Belastung zu einer deutlichen Leistungsredzierung des Motors bis hin zum Abschalten des dritten Zylinders führen kann. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge tritt dieses Problem bei den O..... Eco-Tec Motoren mit 1400 ccm und 1600 ccm Hubraum sowie bei Motoren anderer Hersteller mit vergleichbarer Eco-Technik auf. Das Laufverhalten der Motoren ist konstruktionsbedingt und entspricht dem Stand der Serie.
    Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und von dem Käufer nach der Art der Sache erwartet werden darf (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers abzustellen. Für eine Mangelfreiheit reicht es nicht aus, wenn das Fahrzeug dem Stand der Serie entspricht. Es ist ein Vergleich mit anderen, typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Qualitätsstandard des jeweiligen Produkts würde dazu führen, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung erfolgen müsste (so u.a. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 137; bei Juris Rn. 17 m.w.N.).
    Danach kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, das Motorverhalten des Pkw O.... M..... sei konstruktionsbedingt und entspreche dem Stand der Serie. Entscheidend ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass Fahrzeuge, die nach Typ, Laufleistung und Baujahr mit dem Pkw O.... M..... vergleichbar sind, sich üblicherweise auch für den überwiegenden oder ausschließlichen Einsatz im Kurzstreckenbereich eignen. Es ist zwar allgemein bekannt, dass ein regelmäßiges Fahren mit höherer Drehzahl die Leistung eines Motors verbessern kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass Fahrzeuge, die überwiegend auf der Kurzstrecke, zum Beispiel im Stadtverkehr, genutzt werden, ein auffälliges Motorverhalten aufweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch durchaus vor, dass ein Fahrzeug selten oder gar nicht auf der Landstraße oder Autobahn gefahren wird. Gerade ein Pkw wie der O.... M....., der häufig als Zweitwagen und - wegen des erhöhten Einstiegs - auch von älteren Leuten genutzt wird, kommt des Öfteren nur im Stadtverkehr zum Einsatz. Auch die überwiegende oder ausschließliche Nutzung im Kurzstreckenbereich entspricht daher der gewöhnlichen Verwendung eines Pkw. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher darf deswegen, solange er von dem Verkäufer nicht auf etwas anderes hingewiesen wird, davon ausgehen, dass er sein Fahrzeug auch im Kurzstreckenverkehr einsetzen kann, ohne mit erheblichen Funktionseinbußen des Motors rechnen zu müssen.
    Auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2009 zu VIII ZR 160/08 (NJW 2009, 2056) rechtfertigt keine abändernde Entscheidung. Für die Beurteilung, ob ein Pkw mit Dieselpartikelfilter mangelhaft ist, weil er - wie alle Fahrzeuge mit Dieselpartikelfilter - zur Reinigung des Motors regelmäßig im Langstreckenbetrieb eingesetzt werden muss, hat der Bundesgerichtshof nicht auf die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor allgemein, sondern auf die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor und Partikelfilter abgestellt und das Vorliegen eines Sachmangels verneint (BGH, a.a.O., bei Juris Rn. 9). Ob der Sachmangelbegriff des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB tatsächlich so eng auszulegen ist, wie es der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung getan hat, ist zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahin stehen. Der Sachverhalt, mit dem sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Ausgangspunkt in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war, dass alle Fahrzeuge, und zwar sämtlicher Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz ungeeignet sind. Bei den vorliegend betroffenen Eco-Tec Motoren ist das anders. Der Sachverständige H………… hat in seinem Gutachten vom 07.06.2010 festgestellt, dass die Motoraussetzer bei den O………. Eco-Tec Motoren mit 1400 und 1600 ccm Hubraum und bei Motoren anderer Hersteller mit vergleichbarer Eco-Technik auftreten. Betroffen sind danach nicht alle Eco-Tec Motoren, sondern nur die mit 1400 ccm und 1600 ccm Hubraum. Ein Blick auf die Internetseiten www.opel.de zeigt, dass es eine Vielzahl weiterer Eco-Tec Motoren gibt. Anders als bei einem Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter ist bei einem Pkw mit Eco-Tec Motor der Stand der Technik also nicht einheitlich. Es entspricht nicht der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs mit Eco-Tec Motor, dass Regenerationsfahrten erforderlich sind. Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit kann also nicht der Kaufgegenstand "Pkw mit Eco-Tec Motor" sein.
    Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Pkw, um den in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestritten wurde, mit einer Kontrollleuchte ausgestattet war, die die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges anzeigte. Bei dem Pkw O.... M..... des Klägers gibt es eine solche Vorrichtung nicht.
    b.) Auch die weiteren Voraussetzungen für den vom Kläger mit Schreiben vom 18.05.2009 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag liegen vor. Insbesondere hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung setzen musste, weil eine Beseitigung des Mangels nach dem Gutachten des Sachverständigen H………… nicht möglich war.
    c.) Infolge des Rücktritts haben die Parteien einander die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB).
    Die Beklagte hat dem Kläger den Kaufpreis in Höhe von 9.290,-€ zu erstatten. Daneben hat sie, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Reparaturkosten in Höhe von 228,-€ als notwendige Verwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie die An- und Abmeldekosten in Höhe von 75,-€ als vergebliche Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3, 284 BGB) zu tragen.
    Von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen ist eine Nutzungsentschädigung für die von dem Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer in Höhe von 900,06 €. Der Kilometerstand des Fahrzeugs beträgt mittlerweile 85.375 km. Bei Übergabe belief er sich auf 65.998 km, so dass 19.377 km zurückgelegt wurden. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Wagen eine Fahrleistung von 200.000 km erreicht, woraus sich ein zu leistender Nutzungsersatz von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km ergibt. Danach berechnet sich die Nutzungsentschädigung wie folgt: 9.290,-€ x 0,5 % x 19.377 km ./. 1.000 km = 900,06 €.
    Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung:
    Kaufpreis 9.290,-€
    zzgl. An- und Abmeldepauschale + 75,-€
    zzgl. Reparaturkosten + 228,-€
    abzgl. Nutzungsentschädigung - 900,06 €
    8.692,94 €
    Diesen Betrag hat die Beklagte Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger zu zahlen.
    2.) Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldner- und Annahmeverzug sind nicht zu beanstanden und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.
    3.) In Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten war das Urteil des Landgerichts zu ändern. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
    Die Beklagte befand mit der Rückzahlung des Kaufpreises noch nicht im Verzug, als der Kläger im Mai 2009 seine Prozessbevollmächtigten mit der Rückabwicklung des Vertrages beauftragte. Der Kläger hatte zwar bereits im August/September 2008 den Wunsch geäußert, das Fahrzeug zurück zu geben, sich sodann jedoch mit einem erneuten Reparaturversuch einverstanden erklärt und den Pkw im Anschluss daran monatelang weiter genutzt. Bevor er im Mai 2009 seine Prozessbevollmächtigten mit der Rückforderung des Kaufpreises beauftragte, hätte er gegenüber der Beklagten zum Ausdruck bringen müssen, das Interesse an dem Fahrzeug endgültig verloren zu haben.
    Die vorgerichtlichen Anwaltkosten kann der Kläger auch nicht gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Für den konstruktionsbedingten Mangel des Pkw O.... M..... ist sie nicht verantwortlich. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sie bei Übergabe des Fahrzeugs Kenntnis von dem Motorfehler hatte bzw. hätte haben müssen. Die Beklagte hat auch nicht dadurch eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, dass sie den Mangel nicht erfolgreich beseitigt hat. Den Feststellungen des Sachverständigen H………. zufolge war eine Fehlerbeseitigung nicht möglich.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

    RechtsgebieteKfz-Kaufrecht, Sachmängelhaftung, RücktrittVorschriften§§ 323, 326, 346, 433, 434, 437, 440 BGB