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  • 27.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120090

    Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 S 28 / 10
    verkündet am 26.04.2011
    28 C 1383 / 08 Amtsgericht Saarlouis

    LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

    U r t e i l

    Im Namen des Volkes

    In dem Berufungsverfahren XXX

    wegen Schadensersatz

    hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in SAARBRÜCKEN
    auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2011
    durch die Richterin am Landgericht ... als Vorsitzende und die Richterin am Landgericht ... sowie den Richter am Landgericht ...
    f ü r R e c h t e r k a n n t:
    I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis - Az.: 28 C 1383/09 - wird zurückgewiesen.
    II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    IV. Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenspauschale der Brutto- oder aus dem Nettokaufpreis zugrunde zu legen ist.
    V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.967,- g€ festgesetzt.
    G r ü n d e
    I.
    Durch Vertrag vom 29. Januar 2009, zu dessen Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, kaufte die Beklagte von der Klägerin, die einen Kraftfahrzeughandel betreibt, zum vereinbarten Preis von 20.500 € ein Neufahrzeug der Marke Toyota Corolla Verso.
    Der Vertrag enthält ferner einen handschriftlichen Zusatz, in dem es heißt: „Mitsubishi Colt, EZ 1995, FZG wird verschrottet, - 2.500 € Abwrackprämie (vorbehaltlich der Zahlung) siehe Zusatzvereinbarung.“ ... 04.02.08 Kopie erhalten.
    Die in den Kaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmen unter "V. Abnahme" Folgendes:
    "1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."
    Unter dem 04.02.2009 trafen die Parteien außerdem eine Zusatzvereinbarung zur staatlichen Umweltprämie. Insoweit wird auf Blatt 8 d. A. verwiesen.
    Nachdem die Umweltprämie nicht gezahlt wurde, verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die Abnahme des Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, ferner die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
    Mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der Abnahmeverweigerung der Beklagten gemäß den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz geltend mache und forderte sie zur Zahlung eines Betrages von 2.967,- € auf, entsprechend 15 % aus einem Betrag von 19.780,- (20.500 € abzüglich 720 €). Ferner verlangte sie die Übernahme der Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.967,- € und setzte der beklagten hierfür eine Frist bis zum 10.07.2009. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 25, 26 d. A. Bezug genommen.
    Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Forderung weiter verfolgt.
    Die Klägerin hat beantragt,
    die Beklagte zu verurteilen
    an sie einen Betrag in Höhe von 2.967,- € sowie weitere 265,70 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 zu zahlen.
    Die Beklagte hat beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. d. A.) vollumfänglich stattgegeben.
    Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
    Die Beklagte schulde der Klägerin gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer V. Nr. 2 der der Bestellung vom 29.01.2009 zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 2.967 €. Die Bestellung habe nicht unter der auflösenden Bedingung der Gewährung der staatlichen Umweltprämie gestanden. Die entsprechende handschriftliche Passage sei im Vertrag durchgestrichen. Eine Klarstellung dazu enthalte die Zusatzvereinbarung vom 04.02.2009. Im Übrigen folge auch nichts anderes aus der Aussage des Zeugen .... Aus dessen Bekundungen und der Urkunde vom 29.01.2009 sowie der Zusatzvereinbarung ergebe sich, dass die Beklagte auch für den Fall der Nichtzahlung der Umweltprämie zur Zahlung eines Kaufpreises von 20.500 € verpflichtet sein sollte. Hiervon sei offensichtlich auch die Beklagte selbst ausgegangen, da sie sich nach der Mitteilung, dass die Umweltprämie nicht gewährt werde, auf Vorschlag des Zeugen ... um einen anderweitigen Verkauf des in Zahlung gebrachten Fahrzeugs bemüht habe. Der Aussage des Zeugen ... sei zu entnehmen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis der näheren Bedingungen zur Gewährung der staatlichen Umweltprämie gehabt habe und ob diese für die Beklagte in Betracht gekommen seien. E s sei außerdem nicht nachgewiesen, dass die Parteien eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vereinbart hätten. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen ... und ... könne das Gericht eine Überzeugung hiervon nicht gewinnen. Der Beklagte stehe auch kein recht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB oder zum Rücktritt zu, so dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Diesen hätten die Parteien rechtswirksam pauschal auf 15 % des Bruttokaufpreises beziffert. Die Höhe der Pauschale sei auch nach Maßgabe des § 309 Nr. 5a BGB nicht zu beanstanden. Die Zuerkennung der vorgerichtlichen Kosten finde ihre Rechtsgrundlage im Verzug der Beklagten mit der Begleichung der Hauptforderung.
    Dieses, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.01.2010 zugestellte Urteil ficht die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung an, die mit am 24.02.2010 vorab per Telefax beim Landgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz eingelegt begründet wurde.
    Die Beklagte rügt Verletzung materiellen Rechts, soweit das Amtsgericht die Klausel V. Nr. 2 für wirksam erachtet habe. Diese verstoße gegen § 309 Nr. 5a/b BGB (Bl. 127 ff. d. A.). Rechtsfehlerhaft sei ferner die Auffassung, dass die Höhe der Pauschale mit 15 % wirksam vereinbart sei (Bl. 129 f. d. A.). Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin durch einen anderweitigen Verkauf des Fahrzeugs gar keinen Schaden erlitten habe. Die Nachfrage sei damals größer gewesen als das Angebot. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht außerdem der Schadensberechnung den Bruttokaufpreis zugrunde gelegt (Bl. 132 d. A.). Gerügt werde auch, dass das Amtsgericht die Angemessenheit der Nebenforderung trotz des Bestreitens der beklagten nicht problematisiert habe.
    Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft, da es die von der Beklagten benannten Zeugen ... und ... nicht zur Behauptung der Beklagten gehört habe, dass von Anfang an ein Vertragsschluss nur unter der Bedingung eines Kaufpreises von 18.000 – 18.500 € gewollt gewesen sei. Im Übrigen habe es die Aussage des Zeugen ... nicht zutreffend gewürdigt (Bl. 133 f. d. A.). das Urteil sei auch falsch, soweit das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 123 BGB oder einen Rücktrittsanspruch verneint habe.
    Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des am 21.01.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, Geschäftsnummer 28 C 1383/09, die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
    Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil und auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen, soweit es um die Frage geht, ob der Brutto- oder Nettokaufpreis als Basis für die Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes heranzuziehen ist (Bl. 165, 158 d. A.).
    II.
    Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen und die Feststellungen der Kammer rechtfertigen keine andere Entscheidung.
    1.
    Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts haben die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zum Preis von 20.500 € geschlossen und die tatsächliche Zahlung einer Abwrackprämie nicht als Bedingung vereinbart.
    Die mit der Berufung vorgebrachten Rügen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind nicht begründet.
    Die Kammer ist an die in erster Instanz festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit diese rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nur eingeschränkt nachprüfbar, da es sich auch um Tatsachenfeststellungen handelt. Nur soweit die Beweiswürdigung von Rechtsfehlern beeinflusst ist, etwa wenn sich das Gericht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Gericht Beweisregeln missachtet hat (dazu u.a.: Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, § 546, Rdnr. 9 f; § 529, Rdnr. 1 ff), ist dem Berufungsgericht eine neue Tatsachenfeststellung möglich.
    Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen könnten, liegen jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Vernehmung der Zeugen ... und ... zur Behauptung der Beklagten, der Vertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 € tatsächlich gezahlt werde, nicht geboten. Diese beiden Zeugen wurden zu Überlegungen der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses benannt. Zu der streitigen Behauptung, ob der Vertrag unter der behaupteten Bedingung geschlossen werden sollte, wurde seitens der Beklagten nur der Zeuge ... benannt (Seit 3 der Klageerwiderung, Bl. 15 d. A.).
    Die Beweiswürdigung entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des § 286 ZPO. Das Amtsgericht hat den Prozessstoff und das Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig und zutreffend gewürdigt. Soweit die Berufung rügt, das Erstgericht habe die Aussage de Zeugen ... nicht zutreffend gewürdigt, indem es auf dessen Deutschkenntnisse abgestellt habe, verkennt sie, dass das Amtsgericht in erster Linie auf die Widersprüche gegenüber der Aussage des Zeugen ... abgestellt und der Aussage des Zeugen ... im Ergebnis kein größeres Gewicht beigemessen hat, so dass von einem non-liquet auszugehen war. Die Beweislast für die behauptete Bedingung oblag der Beklagten, was das Erstgericht zutreffend unterstellt hat.
    2.
    Ebenso wenig kann nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts angenommen werden, dass es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kam. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich und von der Berufung auch nicht dargetan.
    3.
    Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer V. Nr. 2. der dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen wirksam ist.
    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Schadenspauschalierung in Ziffer V Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht vom Klauselverbot des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB erfasst, wonach die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam ist, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ziffer V. Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gestattet dem Kunden den Nachweis, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.
    aa) Es ist zwar umstritten, ob eine solche Klausel unwirksam ist, wenn in ihrem Wortlaut ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass dem anderen Vertragsteil auch der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. Teilweise wird mit Blick auf den insoweit für eindeutig erachteten Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB oder einen jedenfalls dahingehenden Willen des Gesetzgebers die Auffassung vertreten, dass die Schadenspauschalierungsklausel zu ihrer Wirksamkeit in ihrem Wortlaut den aus dem Gesetzestext entnommenen ausdrücklichen Hinweis enthalten müsse, dass der Nachweis des Nichteintritts eines Schadens möglich sei (vgl. BGH BGH Urteil vom 14.04.2010 Az.: VIII ZR 123/09 Rn. 16 nach Juris m. w. N.). Teilweise wird es dagegen für ausreichend erachtet, wenn die gewählte Formulierung auch einem rechtsunkundigen Vertragspartner unzweideutig den ohne weiteres verständlichen Hinweis gibt, er könne den Gegenbeweis führen, dass dem Verwender ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei. Denn dem Gesetzgeber sei es nur auf die ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit, die genannten anderweitigen Nachweise zu führen, nicht aber auf eine exakte Übernahme der Formulierungen des Gesetzestextes angekommen (BGH a. a. O. m. w. N.).
    bb) Der BGH, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, hat sich in seinem Urteil vom 14.04.2010 Az.: VIII ZR 123/09 der letztgenannten Meinung angeschlossen (vgl. a.a.O. Rn. 17 ff. nach Juris) und dies wie folgt begründet:
    Der Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB verlange nur, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises müsse danach in der Klauselformulierung zwar ausdrücklich angesprochen sein. Mit welchen Formulierungen dies zu geschehen habe, insbesondere ob der Klauselverwender sich dabei zwingend des Gesetzeswortlauts bedienen müsse, lasse der Gesetzestext dagegen offen. Auch in der Gesetzesbegründung finde sich kein Anhalt, dass der Gesetzgeber dem Klauselverwender für die Zulassung des Nachweises eines niedrigeren Schadens gerade die Verwendung einer bestimmten Formulierung vorschreiben wollte. Nach § 11 Nr. 5 Buchst. b AGBG sei eine Schadenspauschalierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam gewesen, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wurde, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (dazu BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 100/83, NJW 1984, 2093, unter II 4). Im Gegensatz hierzu sei es dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB darauf angekommen, den Gesetzeswortlaut dahin gehend umzukehren, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr sein sollte, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens gestattet werde. Auf diese Weise sollte den zur Rechtsunsicherheit führenden Auslegungsproblemen begegnet werden, die sich in der Rechtspraxis im Hinblick auf Klauseln ergeben hatten, bei denen für den rechtsunkundigen Durchschnittskunden zweifelhaft gewesen sei, ob aus ihnen die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Schadens herauszulesen sei oder nicht. Künftig solle deshalb die gesetzliche Regelung formal strenger und eine Klausel aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit nur zulässig sein, wenn sie den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich zulässt (BT-Drs. 14/6040, S. 155). Nach der Gesetzesbegründung, die den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut dabei selbst nur verkürzend in der Weise zitiere, dass sie von der ausdrücklichen Zulassung des Nachweises eines geringeren Schadens spreche, sei es dem Gesetzgeber mithin entscheidend darauf angekommen, in Umkehr der bisherigen Rechtslage die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Schadens durch ausdrücklichen Hinweis im Klauselwortlaut zu verankern. Wie und insbesondere mit welchem Wortlaut dies in der Klausel ihren Ausdruck finden sollte, sei indessen nicht Gegenstand der Neuregelung gewesen und habe demgemäß in ihr auch keinen Niederschlag gefunden. Es genüge deshalb, wenn der im Klauseltext enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich mache, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen sei (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20 nach Juris).
    cc) Die von der Klägerin verwendete Klausel, die auf eine Empfehlung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. zurückgeht, lässt dem Vertragspartner diese Möglichkeit offen und gestattet ihm diesen Nachweis, da aus der verwendeten Formulierung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ersehen sei, dass die Klausel auch den Nachweis des Nichteintritts eines Schaden einschließt. Der Wortlaut der Bedingung ist dahingehend zu verstehen, dass der Nachweis eines geringeren Schadens im Sinne eines Schadens von 0 möglich ist. Denn dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, liegt nach dem Wortlaut der Klausel und dem Zweck der Nachweismöglichkeit aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners der Klägerin auf der Hand (so auch BGH a.a.o. Rn. 21 nah Juris). Ein anderes Verständnis liegt angesichts seiner Sinnwidrigkeit fern und kann deshalb auch gemessen am Maßstab des § 305c Abs. 2 BGB für die Klauselauslegung als unbeachtlich außer Betracht bleiben (vgl. BGH a.a.O. m. w. N.)
    b) Auch verstößt die in Ziffer V. Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Schadenspauschale von 15 % nicht gegen § 309 Nr. 5a. Die Pauschale von 15 % übersteigt nicht den im Neuwagenhandel branchentypischen Durchschnittsgewinn (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 309 Rdn. 26 m. w. N..; ferner Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 26.04.2005, Az.: 8 U 702/04 Rn. 45 nach Juris). Nach der Rechtsprechung und Rechtsliteratur sind insoweit Schadenspauschalen von 15 % zulässig (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 309 Rdn. 27).
    c) Zwar muss die Klägerin die Branchenüblichkeit der Pauschale nachweisen, (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 309 RdNr. 29). Die Rechtsprechung und Rechtsliteratur hat bei Neuwagenkaufverträgen Schadenspauschalen von 15 % indes mehrmals anerkannt und erkennt sie auch heute noch an. Eine abweichende Tendenz ist nicht zu erkennen Thüringer Oberlandesgericht a.a.O. Rn. 47). Die Beklagte hat erstinstanzlich die Branchenüblichkeit außerdem nicht bestritten, insbesondere hat sie keine abweichende Pauschale und keine Grüne dargelegt, warum die Pauschale von 15 % heute nicht mehr branchenüblich sein soll.
    Der abweichenden Auffassung in Reinking/Eggert (Der Autokauf 10. Auflage 2009 Rn. 167), die darauf gestützt wird, dass die Gewinne im Autohandel schon vor Jahren erheblich geschrumpft seien (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Auffassung stützt sich auf seit Aufhebung des Rabattgesetzes mit Wirkung ab 25.07.2001 (Gesetz vom 23.07.2001, BGBl. I S. 1663) in Gang gekommene sogenannte Rabattschlachten (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.) und auf eine Studie der FH Gelsenkirchen, die das Ausmaß der Rabattschlachten empirisch erforscht habe (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. und Fn. 70). Daraus folgt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Pauschale von 15 % unangemessen hoch ist. Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung dieser Auffassung bisher nicht gefolgt (vg. Dazu Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 169 m. zahlr. Hinweisen).
    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nicht allein auf den entgangenen Gewinn abgestellt werden kann, sondern auch auf etwaige gestiegene Vorhaltekosten für ein Autohaus abgestellt werden muss. Denn es handelt sich um eine Schadenspauschale und ein Schaden setzt sich nicht notwendigerweise allein aus einem entgangenen Gewinn zusammen Thüringer Oberlandesgericht a.a.O. Rn. 51). Soweit ein Autohaus, wie die Klägerin, einen gekauften PKW zur Abholung bereithält, muss sie hierfür das Autohaus und das Personal vorhalten. Das findet bei Reinking/Eggert, soweit ersichtlich, keine Berücksichtigung.
    4.
    Aufgrund der nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen hat die Beklagte ferner weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, dass der Klägerin trotz der Nichtabnahme überhaupt
    kein Schaden entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast oblag insoweit der Beklagten. Auch mit der Berufungsbegründung trägt die Beklagte dazu nicht ausreichend substantiiert vor.
    5.
    Rechtsfehlerfrei hat das Erstgericht der Schadensberechnung schließlich auch den Bruttokaufpreis zugrunde gelegt. Die Mehrwertsteuer gehört als rechtlich unselbständiger Bestandteil zum Kaufpreis, weil darunter üblicherweise im Handel de Bruttokaufpreis zu verstehen ist (vgl. Reinking/Eggert a.a.O. Rn. 166). Dass für die Berechnung der Schadenspauschale der Nettokaufpreis maßgeblich sein soll, lässt sich weder aus Ziffer V. Nr. 2 der in Rede stehenden AGB herauslesen, noch ergibt sich dies aus anderen Umständen (vgl. Reinking/Eggert a.a.O.). Maßgebend ist die vertragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der vereinbarten AGB.
    6.
    Rechtfehlerfrei hat das Erstgericht auch die geltend gemachten Anwaltskosten zuerkannt. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1 und Absatz 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat die Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zur Abnahme des Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert und befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Klägerin mithin in Verzug.
    Entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, auf den in der Berufungsbegründung Bezug genommen wurde, hat die Klägerin ihren Schaden der Höhe nach konkret beziffert. Dass die Beklagte die Auffassung vertreten hat, zum Schadensersatz nicht verpflichtet zu sein, ist insoweit unerheblich.
    Der Auffassung der Beklagten, dass die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3 überhöht sei, kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Gebühr handelt es sich um die nach dem Gebührensatz gemäß Nr. 2300 VVRVG.
    Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin ihrer Gebührenberechnung den Geschäftswert von 2.967 € zugrunde legen. Soweit die Beklagte Seite 8 ihrer Klageerwiderung zur Begründung ihrer Auffassung, die Klägerin habe nur ein Schreiben auf den Weg gebracht, verkennt sie im Übrigen, dass auch die Fertigung des Schreibens eine Befassung des Rechtsanwalts mit der Sache voraussetzt.
    7.
    Rechtsfehlerfrei ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts im Übrigen. Die Zinsansprüche waren gemäß §§ 286, 288 Absatz 1 BGB begründet.
    Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Ziffer 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO).
    Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenspauschale der Brutto- oder aus dem Nettokaufpreis zugrunde zu legen ist, da der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, dazu bislang noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, so dass insoweit die Revision zuzulassen war.