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  • 16.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120867

    Landgericht Bochum: Urteil vom 22.12.2011 – 14 O 189/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Abmahnung vom 15.09.2011 ausgefertigt durch Rechtsanwalt Q, wegen der Internet-Werbung der Klägerin für einen KIA Sorento 2,2 CRDi AWD Special 2 mit den Merkmalen: Verfügbarkeit, "sofort" und dem späteren Hinweis: "Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte." keine Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten zustehen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand
    Beide Parteien vertreiben u. a. Neufahrzeuge der Marke KIA. Mit Schreiben vom 15.09.2011 (Bl. 6 f. d. A.) mahnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin wegen wettbewerbswidriger Internetwerbung ab. Hintergrund war eine Werbung der Klägerin (Bl. 9 f. d. A.), mit der die Klägerin einen KIA Sorento bewarb und darin unter Verfügbarkeit angab "sofort" und weiter unten unter Fahrzeugbeschreibung aufführte: "Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage des genauen Liefertermins kontaktieren Sie uns bitte". Mit Schreiben vom 19.09.2011 (Bl. 12 f. d. A.) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Abmahnung als ungerechtfertigt zurück, und bemängelte, dass die vorgefertigte Unterwerfungserklärung zu weit gefasst sei, da sie den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte. Mit Schreiben vom 23.09.2011 (Bl. 14 d. A.) wies die Beklagte das Schreiben vom 19.09.2011 wegen fehlender Vollmacht zurück. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der Beklagten aus der ausgesprochenen Abmahnung keinerlei Rechte zustehen.

    Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Werbung sei nicht fehlerhaft wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Eine Irreführung sei nicht gegeben, denn bei der Verfügbarkeit werde mitgeteilt, ob das Fahrzeug vorrätig sei oder erst bestellt werden müsse. Die Lieferzeit selbst hänge von verschiedenen Faktoren ab, das wisse der Kunde. Den beworbenen KIA habe sie auch tatsächlich vorrätig gehabt.

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Beklagte aus der Abmahnung vom 15.09.2011, ausgefertigt durch Rechtsanwalt Q, wegen der Internetwerbung der Klägerin für einen KIA Sorento 2,2 CRDi AWD Special 2 mit den Merkmalen: Verfügbarkeit, "sofort" und dem späteren Hinweis: "Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte." keine Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten zustehen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Auffassung, die vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sei nicht zu weit gefasst. Insoweit sei der Sachvortrag der Klägerin unsub- stantiiert und nicht erwiderungsfähig. Außerdem fehle dem Zurückweisungsschreiben eine Vollmacht. Zudem bestehe ein Unterlassungsanspruch, da eine Irreführung des Kunden gegeben sei. Die Unterscheidung, die die Klägerin jetzt in ihrem Schriftsatz vornehme, ergebe sich aus der beanstandeten Werbung nicht.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus der von ihr unter dem 15.09.2011 ausgesprochenen Abmahnung keinerlei Rechte zustehen. Denn die Abmahnung ist unbegründet.

    Die Kammer hat zunächst Zweifel, ob die Abmahnung der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Kammer ist bekannt, dass sich die Parteien in Streitigkeiten befinden. Gleichwohl ist es auch innerhalb dieser Umstände gestattet, bei wettbewerbswidrigen Verhalten abzumahnen. Allerdings - und darauf weist die Klägerin zutreffend hin - enthält die vorbereitete Unterwerfungserklärung den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, was sich als sehr belastend herausstellen kann. Hinzu kommt, dass eine Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR gewählt wurde, die im Verhältnis zu dem gerügten Verstoß als ausgesprochen hoch anzusehen ist. Weiter kommt hinzu, dass nach der Abmahnung der Anspruch nicht weiter verfolgt wurde, noch nicht einmal nachdem die Klage anhängig gemacht wurde. Dies spricht nach Auffassung der Kammer erheblich dafür, dass es der Beklagten nicht um die Wahrung des ordnungsgemäßen Wettbewerbs ging, sondern dass sachfremde Ziele vorrangig waren, so dass Rechtsmissbrauch gegeben sein könnte. Diese Entscheidung kann aber dahinstehen, da jedenfalls kein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.

    Der Streit der Parteien, ob die vorbereitete Unterwerfungserklärung zu weitgehend sei und deshalb die Abmahnung schon unbegründet ist, ist unerheblich, da es vorliegend nicht um die Frage geht, ob eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung dem Abmahnbegehren der Beklagten genügt hätte. Ebenso ist der Streit ohne Belang, ob einer Zurückweisung einer Abmahnung eine Vollmacht beigefügt werden muss, da daraus keinerlei Rechte hergeleitet werden und werden können.

    Darüber hinaus ist die Abmahnung unbegründet, denn eine Irreführung des Verkehrs ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Werbung unter Verfügbarkeit "sofort" aufführt und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hinweist, scheidet eine Irreführung der Kunden aus. Der Einwand der Beklagten, dass die von der Klägerin prozessual vorgenommene Unterscheidung sich aus der Werbung nicht ergebe, ist unzutreffend. Allein die Begriffe "Verfügbarkeit" einerseits und "Lieferzeit" andererseits haben unterschiedliche Bedeutung, das ist für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Kunde, der unter Verfügbarkeit "sofort" sieht, davon ausgeht, dass ein Fahrzeug vorrätig ist, so dass ein Kauf schnell von Statten gehen kann. Denn ein Kunde weiß auch um die Problematik, dass im Neuwagenkauf bei nicht verfügbaren Fahrzeugen über Bestellungen eine erheblich längere Wartezeit einzukalkulieren ist. Darüber hinaus weiß der Neuwagenkunde, dass Fahrzeuge, auch wenn sie verfügbar sind, nicht wie andere Waren unmittelbar mitgenommen werden können, da sie zumindest zugelassen werden müssen und darüber hinaus auch andere Umstände wie Sonderwünsche des Kunden oder schlicht das Entwachsen eines Neufahrzeugs eine gewisse Zeit beansprucht. Von daher ist für den Neuwagenkunden nicht irreführend, wenn er erfährt, dass ein sofort verfügbares Fahrzeug gleichwohl eine gewisse Lieferzeit hat, die er nachfragen kann. Von daher ist ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen, so dass die Abmahnung der Beklagten unbegründet war.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

    Vorschriften§ 3 UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG