16.04.2013 · IWW-Abrufnummer 130765
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12
1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug, der einer TÜV-Abnahme und damit dem dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs entgegensteht, kann unabhängig vom erforderlichen Kostenaufwand für die Mangelbeseitigung nicht als unerheblich angesehen werden.
2. Dies gilt auch für einen Mangel, der bei den Fahrzeuginsassen berechtigt das Gefühl entstehen lässt, in dem Fahrzeug nicht sicher zu sein (hier: schlagende Geräusche aus dem Bereich der Vorderradaufhängung).
3 U 18/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.217,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW X, amtl. Kennzeichen …, Fahrzeug-Identnummer …
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 273,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45%, die Beklagte 55% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen. Dieser wurde dem Kläger durch die Beklagte am 31.01.2008 ausgeliefert. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von der Beklagten zum Teil behoben wurden. Unter anderem bemängelte der Kläger im Juli 2009 zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs.
Am 15.9.2009 und erneut am 23.3.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei 22-mal zu Nachbesserungsversuchen bei der Beklagten in der Werkstatt gewesen, mindestens sieben Mängel seien nach wie vor vorhanden, darunter das klappernde Geräusch.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 32.522,- € sowie Ersatz des ihm durch die Mangelbeseitigungversuche entstandenen Schadens in Höhe von 730,40 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.12.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben, den Kläger indes als zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet angesehen und den geltend gemachten weiteren Schadensersatzanspruch für unsubstantiiert gehalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Sie rügt die Fassung des Urteilstenors und ist der Ansicht, die vom Landgericht festgestellten Mängel hätten bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen, das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und hält auch an dem abgewiesenen Teil seiner Klage fest. Er ist der Ansicht, er habe insoweit Anschlussberufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. A und dessen mündlicher Erläuterung.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Eine wirksame Anschlussberufung des Klägers liegt dagegen nicht vor. Eine solche wäre nach § 524 ZPO nur durch eine Anschlussschrift möglich, die vor Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingegangen ist. Innerhalb dieser Frist lag seitens des Klägers allein der Schriftsatz vom 14.05.2012 vor, der sich unter der Überschrift „Die Berufung ist unbegründet“ mit den Berufungsangriffen der Beklagten auseinandersetzt und in dem als Antrag lediglich angekündigt wird „die Berufung zurückzuweisen.“ Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass eine Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, ja sogar das Fehlen eines nach §§ 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 ZPO grundsätzlich erforderlichen ausdrücklichen Antrags im Wege der Auslegung geheilt werden kann, muss in dem Schriftsatz jedenfalls der unzweideutige Wille erkennbar werden, das vom Gegner angefochtene Urteil auch über dessen Antrag hinaus zur Überprüfung des Gerichts zu stellen, in der Rechtsmittelinstanz mehr zu erreichen als die bloße Zurückweisung des gegnerischen Antrags. Hieran fehlt es. Allein der Umstand, dass der Kläger in dem Schriftsatz auch Stellung zu den erstinstanzlich aberkannten Teilen seiner Forderung nimmt, zwingt nicht zu der Annahme, dass er diese Forderungen weiter verfolgt, das landgerichtliche Urteil insoweit auch zugunsten des Klägers abgeändert werden soll. Soweit der Kläger in einem späteren Schriftsatz sich insoweit eine „Widerklage“ ausdrücklich „vorbehält“, macht dies deutlich, dass er selbst davon ausging, seine Rechte bis dahin nicht unbedingt geltend gemacht zu haben.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die erstinstanzlich festgestellte Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags wendet. Das Fahrzeug weist mit dem klappernden Geräusch am Unterboden einen den Kläger zum Rücktritt berechtigenden erheblichen Mangel auf. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Das Vorhandensein des Geräuschs hat der Sachverständige A bereits im Rahmen seines erstinstanzlichen Gutachtens festgestellt, dies wird auch mit der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei auch um einen erheblichen Mangel. Dafür spricht schon, dass dessen Beseitigung nach der Schätzung des Sachverständigen knapp 900,- € und damit deutlich mehr als die in der Rechtsprechung bislang als Bagatellgrenze zugrunde gelegten 1% des Kaufpreises (so etwa BGH NJW 2011, 2872) kosten wird. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Sachverständige eingeräumt hat, dass die Kosten möglicherweise auch niedriger oder höher ausfallen können, weil er die Ursache der Geräusche bislang nur vermuten, nicht jedoch sicher feststellen kann. Eine solche verbleibende Unsicherheit liegt im Wesen einer Schätzung, die vorliegend gem. § 287 ZPO ausreichen muss.
Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ergibt sich die Erheblichkeit des Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige hat anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftritt, aber deutlich wahrnehmbar ist und deswegen bei den Insassen das Gefühl aufkommen lassen muss, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug, in dem die Insassen sich objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, ist mangelhaft.
Letztlich folgt die Erheblichkeit des Mangels auch daraus, dass eine TÜV-Abnahme vor Behebung des Mangels nach den Bekundungen des Sachverständigen ausgeschlossen ist. Da als (wenn auch vorliegend unwahrscheinliche) Ursache des Geräuschs gravierende Defizite an sicherheitsrelevanten Teilen des Fahrzeugs in Betracht kommen, ist ein Weiterbetrieb des Fahrzeugs aus der Sicht des TÜV nur noch kurzfristig und zur Behebung des Mangels möglich. Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen - und damit ohne die Vermutungswirkung des § 476 BGB - ist auch davon auszugehen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Unabhängig davon, ob das Geräusch vom Stoßdämpfer, dem Querlenker, dem Federbein, der Radaufhängung oder der Achse ausgeht, handelt es sich um einen vorzeitigen Verschleiß, der auf einem vom Hersteller zu vertretenden Material- oder Montagefehler beruhen muss und durch - ggf. auch übermäßigen oder fehlerhaften - Gebrauch des Fahrzeugs nicht erklärt werden kann. Soweit der Sachverständige ein unfachmännisches Abschleppen des Fahrzeugs als Ursache nicht ausschließen konnte, hätte dieses zusätzliche, an den Teilen äußerlich sichtbare Schäden verursachen müssen, die indes nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorliegen.
Auf die Frage, ob auch der vom Landgericht festgestellte Mangel an der Verkleidung des Fahrersitzes zu berücksichtigen ist, kommt es damit nicht mehr an.
Begründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie die Fassung des Urteilstenors rügt. Hier ist die mangels Anfechtung im Rahmen einer Anschlussberufung bestandskräftige Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von -,16 € pro gefahrenem Kilometer unter Zugrundelegung einer unstreitigen Fahrleistung vom 83.156 Km mit 13.304,96 € beziffert von dem zurückverlangten Kaufpreis ohne Berücksichtigung des zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzes (32.522,- €) abzuziehen. Die bereits erstinstanzlich zugesprochene Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Vertretung übersteigen die anrechnungsfreie Geschäftsgebühr aus dem verbleibenden Differenzbetrag (0,55 x 646,- €) nicht.
Die Abweisung der Klage im Übrigen unterliegt mangels wirksamer Anschlussberufung nicht der Prüfung und Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 528 ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien insoweit zu tragen, als sie unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.