05.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131226
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12
Kein Rücktritt wegen eines unerheblichen, nicht behebbaren Mangels eines Neufahrzeugs, der die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist.
OLG Saarbrücken
Urteil vom 20.3.2013
1 U 38/12 - 11
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 6 O 310/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines PKW-Kaufvertrages.
Am 17. September 2010 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Neufahrzeug, Toyota Yaris, 3 T Life Diesel zu einem Kaufpreis von 13.140 Euro. Der Kläger reklamierte in der Folgezeit mehrfach ein klackendes Motorgeräusch, das beim Lastwechsel auftrat. Das Fahrzeug wurde der Beklagten zur Beseitigung des Geräuschs mehrfach übergeben. Beim zweiten Mal wurde eine Antriebswelle ausgetauscht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 2. November 2010 aufgefordert, den Fahrzeugmangel zu beheben und das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Die Herausgabe erfolgte, ohne dass das Geräusch behoben war.
Der Kläger hat behauptet, das Klackgeräusch trete bei jedem Schaltvorgang auf. Er ist der Ansicht, es liege ein technischer Mangel vor, da die Geräuschbildung nicht dem Stand der Technik entspreche.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.840 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota Yaris 3 T Life Diesel - Fahrgestell-Nr., zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Klackgeräusch trete nicht bei jedem Schaltvorgang auf; es habe regelrecht vom Sachverständigen - im selbständigen Beweisverfahren - provoziert werden müssen. Vergleichsmaßstab seien Fahrzeuge anderer Hersteller aus dem Kleinwagensegment. Inwieweit bei diesen vergleichbare Geräusche auftreten, sei offen.
Mit am 29. Dezember 2011 verkündetem Urteil (Bl. 69 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels sei dieser im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich.
Gegen dieses ihm am 4. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24. Januar 2012 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. Februar 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, auf den Aufwand zur Mangelbeseitigung könne es nicht ankommen, da der Gutachter ausgeführt habe, es sei Toyota nicht gelungen, das Klackergeräusch zu beseitigen. Es liege ein Konstruktionsfehler vor. Es sei unzumutbar, ein Fahrzeug zu fahren, bei dem bei jedem Schaltvorgang ein deutlich wahrnehmbares Klackergeräusch auftrete, was bei keinem anderen Fahrzeug im gesamten PKW-Bereich der Fall sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 29.12.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az: 6 O 310/11 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.840,00 EUR, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Toyota Yaris 3 T Life, Diesel - Fahrgestell-Nr.: zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, es liege bereits kein Mangel vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass Lastwechselgeräusche nicht auch bei anderen Herstellern hörbar seien.
Auch bei einem unbehebbaren Mangel sei die Erheblichkeit im Wege einer Gesamtabwägung zu ermitteln. Vorliegend sei keine Funktionsbeeinträchtigung gegeben.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 5. Dezember 2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2011, des Senats vom 14. November 2012 und vom 27. Februar 2013 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Dezember 2011 Bezug genommen.
Die Akten 6 OH 14/10 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine dem Kläger rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, 348, 323, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437, 440 BGB. Es liegt zwar ein Mangel vor, dieser ist jedoch nicht erheblich.
1. Das an den Kläger überlassene Fahrzeug ist aufgrund der Geräuschentwicklung mangelhaft.
Da Anhaltspunkte für eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlen, ist hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auf dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eine bei Sachen der gleichen Art übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit abzustellen, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Aufgrund der Geräuschentwicklung beim Schaltvorgang weist das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Neufahrzeug üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 -, NJW 2008, S. 53, 54).
Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache” erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807, 2808; BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 -, NJW 2009, S. 2056, 2057).
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens, welches nach § 493 ZPO hier verwertet werden kann, ist am streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen von Lastwechseln ein Klackergeräusch wahrnehmbar. Er bezeichnet dies in seinem Gutachten als „Funktionsgeräusch“. Dies trete bei bauartähnlichen Fahrzeugen anderer Fabrikate nicht auf. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung schilderte er dies näher und sprach auch von einem „Rucken“ bei Belasten des Gaspedals am Ende des Schaltvorgangs.
Auch wenn das Geräusch nicht bei jedem Schaltvorgang auftritt, ist dies nach Vorstehendem als Mangel anzusehen. Der Kläger erwarb ein Neufahrzeug (vgl. Bestellung Bl. 6 der Beiakte). Unabhängig von der Frage, ob Geräuschentwicklungen einen Mangel des Fahrzeugs darstellen und welche Intensität diese erreichen müssen, kann der Käufer eines solchen Fahrzeugs erwarten, dass beim Schaltvorgang keine anomalen, d.h. nicht durch den Fahrbetrieb hervorgerufene bzw. bedingte Geräusche wahrnehmbar sind.
Dem steht der Umstand, dass es bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs zu den Klackgeräuschen kommt, nicht entgegen.
Bei Serien- oder Konstruktionsfehlern kann bei der Beurteilung der Frage der Mangelhaftigkeit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Es ist vielmehr ein Hersteller übergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab ist das Niveau, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2008 - 17 U 2/07 -, NJW-RR 2008, S. 1230).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren treten die Geräusche bei Vergleichsfahrzeugen nicht auf. Damit sei die Geräuschbildung Stand der Serie, nicht jedoch Stand der Technik. Der Käufer eines Neufahrzeugs der vorliegenden Art kann jedoch erwarten, dass im Zuge des Schaltvorgangs keine anomalen Geräusche auftreten.
2. Der Mangel lag auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 446 BGB, vor. Zum einen greift zugunsten des Klägers die Vermutung des § 476 BGB ein. Er hat den Mangel auch mehrfach binnen der Frist von sechs Monaten gerügt, was sich allein daraus ergibt, dass bereits innerhalb dieser Frist der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wurde. Zum anderen liegt ein Konstruktionsfehler des Fahrzeugs vor, der diesem von Anfang an innewohnte.
3. Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende „Pflichtverletzung” ist jedoch unerheblich, so dass ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausscheidet. Dabei trägt der Verkäufer die Beweislast für die Unerheblichkeit (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 1064). Diesen Beweis hat die Beklagte erbracht.
a. Für die Frage, wie die Erheblichkeit zu beurteilen ist, kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Ist der Mangel behebbar, ist der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Liegt dagegen ein unbehebbarer Mangel oder ein solcher vor, der nur mit hohen Kosten behebbar ist, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, NJW 2011, S. 2872, 2874).
b. Vorliegend ist der Mangel nicht behebbar. Davon gehen nicht nur die Parteien aus. Vielmehr hat dies auch der Sachverständige Dipl.-Ing. H. festgestellt.
Selbst wenn man nicht von der Unbehebbarkeit des Mangels ausgeht, so war die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im obigen Sinne ungeklärt. Auch die Verkäuferin konnte diese nicht feststellen.
(1.) Damit ist für die Frage der Erheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Hierfür ist auch maßgeblich, ob die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07 -, NJW 2009, S. 508, 509). Dabei ist ein unbehebbarer Mangel nicht stets erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, S. 1517, 1519). Für die Frage der Gebrauchstauglichkeit spielt neben der Einsatzfähigkeit und der Fahrsicherheit auch der Fahrkomfort eine Rolle, wobei ein bloßer Komfortmangel in der Regel weniger stark ins Gewicht fällt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012 Rn. 1036, 1039).
Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist auch entscheidend, ob der Mangel zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05 -, NJW 2008, S. 1517, 1519). Dieser Umstand ist nicht nur dann von Bedeutung, wenn es aufgrund der Art des Mangels - im entschiedenen Fall die Eigenschaft als Unfallfahrzeug - ausgeschlossen ist, dass sich dieser Mangel in einer Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit niederschlägt, sondern ist alternativ zu prüfen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 3516).
(2.) Hiernach war der Mangel nicht erheblich.
(a.) Nach den Ausführungen des Sachverständigen H., ist die Funktion des Fahrzeuges gewährleistet. Von einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit kann somit nicht ausgegangen werden.
Ein erheblicher Komfortmangel liegt ebenfalls nicht vor. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige H. ausgeführt, das Geräusch trete zwar bei jedem Schaltvorgang des Klägers, aber bei einem anderen Fahrzeugbetreiber nicht stets auf. Je dezenter der Schaltvorgang erfolge, desto weniger seien die Geräusche wahrnehmbar. Der Sachverständige konnte dies auch nachvollziehbar damit erklären, dass der Kläger vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein deutlich leistungsschwächeres Fahrzeug gefahren und bei diesem offensichtlich schneller den Gangwechsel vollzogen habe.
Die Angaben des Sachverständigen sind auch nicht deshalb als unglaubhaft anzusehen, da sie in dieser Form im schriftlichen Gutachten nicht enthalten waren. Der Sachverständige hat im Termin nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Geräuschentwicklung vom Fahrerprofil abhänge. Damit geht einher, dass es Fahrer gibt, bei denen das Geräusch nicht auftritt. Dies deckt sich durchaus mit den sonstigen Feststellungen im Gutachten. Dass es darin nicht wörtlich aufgenommen ist, macht die mündlich erfolgte Klarstellung nicht unglaubhaft.
(b.) Es fehlt auch an einer merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs.
Der Sachverständige konnte eine solche nicht ermitteln. Dies steht in Einklang mit seinen übrigen Feststellungen, wonach die Geräuschentwicklung subjektiv fahrerabhängig sei und durch entsprechendes Fahrverhalten gänzlich vermieden werden könne. Der Sachverständige sprach von einem „Lustverlust“, der sich jedoch wirtschaftlich nicht auswirkt. Daher ist der Verkehrswert des Fahrzeuges nicht gemindert.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.