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  • 10.12.2015 · IWW-Abrufnummer 145967

    Landgericht Kiel: Urteil vom 27.02.2015 – 3 O 25/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 O 25/14
    Verkündet am: 27. Februar 2015

    LANDGERICHT KIEL

    URTEIL

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit

    des
    - -
    - Prozessbevollmächtigte: -

    gegen

    - Beklagte -
    - Prozessbevollmächtigte: -

    hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel
    auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2015
    durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt Schadensersatz und Rückerstattung des Kaufpreises eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

    Der Kläger kaufte das Fahrzeug BMW 116i, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Ident-Nr. zu einem Preis von 10.800,00 € von dem Beklagten. In dem Kaufvertrag war aufgeführt, dass das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei, ausgenommen Lack- und Blechschäden, sei. Der Stand des km-Zählers ist mit 40.100 und die Anzahl der Vorbesitzer laut Kfz-Brief mit 2 angegeben.
    Am 02.12.2013 übersandte der Kläger eine E-Mail an die Beklagte. Der E-Mail hing ein Kostenvoranschlag der Firma , einer BMW-Vertragswerkstatt, vom 02.12.2013 über 1.949,90 € an. In dem Kostenvoranschlag waren diverse Reparaturen aufgeführt, insbesondere das Ersetzen der Spurstangen links und rechts. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Kostenvoranschlag vom 02.12.2013 (Anlage K 2, Bl. 7f. d.A.). Der Kläger bat um Stellungnahme bzw. um eine Kostenübernahme der aufgeführten Kosten. Mit E-Mail vom gleichen Tag antwortete der Mitarbeiter der Beklagten, , dass die Beklagte für die aufgeführten Mängel nicht in der Gewährleistungspflicht stehe und die Kosten für die Reparaturen nicht zu erstatten seien. Auf eine weitere E-Mail des Klägers bestätigte seinen Standpunkt und erklärte, das Fahrzeug sei bei Übergabe mängelfrei gewesen. Auf die E-Mail vom 02.12.2013 (Anlage K3 , Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen.

    In der Folgezeit stellte der Kläger fest, dass über dem linken hinteren Radlauf Spachtel- und Lackierarbeiten stattgefunden hatten.
    Mit Schreiben vom 22.01.2014 hat der Klägervertreter den Kaufvertrag wegen der Spachtel- und Lackierarbeiten und wegen einer behaupteten Kilometerstandmanipulation angefochten.

    Der Kläger behauptet, bereits nach den ersten Monaten nach Fahrzeugübernahme habe er festgestellt, dass die Scheiben auffällig beschlugen. Es sei zu einem Wassereintritt an der Hintertür auf Höhe der Fahrerseite gekommen. Er habe daraufhin nach Verständigung mit der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma eingeholt. Die Firma habe zudem festgestellt, dass die Spurstangen rechts und links ausgeschlagen gewesen seien, sodass diese hätten ersetzt werden müssen. Dieser Schaden habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Zudem seien alle vier Reifen nicht mehr verkehrssicher gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen. Auch dies habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen.

    Sein Prozessbevollmächtigter habe die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2013 unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Die Beklagte habe auf dieses Schreiben nicht reagiert. Mit Schreiben vom 12.12.2013 sei der Vorschlag unterbreitet worden, dass sich die Beklagte mit einer Instandsetzung der Mängel nach Maßgabe des Kostenvoranschlages der Firma einverstanden erkläre. Auch hierauf sei keine Reaktion der Beklagten erfolgt. Die Schreiben seien jeweils ausschließlich per E-Mail an die Beklagte übermittelt worden.
    Er, der Kläger, habe daraufhin der Firma den Reparaturauftrag erteilt und habe dafür 1.1831,13 € gezahlt.

    Im Zuge der weiteren Ermittlungen habe er noch festgestellt, dass am Kilometerstand manipuliert worden sei. Bei der DEKRA sei am 30.09.2008 eine Fahrzeugbewertung vorgenommen worden bei einer Laufleistung von 29.972 km, am 10.12.2008 sei eine Hauptuntersuchung durchgeführt worden bei einer Laufleistung von 22.820 km und am 06.01.2011 bei einer Laufleistung von 20.469 km.
    Im Übrigen trete nach wie vor Wasser in das Fahrzeug ein.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.831,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs BMW 116i, Fahrzeug-Ident-Nummer zu zahlen.

    3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 958,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, die Schreiben vom 05.12. und 12.12.2013 habe sie nicht erhalten.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nicht begründet.
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geforderten Reparaturkosten. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB.
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Ein Schadensersatz nach diesen Normen setzt nämlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Es kann vorliegend aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Die Beklagte hat den Zugang der Schreiben vom 05. und 12.12.2013 bestritten, sie habe sogar noch einmal das E-Mail-Eingangsfach überprüft. Der Kläger hat erklärt, keinen Beweis für den Zugang der Schreiben anbieten zu können.

    Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich. Gemäß § 281 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ist nicht in den E-Mails des zu sehen. An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.

    Insbesondere reicht ein bloßes Bestreiten des Mangels nicht aus (BGH, NJW 2013, 1074, 1076). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe erklärt, es stände ihm frei zur jeder BMW-Werkstatt zu fahren. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Behauptung nicht unter Beweisgestellt hat, ergibt sich aus dem Vortrag insbesondere keine Zustimmung der Beklagten auf eine Reparatur der vom Kläger behaupteten Mängel auf ihre Kosten.

    Eine Fristsetzung ist auch nicht nach § 440 BGB entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert hat, eine Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen. Schließlich ist eine Nacherfüllung für den Kläger nicht unzumutbar. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergeben könnte. Die behaupteten Mängel, für die jetzt Schadensersatz begehrt wird, hätten statt von der Firma genauso gut von der Beklagten behoben werden können. Dies wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen.

    Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus § 812 BGB.
    Der Kaufvertrag ist nicht wegen einer Anfechtung nach §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nichtig.

    Eine Anfechtbarkeit des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB liegt nicht vor. Nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zur Abgabe der Erklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wurde von den Mitarbeitern der Beklagten nicht arglistig getäuscht.
    Dies gilt sowohl im Hinblick auf den behaupteten Unfall des Fahrzeuges, als auch im Hinblick auf die behauptete Km-Stand-Manipulation.

    Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf einen vom Kläger behaupteten Unfall liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit mehr als nur einen Blechschaden erlitten hat. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen war nicht durchzuführen. Eine Ablehnung des Beweises für eine erhebliche Tatsache ist zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - VII ZR 2/11, BeckRS 2012, 19272, Rn. 14). Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug habe in der Vergangenheit einen Unfall erlitten, der über einen Bagatellschaden hinausgegangen sei, und die Beklagte habe dies gewusst, war ins Blaue hinein aufgestellt. Der Kläger hat nicht konkret zu dem behaupteten Unfall vorgetragen. Aus den vom Kläger zur Substantiierung seiner Behauptung vorgelegten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Im Gegenteil sprechen die Unterlagen sogar dagegen. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge habe das Fahrzeug geleast gehabt und in dieser Zeit einen Unfall mit dem Wagen gehabt, was BMW bekannt gewesen sei. Dem widerspricht aber das vom Kläger gleichzeitig vorgelegte Rücknahmeprotokoll (Anlage K 9, Bl. 125 d.A.), ausweislich dessen das Fahrzeug von der BMW Leasing GmbH als unfallfrei zurückgenommen wurde.

    Aus dem Umstand, dass an dem Fahrzeug möglicherweise Spachtel- und Lackierarbeiten vorgenommen wurde, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass das Fahrzeug einen offenbarungspflichtigen Unfall gehabt hat. Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden (BGH, Urteil v. 20.05.2009, VIII ZR 191/07, BB 2009, 1943, 1944). Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Wagen einen Unfall gehabt hat.

    Eine arglistige Täuschung im Hinblick auf die behauptete Manipulation des km-Standes liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Täuschung durch Verschweigen eines Offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß, oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit den vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, NJW 1995, 1549, 1550 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn der km-Zähler des Fahrzeuges manipuliert worden sein sollte oder fehlerhaft war, steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte dies wusste oder für möglich gehalten hat. Zwar sind die in dem vom Kläger vorgelegte Schreiben der DEKRA (Anlage K 10, Bl. 129 d.A.) aufgeführten km-Stände nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte den Kläger insoweit arglistig getäuscht hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die bei der DEKRA archivierten km-Stände überhaupt aufgrund einer Manipulation des km-Standes zustande gekommen sind. Möglich erscheint auch ein Fehler bei der Ablesung oder im Hinblick darauf, dass die km-Stände mehrfach manipuliert worden sein müssten, ein Fehler des Gerätes. Darauf kommt es letztlich nicht an, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte von sich widersprechenden Laufleistungsangaben wusste. Aus Sicht der Beklagten lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der km-Stand des Fahrzeuges manipuliert sein könnte. Die Beklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, in der „Fahrzeughistorie“ die notierten km-Stände auf Plausibilität zu untersuchen oder sich bei der DEKRA nach km-Ständen zu erkundigen. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (etwa für einen Unfallschaden) nicht die Pflicht zu Nachforschungen zu dem Fahrzeug und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene Reparaturhistorie des Fahrzeuges (BGH, Urteil vom 19.06.2013, VIII ZR 193/12, juris, Rn. 24 m.w.N.). Gleiches gilt für die dort notierten km-Stände. Dass auch der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Ankaufvertrag einen höheren km-Stand (40.247 km) angibt, als der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag (40.100 km), führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Beklagte wegen 147 km den km-Stand des Fahrzeuges selbst manipuliert hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie diese Diskrepanz überhaupt bemerkt hat. Eine Abweichung von 147 km bei einem km-Stand von über 40.000 km ist nicht so auffällig, dass zwingend davon auszugehen ist, dass die Beklagte dies bemerkt hat.

    Eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die in dem Kaufvertrag angegebene Anzahl der Vorbesitzer liegt nicht vor.

    Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 323 BGB. Zwar mag die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005, 5 U 11/05, juris). Ein Rücktrittsrecht liegt aber nicht vor, weil ein zum Rücktritt berechtigender Mangel des Fahrzeuges nicht vorliegt. Dass es sich bei dem Wagen um ein Unfallfahrzeug handelt, hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht dargelegt.

    Ein Mangel ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Angabe des km-Standes im Kaufvertrag, selbst wenn die tatsächliche Laufleistung des Wagens höher gewesen sein sollte. Eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1BGB) liegt nicht vor. Insbesondere war eine Laufleistung von 40.100 km keine vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeuges. In dem Kaufvertrag war lediglich der Stand des Km-Zählers angegeben. Die Information über den Kilometerstand bedeutete lediglich eine Wissensmitteilung, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012 - 28 U 80/12,BeckRS 2013, 05759). Zwar darf der Käufer bei der Kilometerangabe in der Regel davon ausgehen, dass sie sich nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung bezieht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn durch Einschränkungen oder durch einen deutlichen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll
    (OLG Köln, Beschluss vom 09. September 2014 – 5 U 44/14 –, Rn. 4, juris). So liegt der Fall hier. Die Angaben im Kaufvertrag beziehen sich eindeutig nur auf den Stand des Km-Zählers.

    Ein Rücktrittsgrund ergibt sich zudem nicht aus der im Kaufvertrag angegebenen Anzahl der Vorbesitzer. Zwar liegt insoweit eine falsche Angabe im Kaufvertrag vor. Im Kaufvertrag wurde die Anzahl der Vorbesitzer laut Kfz-Brief mit zwei angegeben, während tatsächlich drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Die falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer stellt grundsätzlich einen Sachmangel dar (OLG Naumburg, NJW-RR 2013, 568). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigten, dass der Kaufvertrag keine Angaben zu der Anzahl der Vorhalter gemacht hat, sondern nur die Anzahl der Vorhalter im Kfz-Brief benennt. Die Anzahl der eingetragenen Vorhalter kann aber von den faktischen Vorhaltern abweichen, etwa durch Tageszulassungen oder Halterwechseln im Familienkreis. Als Vorhalter sind nur die Herren bekannt. Wer dritter Vorhalter war, ist nicht bekannt, es mag etwa die BMW Leasing GmbH gewesen sein. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Mangel unerheblich ist. Nach § 323 Abs. 5 Satz 3 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Bei einem siebeneinhalb Jahre alten Pkw stellt es nur einen unerheblichen Mangel dar, wenn statt zwei drei Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Hat ein Fahrzeug nur einen Vorhalter, so stellt dies regelmäßig eine Eigenschaft dar, die für einen Käufer kaufentscheidend sein mag. Die Frage, ob zwei oder drei Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, ist demgegenüber nicht von so entscheidender Bedeutung.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.