27.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146278
Finanzgericht München: Urteil vom 24.06.2015 – 4 K 1478/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München
Urt. v. 24.06.2015
Az.: 4 K 1478/13
In der Streitsache
..... Kläger
prozessbevollmächtigt:
.....
gegen
..... Beklagter
wegen
Kraftfahrzeugsteuer
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht .....,
den Richter am Finanzgericht ..... und
den Richter am Finanzgericht .....
sowie die ehrenamtliche Richterin ...... und den ehrenamtlichen Richter .......
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2015
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer.
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Dodge RAM 2500 mit dem amtlichen Kennzeichen ..... . Das Fahrzeug wurde am 8. März 2005 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und vom Kläger am 12. April 2012 auf seinen Namen angemeldet. Das Leergewicht beträgt 2.370 Kg, das zulässige Gesamtgewicht 3.490 Kg. Es ist laut Zulassungsbescheinigung Teil I 5,8 m lang und 2,0 m breit. Die Leistung des Selbstzündungsmotors entspricht 227 kW (309 PS), bei einem Hubraum von 5.880 cm3 und ermöglicht eine Höchstgeschwindigkeit von 171 Km/h. Das Fahrzeug verfügt über eine rundumverglaste viertürige Doppelkabine mit 6 Sitzplätzen sowie eine offene Ladefläche und wurde von der Zulassungsstelle als "LKW offener Kasten" eingestuft.
Mit Bescheid vom 1. August 2012 hat das Finanzamt .... die Kraftfahrzeugsteuer ab dem Zeitpunkt der Zulassung auf den Kläger (12. April 2012) mit 16,05 € je angefangene 100 cm3 Hubraum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (KraftStG) in Höhe von 946,00 € Jahressteuer festgesetzt.
Mit Telefax vom 17. August 2012 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde am 7. Februar 2013 das Fahrzeug des Klägers im Finanzamt ..... mit folgendem Ergebnis vermessen: Der Fahrgastraum weist eine Fläche von 3,457 m2 aus. Die Ladefläche ist ohne Berücksichtigung der in den Laderaum hineinragenden Radkästen 3,002 m2 (ohne Ausbuchtung) bzw. 3,51 m2 (mit Ausbuchtung) groß. Unter Berücksichtigung der Radkästen verringert sich die Ladefläche um 0,342 m2 auf 2,66 m2 bzw. 3,168 m2.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2013 wies das Finanzamt .... den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 2013 per Telefax erhobenen Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei zum Transport von Gütern in unwegsamen Geländen bestimmt und werde vom Kläger, der als selbständiger Lohnunternehmer im Forstbereich tätig ist, auch dementsprechend verwendet. Für die kraftfahrzeugsteuerliche Klassifizierung des Fahrzeugs als LKW sprechen bereits die zulässige Zuladung von 1.120 Kg sowie der hohe durchschnittliche Verbrauch von 13 Litern Diesel/100 Km. Darüber hinaus sei die Fläche unzutreffend vermessen worden. Der Fahrgastraum weise eine Fläche von unter 3 m2 aus. Damit sei die Ladefläche mit mindestens 3,165 m2 größer als der Innenraum der Kabine. Schließlich sei das Fahrzeug beim Vorbesitzer als LKW erfasst und besteuert worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2013 insoweit abzuändern, als das Fahrzeug des Klägers als anderes Fahrzeug gemäß §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit jährlich 119,00 € besteuert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Meinung nach ergebe sich die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung des Fahrzeugs als PKW bereits aus der Auswertung der am 7. Februar 2013 durchgeführten Vermessung. Diese belege, dass die Fläche der Fahrzeugkabine größer sei als die Ladefläche. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs durch den Kläger komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Im Streitfall liegt ein Fall des gesetzlichen Parteiwechsels in der Übergangsphase vor (§ 18a Abs. 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes -FVG-, § 12 Abs. 4 FVG). Infolge des gesetzlichen Parteiwechsels ist die Zuständigkeit des ursprünglich beteiligten Finanzamts ....... auf das Hauptzollamt ...... übergegangen. Das Hauptzollamt ...... ist in die Beklagtenrolle des ursprünglich beteiligten Finanzamts eingetreten.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt .... hat das Fahrzeug des Klägers zu Recht als PKW im Sinne des KraftStG eingestuft und eine jährliche Steuer von 946 € festgesetzt.
a) Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Aus diesem Grund ist der Begriff des PKW von der Rechtsprechung entwickelt und im Laufe der Zeit immer weiter präzisiert worden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteile vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721; vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93; BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II B 111/13, BFH/NV 2015, 357). Die Abgrenzung zwischen PKW und LKW ist danach anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs, mithin seiner Bauart und Einrichtung zu beurteilen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BStBl II 2001, 72). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (BFH-Urteil vom 05. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489).
Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers ist es nämlich gewesen, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt gewesen sind, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994 m.w.N.).
Bei Pickup-Fahrzeugen, zu denen auch das klagegegenständliche Fahrzeug gehört, kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere Bedeutung zu. Die Größe der Ladefläche lässt nämlich den Schluss zu, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl. II 2013, 93 m.w.N.). In die Berechnung der Ladefläche sind dabei alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (a.a.O). Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies ebenfalls eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (a.a.O).
b) Unter Anwendung dieser vom Senat geteilten Grundsätze ist das Fahrzeug des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als PKW und nicht als anderes Fahrzeug i.S. von §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG einzustufen.
Die für die Einstufung relevanten Merkmale sind vorliegend insbesondere das äußere Erscheinungsbild, die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze sowie die Grö ße der Ladefläche.
Die Doppelkabine ist rundum verglast und wirkt optisch nicht kleiner als die Ladefläche. Die vorderen wie die hinteren Sitzplätze sind vollwertig ausgestattet und allesamt mit Sicherheitsgurten versehen. Die hintere Sitzbank ist - wie bei einer Limousine - über eine eigenständige Türvorrichtung zugänglich.
Das tatsächlich gemessene Größenverhältnis zwischen der Kabine und der Ladefläche bestätigt den optischen Eindruck und belegt die Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung. Die Fläche der Kabine ist mit 3,457 m2, die maximal zur Verfügung stehende Ladefläche mit 3,51 m2 gemessen worden. Damit sind beide Flächen in etwa gleich groß. Selbst wenn die vom Kläger angegebenen Werte (Länge 1,96 m, Breite 165 m) herangezogen werden, würde die Fläche der Kabine mit 3,234 m2 nur geringfügig kleiner als die Ladefläche ausfallen. Auch in diesem Fall wäre das Fahrzeug als nicht vorwiegend für die Lastenbeförderung bestimmt anzusehen (vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 24. April 2009 8 K 4063/08 Verk, EFG 2009, 1859). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Raum für die Pedale in die Berechnung der Kabinenfläche miteinzubeziehen (BFH-Urteil vom 01. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20; FG Münster Urteil vom 15. November 2010 13 K 1194/08 Kfz, EFG 2011, 1739 [FG Münster 15.11.2010 - 13 K 1194/08 Kfz]). Dies folgt bereits daraus, dass der Raum (links) neben den Pedalen erfahrungsgemäß, insbesondere während längerer Reisen, vielfach für die Ruheposition des linken Fußes genutzt wird. Soweit der Kläger auch noch die Stärke der Rückenlehne in Abzug bringen will, fehlt diesem Ansatz jegliche Begründung. Die Rückenlehne verkleinert nicht den gesamten Innenraum der Fahrzeugkabine. Insoweit folgt der Senat diesem Ansatz nicht.
Auch die für einen PKW übliche Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist.
Demgegenüber fallen die für einen LKW sprechenden Punkte nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Zwar verfügt das Fahrzeug über eine relativ hohe Zuladungsmöglichkeit von 1.120 Kg, welche 32,1% des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht. Nach der Rechtsprechung reicht jedoch sogar eine Zuladung von 36,4% des zulässigen Gesamtgewichts nicht aus, um allein daraus auf eine Verwendung zum Gütertransport schließen zu können (BFH-Urteil vom 08. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368). Die Frage, ab welchem Kraftstoffverbrauch eine Personenbeförderung als wirtschaftlich sinnvoll zu betrachten ist, spielt bei der Beurteilung der objektiven Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs für die Personenbeförderung keine Rolle.
c) Schließlich besteht für das vorliegend zu beurteilende und im April 2012 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug für die Zeit bis zum 11. Dezember 2012 keine steuerliche Bindung an die verkehrsrechtliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als LKW (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl. II 2006, 721). Ab dem 12. Dezember 2012 ist zwar die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer vom Gesetzgeber durch § 2 Abs. 2 KraftStG in der Fassung des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 - KraftStG n.F. - (BGBl. I 2012, 2431) verbindlich gemacht worden. Da das Fahrzeug des Klägers der Personenbeförderung zu dienen bestimmt ist, ist seine Besteuerung als PKW trotz Anwendung der geänderten Vorschriften im Ergebnis auch für die Zeit nach dem 12. Dezember 2012 rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG liegen nicht vor.
Nach der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind nunmehr für die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich mit der Folge, dass das Fahrzeug des Klägers im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der Steuer als anderes Fahrzeug i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG n.F. einzustufen und mit einem Steuersatz aus § 9 Nr. 3 KraftStG n.F. zu besteuern wäre. Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten jedoch zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist nach § 18 Abs. 12 KraftStG n.F. weiterhin der Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG n.F. anzuwenden. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Besteuerung des Fahrzeugs des Klägers als LKW, mithin nach dem Fahrzeuggewicht, würde zu einer niedrigeren Steuer als die Besteuerung als PKW, welche sich nach dem Hubraum richtet, führen. Aus diesem Grund kommt es gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung weiterhin darauf an, ob das klagegegenständliche Fahrzeug anhand der oben genannten Kriterien, mithin seiner objektiven Beschaffenheit, der Lasten- oder - wie vorliegend - der Personenbeförderung zu dienen bestimmt ist (vgl. FG Köln Urteil vom 28. Juni 2013 6 K 3384/08, EFG 2013, 1703).
d) Die Tatsache, dass das Fahrzeug beim Vorbesitzer rechtsirrtümlich als LKW besteuert worden war, kann vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, da der Kläger keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen kraftfahrzeugsteuerlichen Einstufung hat (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 390/89, BB 1993, 2068).
Ferner liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn der Kläger verkehrsrechtlich die Pflichten für einen LKW erfüllen, die Kraftfahrzeugsteuer aber wie bei einem PKW zahlen muss. Es besteht keine Bindung der Kraftfahrzeugsteuer an die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zwecke und diese Differenzierung ist sachgerecht. Die verkehrsrechtlichen Normen über die Zulassung von Kraftfahrzeugen sollen deren Verkehrssicherheit gewährleisten und die Insassen sowie andere Verkehrsteilnehmer vor Verletzungen schützen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a) des Straßenverkehrsgesetzes -StVG-). Dieser Aspekt spielt für den steuerlichen Begriff des PKW keine Rolle.
e) Die Kraftfahrzeugsteuer ist auch der Höhe nach zu Recht mit 946 € festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) KraftStG ist das klagegegenständliche Fahrzeug, das von einem Selbstzündungsmotor angetrieben wird, mit 16,05 € pro angefangene 100 m3 Hubraum besteuert worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.