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  • 09.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185708

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Im Namen des Volkes

    Geschäftsnummer: 20 U 116/14   
    verkündet am: 21.03.2016      
    22 O 8/14 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2016 durch den Richter am Landgericht Dr. Snnnnn  als Einzelrichter

    für Recht erkannt:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2014  – 22 O 8/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    2. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
                                                                                                                                                                                                                                                                                        
    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines am 16. Februar 2012 geschlossenen Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen des Typs Jaguar S-Type 2.7D V 6 Executive in Anspruch. Nachdem das Fahrzeug am 9. Mai 2012 an den Kläger übergeben worden war, blieb dieses am 24. August 2013 liegen. Eine anschließende Untersuchung ergab, dass es zu einem Bruch der Kurbelwelle gekommen war. Hierauf hin forderte der Kläger die Beklagte zur Mangel­beseitigung auf und trat schließlich vom Kaufvertrag zurück.

    Wegen der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 2014 (Bl. 61ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO).

    Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Parteien in Abschnitt VI. Ziffer 1. der Verkaufsbedingungen wirksam eine Verkürzung der Verjährungsfrist vereinbart hätten.

    Dem tritt der Kläger entgegen, indem er weiterhin meint, dass eine solche Vereinbarung nicht wirksam sei. Im Übrigen behauptet er, dass das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei, weil Ursache des Bruchs der Kurbelwelle nur ein bereits bei der Montage vorhandener Materialfehler, eine der Baureihe grundsätzlich anhaftende Fehlerquelle oder eine im Einzelfall erfolgte fehlerhafte Montage gewesen sein könne. Zuletzt sah der Kläger das Fahrzeug auch deshalb als mangelhaft an, weil infolge der Regeneration des Rußpartikelfilters bzw. infolge des diesbezüglichen Regenerationsprozesses im Falle eines vorzeitigen Abbruches Kraftstoff in das Motoröl gelange, dieses verdünne und im Ergebnis zu einem Motorschaden geführt habe bzw. führen könne.

    Der Kläger beantragt daher,

    unter Aufhebung des am 9. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Geschäftszeichen 22 O 8/14, die Beklagte zu verurteilen,

    1. Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw Jaguar S-Type 2.7D V6 Executive, Kfz.-Ident.-Nr. Snnnnnnnn , an ihn 7.922,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2013 zu zahlen;

    2. ihn von den weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Nr. 3nnnnn  der Bn  Bnn  GmbH einschließlich der Zahlungsverpflichtungen ab 1. Januar 2014 freizustellen;

    3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahme­verzug befindet;

    4. an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2013 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sach­verständigen Dr.-Ing. Cnnnn  Tnnn . Wegen der Einzelheiten des Beweisthemas wird Bezug genommen auf den Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2015 (Bl. 123f. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Gutachten des vom 2. Oktober 2015 (Bl. 153ff. d.A.) sowie auf das Terminsprotokoll vom 29. Februar 2016 (Bl. 199ff. d.A.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

    1.
    Die Berufung ist zulässig (§ 511 ZPO); insbesondere ist sie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht erfolgt.

    2.
    In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2., 440, 323 BGB nicht zur Seite steht.

    Dabei vermag der Senat dem Landgericht zwar nicht darin zu folgen, dass der Klage schon deshalb kein Erfolg beschieden ist, weil etwaige Ansprüche des Klägers nicht mehr durchsetzbar seien. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, ob die insoweit maßgebliche Vereinbarung der Parteien in Ziffer VI.6 der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge einer Inhaltskontrolle standhält, d.h. wirksam ist. Vielmehr dürfte eine Überprüfung unter Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.5.2013 - VIII ZR 174/12, Rn. 15 zit. nach juris) zum gegenteiligen Ergebnis gelangen, weil über Ziffer VI.6 in Verbindung mit Ziffer VII.1 und VII.5 nicht ausreichend deutlich gemacht wird, dass die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden überhaupt nicht gilt und für die Verschuldenshaftung für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit begrenzt wird (vgl. auch BGH Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17). Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadens­ersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, a.a.O.).

    Soweit die Beklagte auf den Hinweis des Senates ausführen lässt, dass die Klausel ihrem Wort­laut nach nicht auf Schadensersatzansprüche anwendbar sein soll und insoweit auf Ziffer VII. verweist, erachtet der Senat dies für nicht ausreichend. Letztlich braucht dies aber nicht mehr abschließend vertieft zu werden. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die genannte Klausel unwirksam ist und der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche daher nicht die Einrede der Verjährung entgegenstünde, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Ein Anspruches nach § 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2., 440, 323 BGB steht dem Kläger jedenfalls auch deshalb nicht zu, weil es ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen ist, aufzuzeigen und zu beweisen, dass der streitgegen­ständliche Pkw im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft gewesen ist.

    a)
    Soweit der Kläger erstinstanzlich und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens zunächst behauptet hatte, der Bruch der Kurbelwelle könne nur auf einen bereits bei der Montage vorhandenen Materialfehler, eine der Baureihe grundsätzlich anhaftende Fehlerquelle oder eine im Einzelfall erfolgte fehlerhafte Montage zurückzuführen zu sein, ist er dafür beweisfällig geblieben.

    Der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. Tnnnn hat in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2015 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass – soweit der betroffene Motorblock noch besichtigt und untersucht werden konnte – an den Hauptlagerstellen Fressspuren feststellbar gewesen seien. Diese und insbesondere die Beschädigungen an den Hauptlagerzapfen 2 und 3 seien vor dem Bruch der Kurbelwelle entstanden, was daraus folge, dass der Motor unmittelbar nach dem Bruch abgestellt worden sei. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass sich kleine Metallspäne im Ölfilter befanden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Gleitlagern entstammen. Schließlich vermochte der Sachverständige festzustellen, dass sich im Motoröl ein erheblicher Anteil Kraftstoff (14,06 %) befand, was zu einer Verminderung der Viskosität des Öls (7,55 mm² statt 12,5 mm²) geführt habe und was auf die Funktionsweise des Rußpartikelfilters bzw. auf den insoweit automatisch ablaufenden Regenerationprozess zurück­zuführen sei. Insgesamt zog der Sachverständige hieraus den Schluss, dass ein plötzlicher Bruch der Kurbelwelle ausgeschlossen werden könne, weil die Hauptlagerzapfen der Kurbelwelle anderenfalls nicht die vorgefundenen starken Fressspuren aufweisen würden. Vielmehr sei der endgültige Bruch Folge der beschädigten Lager, so dass Material-, Herstellungs- oder Einbaufehler als mögliche Schadensursachen auszuschließen seien.

    Die Beschädigungen im Bereich der Gleitlager führt der Sachverständige auf eine Mangel­schmierung zurück. Dies habe zu einer Weitung der Lager führt, so dass die Lager die Kurbelwelle mit der Zeit nicht mehr richtig führen und tragen konnten. Hierdurch die Kurbelwelle im weiteren Betrieb einer Biegewechselbelastung ausgesetzt gewesen, für die sie nicht ausgelegt ist. Nachdem sich sodann ein anfänglicher Anriss eines Schwingungsbruches ausreichend ausgebreitet hatte, sei es zum endgültigen Bruch gekommen. Diesen Ablauf hat der Sach­verständige auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens noch einmal anschaulich zu verdeutlichen vermocht, so dass der Senat dieser überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Beurteilung folgt.

    b)
    Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel lässt sich auch nicht mit der Feststellung des Sach­verständigen begründen, dass die Kurbelwelle vor ihrem endgültigen Brechen einen Haarriss aufgewiesen haben muss. Dabei dürfte es grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn eine Kurbelwelle in entsprechender Weise beschädigt ist, weil hiermit die Belastbarkeit erheblich heruntergesetzt wird. Indes kann ein Käufer den Verkäufer nach § 437 BGB nur dann für einen Mangel haftbar machen, wenn dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war. Dies darzulegen und zu beweisen, hat der Kläger aber nicht vermocht.

    Denn zum einen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er gerade nicht sagen könne, wann der Haarriss entstanden ist bzw. wie lange dieser schon vorhanden war. Eine Aussage hierzu sei zwar möglichweise denkbar. Dies würde aber den Aufbau einer Testreihe mit mehrere Motoren voraussetzen, was nicht nur extrem aufwendig sei, sondern im Ergebnis auch daran scheitere, weil nicht genau feststehe, in welchem Umfang die Lager des streitgegenständlichen Fahrzeuges bereits beschädigt waren oder nicht. Diese Information werde aber benötigt, um ein aussagefähiges Ergebnis treffen zu können.

    Zum anderen ist es auch nicht ausreichend, wenn der Kläger meint, dass zumindest nicht auszuschließen sei, dass der Anriss bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war. Denn dies – die Möglichkeit einmal unterstellt – vermag eben nicht die an dieser Stelle erforderliche Gewissheit (§ 286 ZPO) hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches zu begründen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die sog. Keimtheorie berufen, wonach es ausreichend ist, wenn der Käufer den Nachweis führt, dass der Mangel im Zeitpunkt des Über­ganges bereits „in der Anlage“ bzw. „im Keim“ vorhanden war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.03.2005 - VIII ZR 173/05; OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2011 – 10 U 945/10). Denn genau diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.

    b)
    Soweit der Kläger im Verlauf der Beweisaufnahme seinen Mangel auch damit zu begründen versucht hat, indem er diesen auf die durch den Sachverständigen festgestellte mangelhafte Schmierung stützt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Zwar behauptet er hierzu, dass das Fahrzeug überobligatorisch häufig mit neuem Öl versorgt worden sei, zuletzt sogar ca. einen Monat vor dem Bruch der Kurbelwelle. Insoweit müsse die Mangelschmierung auf andere Ursachen zurück­zuführen sein, insbesondere auf die Problematik der Funktionsweise der automatischen Regeneration des Rußpartikelfilters. Eine dahingehende Feststellung lässt sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht treffen.

    Zum einen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht in der Lage, die Ursache der schadensursächlichen Mangelschmierung mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) festzustellen. Im Gegenteil: Der Sachverständige Dr. Tnnn  hat in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2015 explizit ausgeführt, dass sich nicht mehr feststellen lasse, wodurch die Mangelschmierung entstanden sei, weil der Motor ihm nur noch unvollständig vorgelegen habe. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert und erklärt, dass der im Motoröl festgestellte Kraftstoffanteil zwar ein Zusammenbrechen des in dem Gleitlager normalerweise befindlichen Ölfilms bewirken könne und daher grundsätzlich eine denkbare Möglichkeit sei. Ebenso seien aber auch andere Ursachen denkbar, wie etwa ein zu geringer Ölstand, ein Versagen der Öldruckversorgung, ein verstopfter Ölfilter oder ein verstopftes Ölsieb. Dies habe aber nicht weiter geklärt werden können, weil der Motor bereits ausgebaut und Teile davon nicht mehr vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.03.2005 – 24 U 198/04 – fehl.

    Zum anderen ließe sich aber auch im Übrigen im Hinblick auf den automatischen Regenerations­prozess des Rußpartikelfilters kein Mangel im Sinne des § 437 BGB, d.h. im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Der Sachverständige hat hierzu zwar ausgeführt, dass im Rahmen des Regenerationsprozesses Kraftstoff unverbrannt in das Abgassystem gelange, um dann direkt am Rußpartikelfilter entzündet zu werden, und - soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht lange genug gegeben sind – sodann im Motoröl verbleibt, wodurch sich dessen Viskosität vermindere. Indes verweist der Kläger einerseits selbst richtig darauf, dass der Umstand der Notwendigkeit einer regelmäßigen Regeneration des Ruß­partikelfilters und die damit einhergehende Problematik im Kurzstreckenverkehr für sich genommen noch keinen Mangel begründen können. Denn nach der klägerseitig zitierten Recht­sprechung des BGH (Urteil vom 04.03.2009 – VIII ZR 160/08) kommt es für die Frage der Soll­beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die Beschaffenheit an, die bei „Sachen der gleichen Art“, d.h. im dortigen wie auch im hiesigen Fall also Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor und einem sich selbst reinigenden Rußpartikelfilter, üblich ist und die der Käufer nach der Art der gekauften Sache erwarten kann. Entspricht die Sache jedoch dem Stand der Technik, so ist sie mangelfrei, ohne dass es dabei auf die tatsächlichen oder durchschnittlichen Erwartungen eines Käufers ankommt. Dementsprechend sah der BGH keinen Mangel darin, dass das von ihm zu beurteilende Fahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet war, weil zwecks Filterreinigung von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten über Land erforderlich waren. Insoweit handele es sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Standes einer Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden könne, die aber bei allen Fahrzeugen mit Dieselpartikelfiltern auftreten und die nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden sind. Nichts anderes gilt daher auch vorliegend und zwar auch im Hinblick auf die Problematik der Motorölverdünnung im Falle eines nicht fehlerbedingten häufigen Abbrechens des Regenerationsprozesses. Denn der Sachverständige hat insoweit explizit ausgeführt, dass sich diese Problematik „derzeit bei sehr vielen Fahrzeugen“ stelle und zwar insbesondere dann, wenn diese nur im Kurzstreckenbereich genutzt würden. Wenn der Kläger im Weiteren darauf abstellen möchte, dass ein Mangel jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn die Motoröl­verdünnung zu einem Motorschaden führe, verkennt er das bisherige Ergebnis der Beweis­aufnahme. Denn wie bereits ausgeführt, sah es der Sachverständige zwar als eine theoretisch denkbare Möglichkeit an, dass dies die Ursache der hier festgestellten Mangelschmierung gewesen sein könnte. Gleichzeitig schränkte er diese Aussage aber dahingehend ein, dass er dies nicht sicher sagen könne und dass ihm insoweit lediglich ein inoffizieller Grenzwert (17 %) eines anderen Herstellers (Audi) bekannt sei, der vorliegend aber mit 14,06 % noch nicht erreicht war. Zudem lasse sich hieraus für das klägerische Fahrzeug keine tragfähige Feststellung treffen. Auch eine generelle vom hiesigen Schadensfall losgelöste Aussage des Sachverständigen, wonach die Motorölverdünnung irgendwann zwangsläufig einen Motorschaden verursache, lässt sich den gutachterlichen Ausführungen nicht entnehmen. Aus diesem Grund erweist sich die in den Raum gestellte Behauptung des Klägers, wonach die Motorölverdünnung zu einem Motorschaden führe bzw. geführt haben müsse, letztlich als reine Vermutung, und kann daher auch an dieser Stelle keinen Mangel begründen.

    c)
    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem meint, die Beklagte habe ihn auf die Gefahr der Motorölverdünnung und die Erforderlichkeit eines frühzeitigen Ölwechsels bei einem Einsatz des Fahrzeuges im Kurzstreckenverkehr jedenfalls hinzuweisen gehabt, führt dies eben­falls nicht weiter. Dabei ist die Ansicht des Klägers, ein solcher Hinweis hätte im Rahmen seiner Werkstattbesuche erfolgen müssen, für die Frage eines Mangels im Sinne des § 434 BGB unerheblich, da die Verletzung einer solchen ggf. bestehenden Pflicht allenfalls eine Haftung aus dem jeweils erfolgten Reparatur- oder Wartungsauftrag und nicht aus dem Kaufvertrag begründen könnte, was dann aber nicht zu den hier begehrten Rechtsfolgen führen kann.

    Ebenso wenig lässt sich in diesem Kontext ein Mangel mit dem vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Inhalt der Bedienungsanleitung begründen. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine fehlerhafte Bedienungsanleitung im Einzelfall einen Mangel der gelieferten Sache selbst begründen kann. Das gilt aber nur dann, wenn eine zur sinnvollen Verwendung der Sache erforderliche Bedienungsanleitung ganz fehlt oder eine solche zwar vorhanden, aber in wesent­lichen Punkten lücken- oder fehlerhaft ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 28 U 33/13, Rn. 44, OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 6 U 4082/05, Rn. 24f., jeweils zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Denn aus der als Anlage BK 8 auszugsweise zur Akte gereichten Bedienungsanleitung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der vorhandene Rußpartikelfilter einer Regeneration bedarf, die im Fall von häufigen Kurzstrecken­fahrten ggf. vom Fahrer selbst zu aktivieren ist. Ebenso wird auf die Notwendigkeit einer bestimmten Dauer des Regenerationsprozesses hingewiesen. Soweit der Kläger rügt, es werde nicht klar, was sich hinter dem Begriff „DPF-Regenerierung“ verberge, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn gleich zu Beginn des betreffenden Abschnittes wird klargestellt, dass die Abkürzung „DPF“ für „Dieselpartikelfilter“ steht. Ein weitergehender Hinweis auf die Problematik einer eventuellen Motorölverdünnung war nicht erforderlich, weil die Bedienungs­anleitung auch ohne diesen Hinweis brauchbar ist und eine Nutzung des Fahrzeuges ermöglicht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht feststeht, dass die Motorölverdünnung zwingend zu einem Motorschaden führt.

    3.
    Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch wegen der Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zur Seite. Dies scheitert schon daran, dass eine solche Pflicht nur für solche Umstände besteht, die für den Vertragsschluss für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen vermag der Senat im Hinblick auf die Problematik der Motorölverdünnung, auf die der Kläger abstellt, nicht zu ersehen und zwar insbesondere deshalb nicht, weil in keiner Weise dargetan und bewiesen ist, dass die Verdünnung zwangsläufig zu einem Motorschaden führt bzw. innerhalb welcher Zeiträume überhaupt ein kritisches Maß erreicht werden kann.

    4.
    Schließlich hatte der Senat auch nicht in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten.

    Soweit der Kläger zunächst beantragt hat, der Beklagten gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die Reparaturhistorie, vorhandene Rechnungen sowie die Fehlerspeicherdaten von Tage der Diagnosestellung (Bruch der Kurbelwelle) vorzulegen, war dem nicht zu entsprechen. Denn zum einen hat die Beklagte im Nachgang an diesen Antrag erklärt, dass der Fehlerspeicher damals nicht ausgelesen worden sei. Dies hat der Senat zu unterstellen, nachdem der Kläger dem nicht weiter entgegen getreten ist. Wenn derartige Daten jedoch schon nicht vorhanden sind, können sie auch nicht von der Beklagten herausgegeben werden. Aber auch hinsichtlich der weiter begehrten Unterlagen zur Reparaturhistorie und Rechnungen war dem Antrag nicht zu entsprechen. Denn soweit der Kläger diese Unterlagen begehrt, um damit weitere Anhaltspunkte für einen Mangel und die diesbezügliche Beweisaufnahme zu erhalten erhofft, steht dem entgegen, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bereits ausgeführt hat, dass er anhand der Reparaturhistorie bzw. den daraus ersichtlichen Arbeitspositionen möglichweise Rückschlüsse im Hinblick auf die Mangelschmierung ziehen könnte. Zugleich stellte der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage aber auch noch einmal klar, dass er selbst dann – wenn die Unterlagen Anhaltspunkte für eine denkbare Ursache geben würden – nicht feststellen könnte, ob dies tatsächlich die Ursache der hier fraglichen Mangel­schmierung war. Mithin könnte auch dann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auf etwaige Abnutzungen oder Defekte nach Übergabe des Pkw zurückzuführen ist. Lediglich für den Fall, dass die Daten des Fehlerspeichers unmittelbar nach Eintritt des Schadens bekannt wären, sah der Sachverständige eine reelle Chance einer anderweitigen Beurteilung. Aber auch dies führt hier im Ergebnis nicht weiter, weil der Sachverständige zugleich ausgeführt hat, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers nicht mehr hilfreich ist, da das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert und in Betrieb genommen worden ist. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass es in einem solchen Fall im Rahmen der Reparatur zu einer Vielzahl von Fehlermeldungen kommt, so dass keine sinnvollen Rückschlüsse mehr auf davor liegende technische Probleme möglich seien. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

    5.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Schwerpunkt des Falles liegt im Tatsächlichen.