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  • 09.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186456

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.03.2016 – 16 O 160/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf, 16 O 160/15

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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    T a t b e s t a n d

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    Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über den PKW Mercedes Benz, XXXX sowie daneben Schadensersatz.

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    Der Kläger erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 24. Februar 2015 das vorgenannte Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 8.100,00 Euro. Als Verkäufer ist in der eingereichten Anlage K 1 Herr C mit Wohnsitz in Hagen aufgeführt. Der Vertragsschluss erfolgte durch den Beklagten, der seinerseits auf dem Vertragsformular im Bereich des Verkäufers mit i. A. unterzeichnete. Oberhalb der Unterschrift des Klägers als Käufer findet sich der drucktechnisch hervorgehobene Hinweis „das Fahrzeug wird durch H Automobile in Hagen lediglich im Kundenauftrag vermittelt, Privatkauf!“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Ablichtung K 1 Bezug genommen.

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    In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter eine Ablichtung der Quittung in Höhe von 8.000,00 Euro vorgelegt, die als Vermittlungsauszahlung an Herrn C benannt ist, ebenso, wie den Vermittlungsauftrag vom 20. Februar 2013 bezüglich des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges. Der Klägervertreter hatte Gelegenheit in die zuletzt genannten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung Einsicht zu nehmen. Die Richtigkeit oder Echtheit der vorgenannten Unterlagen hat der Kläger sodann nicht bestritten.

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    Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

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    Das Fahrzeug sei ohne Hinweis auf einen Vermittlungsauftrag inseriert worden, insoweit sei auf die Anlage K 2, das Inserat des Beklagten aus mobile.de zu verweisen. Der Vorerwerber, Herr C, habe das Fahrzeug an den Beklagten zurückgegeben und habe sich insoweit mit diesem auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt, der Beklagte sei daher wieder Eigentümer des Fahrzeuges und folgerichtig auch dessen Verkäufer gewesen.

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    Das Fahrzeug sei mängelbehaftet und daher könne er – der Kläger – von dem Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Darüber hinaus stünden ihm auch die Reparaturkosten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges in Höhe von 458,88 Euro zu. Das Fahrzeug sei mit drei Fahrzeughaltern beworben worden, in Wahrheit seien es aber Vier gewesen. Die Mängelbeseitigungskosten betrügen ca. 2.400,00 Euro, daher sei der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt worden und die Rückgängigmachung des Kaufvertrages allerdings vergeblich von dem Beklagten verlangt worden, ebenso wie der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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    Der Kläger beantragt,

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    den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mercedes Benz, XXXX, mit der VIN WDB2110061A664275 8.100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 sowie Schadensersatz in Höhe von 735,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2015 zu zahlen.

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    Darüber hinaus begehrt der Kläger Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten PKW seit dem 6. April 2015 in Annahmeverzug befindet und zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten N & N in Düsseldorf in Höhe von 887,03 Euro freizustellen.

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    Der Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Er trägt im Wesentlichen vor:

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    Vertragspartner sei Herr C, für den dieser Kaufvertrag vermittelt worden sei. Herr C habe das Fahrzeug zurückgegeben, weil sich die Verhältnisse seit dem Erwerb geändert hatten und er statt dieses Fahrzeuges den Erwerb eines Mercedes ML als zukünftiges Familienauto ins Auge gefasst habe. Schließlich bestünden auch deshalb keine Ansprüche, weil ein rechtswirksamer Gewährleistungsausschluss in der Anlage zum Kaufvertrag vereinbart worden sei.

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    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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    Die Klage ist nicht begründet.

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    Der Kläger kann von dem Beklagten nicht aus den §§ 437 Nr. 2, 346, 348 BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, ebenso wenig nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280, 281 BGB Schadensersatz in begehrter Höhe.

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    Der Beklagte ist nämlich nicht passivlegitimiert, er ist nicht Verkäufer des hier streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat. Dass der Beklagte insoweit namens und auch in Vollmacht des Herrn C gehandelt hat, ergibt sich zum einen aus dieser Urkunde und zum anderen aus den in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vermittlungsauftrag vom 20.02.2015 und den Rechnungen und Quittungen bezüglich der daraus resultierenden Zahlungen an den Verkäufer Herrn C. Dieser ist Vertragspartner des Klägers geworden und damit Gegner der hier geltend gemachten Ansprüche. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Kaufvertragsurkunde erschüttern möchte durch seinen Vortrag in der Klageschrift, es habe eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und Herrn C stattgefunden, was dem Unterzeichner in einem ausführlichen Telefonat am 16. Juni 2015 geschildert worden sei, war eine Beweisaufnahme nicht veranlasst. Denn der Klägervertreter selbst hat in der mündlichen Verhandlung auf sein mit Herrn C geführtes Telefonat hingewiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug wieder loswerden wolle und er es deshalb an den Beklagten zurückgegeben habe, ihm sei es egal gewesen, was der Beklagte damit mache, er habe das Auto jedenfalls loswerden wollen. Aus dieser Schilderung folgt aber, dass der Vortrag in der Klageschrift offensichtlich unrichtig ist. Denn dass sich Herr C mit dem Beklagten dahin geeinigt hätte, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beklagten rückabgewickelt werde und also der Beklagte wieder Eigentümer des Fahrzeuges sei, lässt sich der Erklärung der mündlichen Verhandlung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gerade nicht entnehmen. Dem widerspricht zudem auch der eindeutige Inhalt der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Herrn C im Rahmen des Vermittlungsauftrages und der Quittierung des Erhaltes des Kaufpreises. Die Echtheit bzw. die Richtigkeit der seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen hat der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, er hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt.

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    Mangels Passivlegitimation des Beklagten als Verkäufers scheitern sowohl die Rückabwicklung als auch darauf gerichtete Schadensersatzansprüche des Klägers.

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    Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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    Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 Euro festgesetzt.