06.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194962
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C ### Limousine mit der Fahrgesellnummer WBANX#####CT#####.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechts-anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten - der Rechtsanwälte U ▫ W ▫ G, L-Str. #-## in ##### F, in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
3
I.
4
Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ C ###.
5
Anfang 2014 bot der Beklagte dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom 11.06.2007 und km-Stand von 169.000 zum Verkauf an.
6
Der Kläger nahm eine Fahrzeugbesichtigung vor und fand Gefallen an dem PKW. Allerdings sollte zunächst noch eine Fahrzeugaufbereitung vorgenommen werden. Deshalb verblieb der C zunächst beim Beklagten und wurde von ihm am 26.02.2014 beim Kläger angeliefert.
7
Bei dieser Gelegenheit wurde vom Beklagten ein Vertrags- bzw. Rechnungsvordruck vorgelegt, der verschiedene Angaben zu dem Fahrzeug enthielt und den Kaufpreis mit 13.400,00 EUR angab. Wegen eines Kratzers wurde der Preis einvernehmlich um 100,00 EUR herabgesetzt. Ferner wurde angesprochen, ob der C Unfallschäden aufwies. Der Beklagte ergänzte daraufhin den Vordruck durch den handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“. Anschließend erfolgte die Übergabe.
8
Kurze Zeit später wurde dem Kläger bei einer B-Gebrauchtwagenuntersuchung mitgeteilt, dass der C Unfallspuren aufweise.
9
Deshalb ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
10
Nachdem der Beklagte darauf nicht einging, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 13.400,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs anhängig gemacht und darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 EUR verlangt. Soweit der Beklagte eine Nutzungsentschädigung verlangen könne, werde die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Bei einem Kfz-Händler sei insofern von einem Anlagezins in Höhe von 4% des Kaufpreises auszugehen.
11
Der Beklagte hat sich dagegen darauf berufen, dass er dem Kläger das Fahrzeug zum Export verkauft habe; deshalb sei mündlich die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Außerdem habe der C einen altersgerechten Zustand gehabt. Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Der Zusatz „unfallfrei“ auf dem Vordruck sei so zu verstehen gewesen, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe, was auch zutreffend sei. Hilfsweise hat der Beklagte einen Abzug für die Nutzungsentschädigung geltend gemacht.
12
Das Landgericht hat zur Feststellung des Vertragsinhalts mehrere Zeugen vernommen und den Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. Q mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Unfalleigenschaft beauftragt.
13
Das Landgericht hat den Beklagten am 06.09.2016 verurteilt, an den Kläger 6.847,59 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW zu zahlen. Ferner wurde der Annahmeverzug des Beklagten festgestellt und dem Kläger ein auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR bezogener Freistellungs-anspruch zuerkannt.
14
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei, weil der von ihm erworbene C ### mangelhaft gewesen sei. Das Fahrzeug habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit „unfallfrei“ entsprochen. Nach der Vermutungsregel des § 467 BGB sei davon auszugehen, dass der PKW bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Von dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13.300,00 EUR müssten 7.557,33 EUR als Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Dabei seien eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km und eine vom Kläger zurückgelegte Laufleistung von 74.437 km zugrunde zu legen. Dem Kläger stehe andererseits ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungen in Höhe von 4% des Nettokaufpreises zu, das ergebe einen Betrag von 1.104,92 EUR.
15
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben, dabei allerdings die durch Einholung des Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten allein dem Beklagten auferlegt (§ 96 ZPO).
16
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Entscheidung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft, weil der maßgebliche Vertragsinhalt nicht zutreffend festgestellt worden sei. Der Kläger habe sich darauf einstellen müssen, dass der C Nachlackierungen, Beulen und Kratzer habe. Die Erklärung „unfallfrei“ habe nur auf seine eigene Besitzzeit bezogen werden dürfen.
17
Auch habe das Landgericht einen zu geringen Abzug für die Nutzungsentschädigung vorgenommen. Es hätte maximal mit einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km gerechnet werden dürfen.
18
Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen zuerkannt worden sei, sei dies überraschend gewesen. Das Landgericht habe übersehen, dass er – der Beklagte – nur einen kleinen Betrieb betreibe und keine Kapitalanlagen, sondern Bargeschäfte tätige.
19
Der Kläger wiederum bekräftigt die erstinstanzliche Entscheidung.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21
II.
22
Die Berufung des Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg.
23
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt ist.
24
a) Die Rücktrittsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Mangelhaftigkeit des von ihm erworbenen Fahrzeugs.
25
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen haben die Parteien i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, dass der vom Beklagten verkaufte C ### „unfallfrei“ sein, d.h. keine Unfallvorschäden aufweisen sollte, die über bloße Bagatellschäden hinausgingen, wie sie für ein Gebrauchtfahrzeug üblich sind. Das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen X und V, die nicht durch die Angaben des Zeugen F entkräftet wurden.
26
Der Senat ist an dieses vom Landgericht gefundene und überzeugend begründete Beweisergebnis gebunden. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht angezeigt, weil mit der Berufung keine Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen rechtfertigen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
27
Im Gegenteil ist es naheliegend, dass der Beklagte durch den ausdrücklichen handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“ nicht lediglich eine Wissensmitteilung in dem Sinne abgeben wollte, dass es in seiner ohnehin nur dem Weiterverkauf dienenden Besitzzeit zu keinen Unfällen gekommen ist. Vielmehr musste diese Erklärung aus verständiger Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB) so aufgefasst werden, dass der Beklagte als Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen hatte und deshalb dafür einstehen wollte, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gibt.
28
Dieser Erwartung wird der streitgegenständliche C aber nicht gerecht, denn nach den Ausführungen des Kfz-Sachverständigen Q in seinem Gutachten vom 11.02.2016 hat das Fahrzeug rechts einen Unfallschaden erlitten, der außerdem durch den dicken Auftrag von Spachtelmasse nicht fachgerecht instandgesetzt worden sei.
29
b) In der Rechtsfolge hat das Landgericht von dem gezahlten Kaufpreis (13.300,00 EUR) auf den Einwand des Beklagten hin einen Abzug für die Nutzungsentschädigung vorgenommen, der auf die seinerzeit vom Kläger zurückgelegten 74.437 km bezogen wurde.
30
Dabei unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Landgericht zur Berechnung des linearen Wertschwundes im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen hat. Der C ### verfügte in der damaligen Baureihe über einen großvolumigen 6-Zylinder-Motor mit einer für solche Motoren vergleichsweise geringen Motorleistung, was auf eine hohe Gesamtlaufleistung schließen lässt, die auch von anderen Gerichten mit 300.000 km angenommen wurde (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnrn. 3572ff).
31
Aufgrund der weiteren vom Kläger zurückgelegten Fahrtstrecke weist das Fahrzeug nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten mittlerweile eine tatsächliche Laufleistung von 265.000 km auf. Damit ist die Nutzungsentschädigung nunmehr wie folgt zu berechnen:
32
13.300,00 EUR * (265.000 km – 169.000 km)
33
-------------------------------------------------------------- = 9.746,56 EUR.
34
300.000 km – 169.000 km
35
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass von dem Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht werden darf maximal bis zur Kappungs-grenze des verbliebenen Zeitwertes des Kraftfahrzeugs (OLG Düsseldorf, Urt. 3 U 39/12 vom 03.07.2014 - juris-Tz. 35f). Im Streitfall ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der C ### inzwischen nur noch einen Wert unterhalb des Rückzahlungsbetrages in einer Größenordnung von 3.500,00 EUR hat.
36
c) Umgekehrt hat der Kläger gegen den Beklagten prinzipiell gem. §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzinsung des an ihn gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4% (Reinking/Eggert Rnrn. 1148ff).
37
Das Landgericht hat die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe mit dem vereinnahmten Kaufpreis Kapitalzinsen erzielt, zu Recht für schlüssig erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es im Rahmen der sekundären Darlegungslast einer näheren Darstellung von Beklagtenseite bedurft, weshalb er entsprechende Kapitalerträge im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht erzielen konnte. Entsprechende Ausführungen waren dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, er sei mit seinem kleinen Betrieb nicht imstande, Kapitalanlagen zu tätigen, handelt es sich um neues Vorbringen, das prozessual verspätet ist (§ 529 ZPO) und außerdem keine Aussage dazu enthält, weshalb im Gebrauchtwagenhandel bei ordnungsgemäßer Wirtschaft keine Erträge zu erzielen sind.
38
In rechnerischer Hinsicht ist von dem Kaufpreis von 13.300,00 EUR der 19%ige Umsatzsteueranteil aus dem in der Rechnung ausgewiesen Betrag von 13.400,00 EUR abzuziehen, den der Beklagte an das Finanzamt abführen musste (2.546,00 EUR). Somit bezieht sich der Verzinsungsanspruch des Klägers nur auf einen Betrag von 10.754,00 EUR.
39
Die Zinsdauer begann mit dem Empfang des Geldes am 26.02.2014, endete im Streitfall aber kurz darauf wieder, weil dem Kläger ab dem 28.03.2014 bereits Verzugszinsen zugesprochen wurden und kein Anlass besteht, dem Kläger einen Vorteil durch eine Doppelverzinsung zugute kommen zu lassen.
40
Damit sind dem Kläger nur ausgerechnete Zinsen von 36,53 EUR zu ersetzen.
41
Die Urteilssumme beläuft sich auf 13.300,00 - 9.746,56 + 36,53 = 3.589,97 EUR.
42
2. Neben der Feststellung des Annahmeverzugs kann der Kläger auch die Freistellung von nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Das Landgericht hat den zu erstattenden Honoraranspruch zutreffend mit 1.029,35 EUR angesetzt. Dabei war von dem ursprünglichen Gegenstandswert von 13.300,00 EUR auszugehen, der sich erst nachträglich durch die fortdauernde Fahrzeugnutzung ermäßigt hat.
43
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
45
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts besteht kein Anlass, die durch Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten gem. § 96 ZPO allein dem Beklagten aufzuerlegen. Die Regelung des § 96 ZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn bei rückschauender Betrachtung das kostenverursachende Angriffs- oder Verteidigungsmittel ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben ist (Jaspersen, in: Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand:01.03.2017, § 96 Rnr. 4b). Zu solchen Konstellationen kann es beispielsweise kommen, wenn eine Beweiserhebung zu einem Streitgegenstand erfolgt, auf den es später bei der Urteilsfindung aus prozessualen Gründen nicht mehr ankommt. Im Streitfall hatte die Einholung des Sachverständigengutachtens aber sehr wohl Einfluss auf den Urteilsinhalt, denn das Gutachten diente der Überprüfung des von Klägerseite behaupteten Unfallschadens. Damit ist es gerechtfertigt, auch die auf das Sachverständigengutachten entfallenden Kosten nach der Quote des beiderseitigen Unterliegens zu verteilen.
46
IV.
47
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C ### Limousine mit der Fahrgesellnummer WBANX#####CT#####.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechts-anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten - der Rechtsanwälte U ▫ W ▫ G, L-Str. #-## in ##### F, in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
3
I.
4
Der Kläger verlangt von dem beklagten Kfz-Händler die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ C ###.
5
Anfang 2014 bot der Beklagte dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom 11.06.2007 und km-Stand von 169.000 zum Verkauf an.
6
Der Kläger nahm eine Fahrzeugbesichtigung vor und fand Gefallen an dem PKW. Allerdings sollte zunächst noch eine Fahrzeugaufbereitung vorgenommen werden. Deshalb verblieb der C zunächst beim Beklagten und wurde von ihm am 26.02.2014 beim Kläger angeliefert.
7
Bei dieser Gelegenheit wurde vom Beklagten ein Vertrags- bzw. Rechnungsvordruck vorgelegt, der verschiedene Angaben zu dem Fahrzeug enthielt und den Kaufpreis mit 13.400,00 EUR angab. Wegen eines Kratzers wurde der Preis einvernehmlich um 100,00 EUR herabgesetzt. Ferner wurde angesprochen, ob der C Unfallschäden aufwies. Der Beklagte ergänzte daraufhin den Vordruck durch den handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“. Anschließend erfolgte die Übergabe.
8
Kurze Zeit später wurde dem Kläger bei einer B-Gebrauchtwagenuntersuchung mitgeteilt, dass der C Unfallspuren aufweise.
9
Deshalb ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
10
Nachdem der Beklagte darauf nicht einging, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 13.400,00 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs anhängig gemacht und darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 EUR verlangt. Soweit der Beklagte eine Nutzungsentschädigung verlangen könne, werde die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Bei einem Kfz-Händler sei insofern von einem Anlagezins in Höhe von 4% des Kaufpreises auszugehen.
11
Der Beklagte hat sich dagegen darauf berufen, dass er dem Kläger das Fahrzeug zum Export verkauft habe; deshalb sei mündlich die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Außerdem habe der C einen altersgerechten Zustand gehabt. Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Der Zusatz „unfallfrei“ auf dem Vordruck sei so zu verstehen gewesen, dass das Fahrzeug in seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe, was auch zutreffend sei. Hilfsweise hat der Beklagte einen Abzug für die Nutzungsentschädigung geltend gemacht.
12
Das Landgericht hat zur Feststellung des Vertragsinhalts mehrere Zeugen vernommen und den Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. Q mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Unfalleigenschaft beauftragt.
13
Das Landgericht hat den Beklagten am 06.09.2016 verurteilt, an den Kläger 6.847,59 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW zu zahlen. Ferner wurde der Annahmeverzug des Beklagten festgestellt und dem Kläger ein auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR bezogener Freistellungs-anspruch zuerkannt.
14
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei, weil der von ihm erworbene C ### mangelhaft gewesen sei. Das Fahrzeug habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit „unfallfrei“ entsprochen. Nach der Vermutungsregel des § 467 BGB sei davon auszugehen, dass der PKW bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Von dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13.300,00 EUR müssten 7.557,33 EUR als Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Dabei seien eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km und eine vom Kläger zurückgelegte Laufleistung von 74.437 km zugrunde zu legen. Dem Kläger stehe andererseits ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungen in Höhe von 4% des Nettokaufpreises zu, das ergebe einen Betrag von 1.104,92 EUR.
15
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben, dabei allerdings die durch Einholung des Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten allein dem Beklagten auferlegt (§ 96 ZPO).
16
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Entscheidung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft, weil der maßgebliche Vertragsinhalt nicht zutreffend festgestellt worden sei. Der Kläger habe sich darauf einstellen müssen, dass der C Nachlackierungen, Beulen und Kratzer habe. Die Erklärung „unfallfrei“ habe nur auf seine eigene Besitzzeit bezogen werden dürfen.
17
Auch habe das Landgericht einen zu geringen Abzug für die Nutzungsentschädigung vorgenommen. Es hätte maximal mit einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km gerechnet werden dürfen.
18
Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung gezogener Nutzungen zuerkannt worden sei, sei dies überraschend gewesen. Das Landgericht habe übersehen, dass er – der Beklagte – nur einen kleinen Betrieb betreibe und keine Kapitalanlagen, sondern Bargeschäfte tätige.
19
Der Kläger wiederum bekräftigt die erstinstanzliche Entscheidung.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21
II.
22
Die Berufung des Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg.
23
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt ist.
24
a) Die Rücktrittsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Mangelhaftigkeit des von ihm erworbenen Fahrzeugs.
25
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen haben die Parteien i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, dass der vom Beklagten verkaufte C ### „unfallfrei“ sein, d.h. keine Unfallvorschäden aufweisen sollte, die über bloße Bagatellschäden hinausgingen, wie sie für ein Gebrauchtfahrzeug üblich sind. Das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen X und V, die nicht durch die Angaben des Zeugen F entkräftet wurden.
26
Der Senat ist an dieses vom Landgericht gefundene und überzeugend begründete Beweisergebnis gebunden. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht angezeigt, weil mit der Berufung keine Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen rechtfertigen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
27
Im Gegenteil ist es naheliegend, dass der Beklagte durch den ausdrücklichen handschriftlichen Zusatz „unfallfrei“ nicht lediglich eine Wissensmitteilung in dem Sinne abgeben wollte, dass es in seiner ohnehin nur dem Weiterverkauf dienenden Besitzzeit zu keinen Unfällen gekommen ist. Vielmehr musste diese Erklärung aus verständiger Sicht des Klägers (§§ 133, 157 BGB) so aufgefasst werden, dass der Beklagte als Kfz-Händler eine gewissenhafte Ankaufüberprüfung vorgenommen hatte und deshalb dafür einstehen wollte, dass es keine unfallbedingten Vorschäden an dem Fahrzeug gibt.
28
Dieser Erwartung wird der streitgegenständliche C aber nicht gerecht, denn nach den Ausführungen des Kfz-Sachverständigen Q in seinem Gutachten vom 11.02.2016 hat das Fahrzeug rechts einen Unfallschaden erlitten, der außerdem durch den dicken Auftrag von Spachtelmasse nicht fachgerecht instandgesetzt worden sei.
29
b) In der Rechtsfolge hat das Landgericht von dem gezahlten Kaufpreis (13.300,00 EUR) auf den Einwand des Beklagten hin einen Abzug für die Nutzungsentschädigung vorgenommen, der auf die seinerzeit vom Kläger zurückgelegten 74.437 km bezogen wurde.
30
Dabei unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Landgericht zur Berechnung des linearen Wertschwundes im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen hat. Der C ### verfügte in der damaligen Baureihe über einen großvolumigen 6-Zylinder-Motor mit einer für solche Motoren vergleichsweise geringen Motorleistung, was auf eine hohe Gesamtlaufleistung schließen lässt, die auch von anderen Gerichten mit 300.000 km angenommen wurde (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnrn. 3572ff).
31
Aufgrund der weiteren vom Kläger zurückgelegten Fahrtstrecke weist das Fahrzeug nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten mittlerweile eine tatsächliche Laufleistung von 265.000 km auf. Damit ist die Nutzungsentschädigung nunmehr wie folgt zu berechnen:
32
13.300,00 EUR * (265.000 km – 169.000 km)
33
-------------------------------------------------------------- = 9.746,56 EUR.
34
300.000 km – 169.000 km
35
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass von dem Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht werden darf maximal bis zur Kappungs-grenze des verbliebenen Zeitwertes des Kraftfahrzeugs (OLG Düsseldorf, Urt. 3 U 39/12 vom 03.07.2014 - juris-Tz. 35f). Im Streitfall ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der C ### inzwischen nur noch einen Wert unterhalb des Rückzahlungsbetrages in einer Größenordnung von 3.500,00 EUR hat.
36
c) Umgekehrt hat der Kläger gegen den Beklagten prinzipiell gem. §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzinsung des an ihn gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4% (Reinking/Eggert Rnrn. 1148ff).
37
Das Landgericht hat die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe mit dem vereinnahmten Kaufpreis Kapitalzinsen erzielt, zu Recht für schlüssig erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es im Rahmen der sekundären Darlegungslast einer näheren Darstellung von Beklagtenseite bedurft, weshalb er entsprechende Kapitalerträge im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht erzielen konnte. Entsprechende Ausführungen waren dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, er sei mit seinem kleinen Betrieb nicht imstande, Kapitalanlagen zu tätigen, handelt es sich um neues Vorbringen, das prozessual verspätet ist (§ 529 ZPO) und außerdem keine Aussage dazu enthält, weshalb im Gebrauchtwagenhandel bei ordnungsgemäßer Wirtschaft keine Erträge zu erzielen sind.
38
In rechnerischer Hinsicht ist von dem Kaufpreis von 13.300,00 EUR der 19%ige Umsatzsteueranteil aus dem in der Rechnung ausgewiesen Betrag von 13.400,00 EUR abzuziehen, den der Beklagte an das Finanzamt abführen musste (2.546,00 EUR). Somit bezieht sich der Verzinsungsanspruch des Klägers nur auf einen Betrag von 10.754,00 EUR.
39
Die Zinsdauer begann mit dem Empfang des Geldes am 26.02.2014, endete im Streitfall aber kurz darauf wieder, weil dem Kläger ab dem 28.03.2014 bereits Verzugszinsen zugesprochen wurden und kein Anlass besteht, dem Kläger einen Vorteil durch eine Doppelverzinsung zugute kommen zu lassen.
40
Damit sind dem Kläger nur ausgerechnete Zinsen von 36,53 EUR zu ersetzen.
41
Die Urteilssumme beläuft sich auf 13.300,00 - 9.746,56 + 36,53 = 3.589,97 EUR.
42
2. Neben der Feststellung des Annahmeverzugs kann der Kläger auch die Freistellung von nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Das Landgericht hat den zu erstattenden Honoraranspruch zutreffend mit 1.029,35 EUR angesetzt. Dabei war von dem ursprünglichen Gegenstandswert von 13.300,00 EUR auszugehen, der sich erst nachträglich durch die fortdauernde Fahrzeugnutzung ermäßigt hat.
43
III.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
45
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts besteht kein Anlass, die durch Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten gem. § 96 ZPO allein dem Beklagten aufzuerlegen. Die Regelung des § 96 ZPO kommt nur dann zur Anwendung, wenn bei rückschauender Betrachtung das kostenverursachende Angriffs- oder Verteidigungsmittel ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben ist (Jaspersen, in: Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO, Stand:01.03.2017, § 96 Rnr. 4b). Zu solchen Konstellationen kann es beispielsweise kommen, wenn eine Beweiserhebung zu einem Streitgegenstand erfolgt, auf den es später bei der Urteilsfindung aus prozessualen Gründen nicht mehr ankommt. Im Streitfall hatte die Einholung des Sachverständigengutachtens aber sehr wohl Einfluss auf den Urteilsinhalt, denn das Gutachten diente der Überprüfung des von Klägerseite behaupteten Unfallschadens. Damit ist es gerechtfertigt, auch die auf das Sachverständigengutachten entfallenden Kosten nach der Quote des beiderseitigen Unterliegens zu verteilen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.