07.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204275
Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 07.08.2018 – 425 C 9453/17
1. Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert.
2. Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor.
Amtsgericht Dortmund
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
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Der Kläger wohnt in Hagen. Die Beklagte produziert und vertreibt Mercedes Fahrzeuge, u.a. über eine Niederlassung in Dortmund. Dort kaufte der Kläger im Juni 2016 ein Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz E 220 d Limousine. Der Kaufpreis betrug 58.801,45 €. Die Beklagte lieferte das Fahrzeug aus und der Kläger bezahlte den Kaufpreis.
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Das Fahrzeug ist mit dem Fahrassistenzpaket „Drive-Q ausgestattet. Dieses Assistenzsystem kostet laut Rechnung 1.900 € ohne Umsatzsteuer. Das System „Drive-Q ist abschaltbar. „Drive Q umfasst dabei laut Herstellerangaben „einen Lenk-Pilot mit aktivem Spurwechsel-Assistenten, erweiterter Toleranz bei Hands-off-Warnung und aktivem Nothalt-Assistenten, Abstandspilot DISTRONIC mit erweitertem automatischen Wiederanfahren im Stau ( i.V.m. Park-Pilot) und Geschwindigkeitslimitpilot (i.V.m. COMAND Online); aktiver Bremsassistent mit Kreuzungsfunktion und Stauende-Notbremsfuktion; Ausweich-Lenk-Assistent, aktiver Totwinkel-Assistent; aktiver Spurhalte-Assistent; PRE-Safe Plus.“ Der Abstandspilot DISTRONIC regelt dabei automatisch Abstand und Geschwindigkeit und funktioniert wie ein erweiterter Tempomat. Dieses System soll den Fahrer im Kolonnenverkehr auf Autobahnen und Fernstraßen entlasten und bietet besonderen Komfort im Stop-and-Go-Verkehr. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist zudem mit einem Verkehrszeichenassistenten ausgestattet. Dieser Assistent erkennt die vorgeschriebene Geschwindigkeit und soll daraufhin die in der DISTRONIC eingestellte Geschwindigkeit anpassen. Der Verkehrszeichenassistent erhält seine Informationen zum einen über eine Kamera in der Windschutzscheibe und zum anderen aus den Kartendaten des Navigationssystems.
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Laut Benutzerhandbuch heißt es:
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„Die Anpassungen der gefahrenen Geschwindigkeit erfolgt auf Höhe der Verkehrsschilder. Bei Ortseingangsschildern wird die Geschwindigkeit schon vorher angepasst. Die Anzeige der Geschwindigkeitsbegrenzung im Instrumentendisplay wird immer auf Höhe des Verkehrsschildes aktualisiert.“
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Der Kläger verlangte von der Beklagten Minderung des Kaufpreises wegen behaupteter Mängel des „Drive Q in Höhe von 3500,- €. Dies lehnte die Beklagte ab.
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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe bei eingeschaltetem „Drive Q in bestimmten Situationen plötzlich und unerwartet beschleunigt ohne dass eine Änderung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der T-Straße erfolgt wäre.
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Außerdem habe das Fahrzeug in bestimmten Situationen auf der Autobahn plötzlich eine Bremsung eingelegt.
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Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende drei Situationen:
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Die erste Situation, die der Kläger beanstandet betrifft die BAB 45 im Bereich der Großbaustelle kurz vor der Lennetalbrücke. Hier wird der Autobahnverkehr über einen Rastplatz umgeleitet. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs wird im Bereich des Rastplatzes auf 30 km/h reduziert, obwohl eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt und dies dementsprechend beschildert ist.
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Eine weitere Situation betrifft einen Kreisverkehr in der Nähe des Bahnhofs Hohenlimburg. Dort gilt bei Einfahrt in den Kreisverkehr eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Nach Verlassen des Kreisverkehrs gilt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Nach wenigen Metern wird die Höchstgeschwindigkeit durch ein entsprechendes Verkehrszeichen auf 20 km/h reguliert. Das Fahrzeug fährt dementsprechend mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in den Kreisverkehr ein, beschleunigt danach auf 50 km/h und bremst dann kurz darauf wieder auf 20 km/h runter.
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Eine dritte Situation betrifft das Verhalten des Fahrassistenten bei der Annäherung an Ortseingangsschildern. Insbesondere zwischen dem Hagener Ortsteil Hohenlimburg und der Hagener Innenstadt wird die Geschwindigkeit schon einige Meter vor dem Ortseingangsschild auf 50 km/h reduziert. Es ist dabei zu beachten, dass vor dem Ortseingangsschild ein Verkehrszeichen befindet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Umgedreht beschleunige das Fahrzeug aber vor einem „70 km/h“ Schild nicht so rechtzeitig, dass bei Erreichen des Schildes die ab dort erlaubte Geschwindigkeit erreicht werde.
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Dementsprechend sei das Fahrzeug nur nutzbar, wenn der „Drive Q ausgeschaltet sei.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben im Benutzerhandbuch öffentliche Äußerungen im Sinne des Gesetzes seien. Der Minderungsbetrag sei auch höher als der Preis für das seiner Meinung nicht brauchbare Zubehörteil, da der Mangel offenbarungspflichtig sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klageschrift sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, das Fahrassistenzsystem habe in seiner Funktionalität gewisse Grenzen, die allerdings dem aktuellen Stand der Technik entsprächen.
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Es sei demnach möglich, dass ein Assistenzsystem mit Hilfe der Kamera Verkehrszeichen aufgrund ungünstiger Konstellationen oder Verschmutzungen nicht erkannt oder falsch lese. Weiterhin sei es möglich, dass die verwendeten Navigationsdaten nicht auf dem aktuellen Stand sind. Alle Änderungen von Soll und Höchstgeschwindigkeiten können schon aus Kapazitätsgründen nicht eingepflegt werden.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Fragen, ob das Assistenzsystem nur im Fahrzeug des Klägers mangelhaft funktioniere oder generell nicht geeignet sei im Straßenverkehr benutzt zu werden, durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das den Parteien bekannte und bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. (FH) K E T vom 21.6.2018 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Dortmund nach § 21 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Dortmund eine Niederlassung unterhält.
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II
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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.
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Der Kläger hat insbesondere gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines anteiligen Kaufpreises wegen Minderung in Höhe von 3.500 € nach §§ 437 Nr. 2, 440, 441 Abs. 4 BGB. Dabei kann dahinstehen, warum der Minderungsbetrag höher als der vereinbarte anteilige Kaufpreis sein soll.
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1. Zwischen den Parteien ist im Juni 2016 ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen. Dabei handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB.
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Der Kläger hat den von ihm zu erbringenden Beweis, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war, §§ 434 Abs. 1 S.1; 446 S. 1 BGB nicht erbracht.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle wie auch konkrete Mangelhaftigkeit des Assistenzsystems trägt der Kläger. Soweit er beanstandet, dass das Fahrassistenzsystem „Drive Q in bestimmten Situationen in einer bestimmten Art und Weise reagiert, stellt dies keinen Mangel dar.
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2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB über das Fahrzeug ist zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Vereinbart ist eine Beschaffenheit dann, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Sollbeschaffenheit) (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 15).
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Bei Erwerb des Fahrzeugs haben die Parteien nicht vereinbart, in wie weit der Fahrassistent genau funktionieren sollte. Vereinbart wurde lediglich, dass das Fahrzeug mit einem Fahrassistent ausgestattet ist.
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Soweit eine Beschaffenheit konkret nicht vereinbart wurde, schuldet die Beklagte gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB einen Zustand, der für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die der Kläger erwarten durfte.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrassistenzsystem für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und von derjenigen Beschaffenheit abweicht, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist bzw. die der Käufer nach der Art des Kaufobjekts erwarten kann.
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Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und von dem Käufer nach der Art der Sache erwartet werden darf (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist abzustellen auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (OLG Hamm NJW-RR 2009 485).
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Die Erwartung muss objektiv berechtigt sein (BGH NJW 2007, 1351, NJW 2009 2056-2057). Als Vergleichsmaßstab ist im Rahmen des § 434 I 2 Nr. 2 BGB die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art heranzuziehen (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 29). Im Hinblick auf die Beurteilung der Funktionstauglichkeit von technischen Systemen ist der Stand der Technik maßgeblich.
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Mit „Stand der Technik“ ist bei einem Neuwagenkauf der neueste Stand gemeint. Wobei es sich beim Stand der Technik um einen relativen Begriff handelt, da der Stand der jeweiligen Fahrzeugklasse gemeint ist (Reinking/Eggert, Rn.435).
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Vorliegend handelt es sich um ein Fahrassistenzsystem wohl des SAE Levels 1. Dabei wird erwartet, dass der menschliche Fahrer alle verbleibenden Aspekte der dynamischen Fahraufgabe ausführt. Dies entspricht auch § 1b Abs. 2 Ziff. 2 StVG, wonach der Fahrer die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder übernehmen muss, wenn er erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorliegen. Außerdem ist bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit von solchen System zu berücksichtigen, dass solche hochtechnischen Systeme typischerweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit aufweisen (Stadinger/Oechsler (2018) § 2 ProdhaftG Rn. 126). Hier muss sichergestellt sein, dass die sog. Basissicherheit gewährleistet ist. Das darf der Käufer erwarten. Dies ist hier deshalb der Fall, weil der Kläger keine einzige Fahrsituation beschrieben hat oder der gerichtliche Sachverständige erlebt hat, bei der das System die Regeln der Straßenverkehrsordnung missachtet hat und zu schnell gefahren ist. Es ist vielmehr so, dass der Kläger erwartet, dass das System schneller fahren sollte, als erlaubt oder zumindest die maximal zulässige Geschwindigkeit fahren sollte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Mindestgeschwindigkeit.
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Das System stützt sich auf die Kartendaten des Navigationssystems und die Informationen über eine Kamera in der Windschutzscheibe. Mit diesen Informationen reguliert der „Drive Q die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
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Dass die Ergebnisse dieser Technik nicht dem jeweiligen Stand der Technik so wie der Kläger es erwarten konnte entspricht, steht nach der Beweisaufnahme gerade nicht fest.
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Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zur Feststellung gekommen, dass Fahrassistenzsystem im Fahrzeug des Klägers generell erwartungsgemäß funktioniert.
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Nach einer Untersuchung des klägerischen Fahrzeugs und Durchführung von Testfahrten mit einem Vergleichsfahrzeug verhalten sich die beiden Fahrzeuge im Wesentlichen identisch.
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Das von dem Kläger geschilderte Fahrverhalten stellte keinen Mangel dar:
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a) Für die erste vom Kläger beanstandete Situation im Baustellenbereich der A 45 hat der Sachverständige ermittelt, dass das Fahrzeug grundsätzlich bei Autobahnraststätten die Geschwindigkeit auf 30 km/h reguliert. Vorliegend wird während der Bauphase der Autobahnbrücke der Verkehr über den ehemaligen Rastplatz geführt. Bei einer Autobahnbaustelle kann heute noch niemand erwarten, dass zum einen die Navigationsdaten auf dem aktuellen Stand sind, sodass der Fahrassistent die baustellenbedingte Umfahrung nicht als solche erkennt. Der Sachverständige gibt an, dass die Daten der Navigationssoftware nie vollständig und richtig sein können, da sich hierfür das Datenmaterial zu häufig ändern würde, so dass eine Aktualität nicht jederzeit gewährleistet werden kann.
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Das System stößt dementsprechend an seine Grenzen. Im Übrigen handelt es sich bei dem „Drive Q lediglich um einen Assistenten. Dieser soll – laut Prospekt des Herstellers - vor allem im Stop -and-go-Verkehr und bei Kolonnenfahrten den Fahrer helfen und assistieren. Dabei handelt es sich um alltägliche Verkehrssituationen. In der Situation an der Autobahnbrücke hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich hierbei um eine nahezu einzigartige Situation handelt. Insoweit kann der Käufer nicht erwarten, dass der Fahrassistent auf sämtliche, möglicherweise eintretenden Verkehrssituationen eine Antwort findet. Hier ist der Mensch gefordert. Dort muss der Kläger das System schlicht ausschalten.
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b) In der zweiten vom Kläger beanstandeten Situation hält sich der Fahrassistent an die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Dass nach Verlassen des Kreisverkehrs zunächst keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, ist offensichtlich. Ein vorausschauender Fahrzeugführer würde in dieser Situation sicherlich nicht auf 50 km/h hoch beschleunigen, um wenige Meter später auf 20 km/h abbremsen zu müssen. Computer denken aber insofern nicht voraus. Das Assistenzsystem stößt hier wiederum an seine Grenzen. Ihm fehlt es, im Gegensatz zum Menschen, an der Möglichkeit gewisse Verkehrslagen vorauszusehen. Das System kann nur das umsetzen, was es an Daten zu diesem Zeitpunkt erfasst. Nach der Auffassung des Sachverständigen befindet sich die Technik erst innerhalb der ersten wesentlichen Entwicklungsschritte auf dem X2 zu einem autonomen Fahren. Ein in jeder Situation vollständig korrektes Verhalten des Fahrzeugs entsprechend der Erwartungshaltung eines erfahrenen Fahrzeugführers kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden.
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Dabei ist festzuhalten, dass die Benutzung des Fahrassistenten nicht dazu führt, dass der Fahrzeugführer gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung verstoßen würde.
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Das System hält sich nämlich an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dass das Assistenzsystem die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h nicht vorausahnt und das Fahrverhalten damit nicht den Erwartungen des Klägers entspricht ist auf eine verbesserungswürdige Technik zurückzuführen, was allein noch nicht zu einem Mangel der Kaufsache führt (OLG Hamm, Urteil vom 09. Juni 2009 – I-28 U 57/08, Reinking/Eggert, Rn.457)
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c) In der dritten Situation ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht das Ortseingangsschild der Grund für die Reduzierung der Geschwindigkeit, sondern das sich davor befindliche Verkehrszeichen. Auch hier verhält es sich so, dass die Benutzung des Assistenzsystems nicht dazu führt, dass der Fahrzeugführer gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung verstößt. Ab der Höhe des entsprechenden Schildes hat der Fahrer die dort geltende Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten.
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Dass dies nicht dem persönlichen Fahrverhalten des Klägers oder seines Vaters entspricht, ist insoweit unbeachtlich. Wenn der Kläger sich insofern nicht an die Regeln des Straßenverkehrs halten will, muss er das Gerät ausschalten.
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Bei anderen Ortseingangsschildern verhält sich das Fahrzeug, laut Sachverständigem, nicht einheitlich, was für den Fahrzeugführer zumindest irritierend sei. Dort erfolge die Reduzierung der Geschwindigkeit teilweise unmittelbar mit dem Passieren des Ortseingangsschildes, teilweise auch erst einige Meter später. Ein unregelmäßiges Verhalten allein mag für den Fahrer irritierend sein, ist wiederum damit zu erklären, dass die Technik sich - wie bereits beschrieben – noch in der Entwicklung befindet.
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Es ist bei allen Situationen zu beachten, dass es sich bei dem „Drive Q um ein Assistenzsystem handelt und nicht um ein System, das autonomes Fahren ermöglicht.
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Es kann nicht verlangt werden, dass das Fahrzeug völlig selbständig fährt und sich der Fahrer sozusagen blind auf das System verlassen kann, denn das System assistiert, sprich, es hilft nur.
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Der „Drive Q wurde in dieser Fahrzeugklasse zum ersten Mal verwendet. Es kann dementsprechend noch nicht verlangt werden, dass diese komplizierte Technik optimal funktioniert. Besser geht wahrscheinlich immer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einer Software eine gewisse Fehlerhaftigkeit innewohnt, mit der Folge, dass bei einer gewissen Komplexität der Aufgabenstellung die Steuerungsabläufe für längere Zeit nicht mehr fehlerfrei programmierbar sind (Staudinger/Oechsler, § 2 ProdhaftG Rn.126 m.w.N.).
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Bei dem Benutzerhandbuch handelt es sich nicht um eine öffentliche Äußerung des Verkäufers oder des Herstellers gemäß § 434 Abs.1 S.3 BGB.
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Soweit der Kläger auf das im Benutzerhandbuch beschriebene Verhalten der Geschwindigkeitspassung bei Ortseingangsschildern abstellt, ist festzustellen, dass Gebrauchsanweisungen und Benutzerhandbücher dem ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs nach dem Kauf dienen und keine Eigenschaftsbeschreibung darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. September 2017 – 4 U 105/17 – m.w.N.). Regelmäßig wird der Käufer nicht die Gelegenheit haben das Benutzerhandbuch schon vor Abschluss des Kaufvertrags lesen zu können.
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III
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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der Gebührenansprüchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 413,64 €, da kein Hauptanspruch besteht.
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IV
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.