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  • 11.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208283

    Landgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 24.10.2017 – 3-06 O 50/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Frankfurt
    6. Kammer für Handelssachen

    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Höchstgeschwindigkeit gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für das Modell „………………….“ mit einer Höchstgeschwindigkeit von 322 km/h.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2017 zu zahlen.
    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- €.


    Tatbestand

    1

    Die Klägerin bezweckt als Umwelt- und Verbraucherschutzverband die Förderung der Verbraucherberatung und des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 2004 in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

    2

    Die Beklagte vertreibt Kraftfahrtzeuge. Auf ihrer Website … präsentierte sie am 15.12.2016, dem Datum des Internetabrufs durch die Klägerin, unter der Kategorie „Presse > Fahrzeuge > F-TYPE“ die bebilderten Überschriften „… fährt 322 km/h mit dem neuen …“ (bebildert mit einem Coupé und einem Cabrio) sowie „… präsentiert den F-TYPE SVR: Der 322 km/h schnelle High-Performance-Sportwagen“ (bebildert nur mit einem Coupé). Im Gegensatz zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs waren die Angaben zur CO2-Emission dabei jeweils erst aufrufbar, nachdem der Link „> Mehr lesen“ betätigt wurde. Auf den genauen Inhalt der Anlage K 2 wird Bezug genommen.

    3

    Bereits am 8. März 2010 hatte die Beklagte, damals firmierend unter … Unterlassungserklärung abgegeben mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichtete, bei der Bewerbung von Pkw auf ihrer Internetseite auf den jeweiligen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in unmittelbarem Zusammenhang hinzuweisen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe von höchstens 10.000 € vereinbart. Dieser Unterlassungsvertrag wurde durch Schreiben vom 06./13. April 2016 in einer klarstellenden Fassung modifiziert. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Unterlassungsvertrags wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

    4

    Am 5. Januar 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, wegen der streitgegenständlichen Werbung eine weitere Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Abmahnkosten sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € an den Kläger zu zahlen.

    5

    Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit ihrem Internetauftritt gegen § 5 Pkw-EnVKV. Bei der angegriffenen Werbung handele es sich um eine solche für ein konkretes Modell, da die Beklagte nur diejenige Version des … bewerbe mit einer Höchstgeschwindigkeit von 322 km/h. Mit dieser Höchstgeschwindigkeit gebe es aber allein den …, alle anderen Versionen des … hätten geringere Höchstgeschwindigkeiten. Beim Cabrio-Modell liege diese bei 314 km/h (Anlage K 9). In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.09.2017 behauptet der Kläger, für den … Coupé gebe es nur einen, vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebenen, alphanumerischen Code – 1590 AFF -, so dass auch aus diesem Grund ein Modell vorliege.

    6

    Der Kläger beantragt,

    7

    1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei Angaben über die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Höchstgeschwindigkeit gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für das Modell „…“ mit einer Höchstgeschwindigkeit von 322 km/h,

    8

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    9

    Die Beklagte beantragt,

    10

    die Klage abzuweisen.

    11

    Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei den in Streit stehenden Auszügen der Internetseite nicht um Werbung, da diese nur eine Kurzübersicht zu einer Pressemitteilung seien.

    12

    Weiter handele es sich bei den abgebildeten, beschriebenen Fahrzeugen um keine Neufahrzeuge.

    13

    Sie ist der Ansicht, der Text enthalte keine Angabe zur Motorisierung oder Höchstgeschwindigkeit eines konkreten Modells. Die Angaben bezögen sich nicht auf ein Modell im Sinne des § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV, da es mit einem geschlossenen Coupé und einem Cabrio mit jeweils unterschiedlichem Karosserieaufbau unterschiedliche Varianten des Autos gebe. Demzufolge sei die Ausnahme nach Abschnitt II Nr. 2 S. 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV einschlägig. Auch aus der in der Pressemitteilung angegebenen Geschwindigkeit von 322 km/h könne nicht auf ein konkretes Modell geschlossen werden, auch mit der Cabrio-Variante des streitgegenständlichen Fahrzeugs könne man 322 km/ h fahren (Inaugenscheinnahme, SV). Zudem handele es sich bereits nicht um eine Angabe
    einer Höchstgeschwindigkeit.

    14

    Der Unterlassungsvertrag der Parteien sei an die gesetzlichen Pflichten angelehnt und entfalte keine darüber hinaus gehende Unterlassungspflichten für die Beklagte.

    15

    Selbst wenn man einen Verstoß annehmen sollte, so sei die verlangte Vertragsstrafe mit 10.000 € zu hoch bemessen.

    Entscheidungsgründe

    16

    Die Klage ist begründet.

    17

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 I, II Nr. 1 Pkw-EnVKV zu.

    18

    Der Kläger ist anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne dieser Norm handelt.

    19

    Der Beklagten liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung zur Last, da sie einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, nämlich der des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt hat. Danach sind Hersteller und Händler verpflichtet, im Rahmen der Werbung unter anderem Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 zu machen.

    20

    Bei der Norm des § 5 Pkw-EnVKV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Die Vorschrift dient dem Zweck, den Verbrauchern über alle notwendigen Daten bezüglich der maßgeblichen umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren, um die Kaufentscheidung dann in Kenntnis der umweltrelevanten Eigenschaften des Kraftfahrzeugs treffen zu können.

    21

    Die Beklagte hat gegen die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV verstoßen, da sie wie aus der Anlage K 2 ersichtlich für das Modell „…“ mit einer (Höchst)Geschwindigkeit von 322 km/h geworben hat, ohne die erforderliche Angabe zu den CO2-Emissionen zu machen.

    22

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die bloße Einordnung als Pressemitteilung den werbenden Charakter nicht beeinflussen. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Information, die für Vermarktung neuer Pkw in der Öffentlichkeit verwendet wird. Die Zurverfügungstellung von Pressetexten dient der Vermarktung der Fahrzeuge der Beklagten. Auch erfasst § 2 Nr. 11 2. Hs. Pkw-EnVKV insbesondere Texte und Bilder auf Internetseiten, ohne dass insoweit eine entsprechende Beschränkung für Pressemitteilungen gemacht wird. Die Seite ist öffentlich für jedermann erreichbar. Dies entspricht auch dem Schutzzweck der Norm, da die Seite der Pressemitteilungen auch über Suchmaschinen gefunden werden kann und es sich dem Verbraucher somit nicht erschließt, dass er sich auf einer Presseseite befindet, da er nicht erst einen entsprechenden Link betätigen muss.

    23

    Bei der Werbung handelt es sich auch um eine solche für einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Dies ist gemäß § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV ein Fahrzeug, das noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Ebenso, wie eine kurzfristige Zwischennutzung als Vorführwagen (BGH GRUR 2012, 842, Rn. 23 – Neue Personenkraftwagen) der Eigenschaft als Neuwagen nicht entgegensteht, führt auch die Nutzung des Fahrzeugs als Werbemedium wie im vorliegenden Fall nicht dazu, dass kein Neuwagen mehr vorliegt.

    24

    Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Angabe der CO2-Emission nach Maßgabe von Anlage 4, Abschnitt I, II Nr. 2, 3 Pkw-EnVKV bei der streitgegenständlichen Werbung nicht nachgekommen.

    25

    Den Vorgaben der Pkw-EnVKV wird nicht genügt, wenn – wie hier - die erforderlichen Angaben erst nach einem Anklicken lesbar werden, auch wenn dabei keine Umleitung auf eine andere Seite erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, dem Verbraucher unmittelbar die wesentlichen Informationen bereitzustellen. Erscheinen diese erst später oder weiter unten auf der Seite, so kann der Eindruck entstehen, diese Informationen seien nur von nachgeordneter Wichtigkeit. Auch erschwert dies eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten.

    26

    Die Beklagte ist nicht von der Angabe der CO2-Emission nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3, II Nr. 2 S. 2 zu § 5 Pkw-EnVKV befreit. Dies würde voraussetzen, dass lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben wird. Ein Modell ist nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst jede einzelne Variante oder Version eines Fahrzeugtyps ein „bestimmtes Modell“ darstellt. Vielmehr können gemäß Art. 2 Nr. 5 und 6 der Richtlinie 1999/94/EG unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sein mit der Folge, dass der Wert „dieses Modells“ auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem höchsten Wert „innerhalb dieser Gruppe“ angegeben werden muss. Daher ist die aus Fabrikmarke und Typ zusammengesetzte Handelsbezeichnung als „bestimmtes Modell“ im Sinne von Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV anzusehen, unabhängig davon, ob dieser Typ in weiteren Varianten oder Versionen angeboten wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.05.2012, Az. 6 U 81/11, Tz. 14 – zit. Nach juris).

    27

    Daher ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass das streitgegenständlich beworbene Fahrzeug der Fabrikmarke „…“ sowohl als Cabrio als auch als Coupé angeboten wird. Ein „bestimmtes Modell“ ist unabhängig von diesen angebotenen Varianten gegeben.

    28

    Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass bereits aus der konkreten bebilderten Werbung auf ein bestimmtes Modell geschlossen werden kann. Jedenfalls bei der rechts abgebildeten Werbung der Anlage K 2 ist auf dem Bild lediglich das Coupé zu sehen, so dass mit den weiteren Angaben … ein bestimmtes Modell im Sinne einer Fabrikmarke, Typ sowie Variante beworben wird. Da die Werbung Anlage K 2 als Ganzes angegriffen wird, rechtfertigt diese konkrete Wettbewerbswidrigkeit das auf die gesamte Anzeige gerichtete Verbot.

    29

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, da die Abmahnung aufgrund des Bestehen eines Unterlassungsanspruchs – wie oben dargelegt - berechtigt war.

    30

    Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € ist aus dem Unterlassungsvertrag vom 8.03.2010/09.03.2010 in der Fassung vom 06.04.2016 /13.04.2016 begründet.

    31

    Die Beklagte hat entgegen ihrer in dem Unterlassungsvertrag übernommenen Verpflichtung, bei der Bewerbung von Pkw auf ihrer Internetseite auf den jeweiligen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in unmittelbarem Zusammenhang hinzuweisen, den CO2-Ausstoß in dieser Bewerbung nicht angegeben. Wegen des Vorliegens eines Verstoßes durch die Bewerbung gemäß Anlage K 2 wird auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.

    32

    Da eine Zuwiderhandlung feststeht, wird das Verschulden der Beklagten vermutet (Köhler/Bornkamm, UWG 34. Aufl., § 12 Rn. 1.152).

    33

    Durch diesen Verstoß hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt, § 339 S. 2 BGB.

    34

    Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die ihrer Auffassung nach nicht der Billigkeit entsprechende Höhe der Vertragsstrafe. Deren Angemessenheit ist gemäß

    35

    § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht zu bestimmen. Bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Herabsetzung einer vom Gläubiger bestimmten Vertragsstrafe durch das Gericht ist neben der Sanktionsfunktion auch ihre Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich (BGH GRUR 1994, 146, 148 – Vertragsstrafebemessung). Zwar liegt im vorliegenden Fall – anders als in dem der Unterlassungserklärung zugrunde liegenden Fall - ein Verstoß nur im Hinblick auf die fehlenden Angaben zu den CO2-Emissionen vor, nicht aber zum Kraftstoffverbrauch und dem Hinweis auf den Leitfaden im Sinne von Anlage 4 Abschnitt II Ziff. 1 vor. Jedoch ist bei der Bestimmung der angemessenen Höhe zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein bekanntes, leistungsfähiges Automobilunternehmen handelt, dessen Internetwerbung eine große Anzahl von Verbrauchern anspricht. Die Schwere der Verletzung ist in Bezug auf die fehlende Angabe zu den CO2-Emissionen auch hoch zu bewerten, da dies – gegenüber dem in der Unterlassungserklärung auch gegenständlichen fehlenden Leitfaden – von hoher Wichtigkeit für die Entscheidung des Verbrauchers ist. Schließlich hat die Beklagte auch wiederholt gegen die Verpflichtung aus § 5 Pkw-EnVKV verstoßen, so dass eine hohe Vertragsstrafe erforderlich erscheint, um sie von weiteren Verstößen abzuhalten. Unter Einbeziehung der genannten Faktoren erachtet das Gericht daher die Vertragsstrafe von 10.000,-- € als angemessen.

    36

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

    RechtsgebietPkw-EnVKV; UWGVorschriften§ 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG