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  • 07.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210406

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17

    1. Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche "unverzügliche", das heißt ohne schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.

    2. Der Geldwäschebeauftragte hat kein Recht eigene Ermittlungen durchzuführen.

    3. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

    4. Fehlende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzlich Verstöße des Geldwäschebeauftragten dar.

    5. Bei Verstößen haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar. Die daneben bestehende Haftung des Vorstands über eigenes Organisatins- und Überwachungsverschulden bleibt unberührt.

    6. Bei der Bemessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Vorteile i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG, als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 10.04.2018


    Tenor:

    1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird das Verfahren im Fall 2 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird davon abgesehen, die insoweit notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
    2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angegriffenen Urteils dahin geändert wird, dass gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldung von Verdachtsfällen in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von 2.000,-- € und 1.300,-- € festgesetzt werden.
    3. Die Betroffene hat die verbleibenden Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe

    I.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bußgeldbescheid vom 6. September 2016 gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage der Bank1 wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach § 11 Abs. 1 GWG in drei Fällen Geldbußen in Höhe von 6.000,-- €, 2.500,-- € und 4.000,-- € festgesetzt.

    Auf ihren Einspruch hin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene am 10. Juli 2017 wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen in Höhe von 2.000,-- €, 900,-- € und 1.300,-- € verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist die Betroffene seit Ende 2010 als Bankangestellte bei der Bank1 beschäftigt. Zuvor war sie in einem Zeitraum von über 10 Jahren in einer anderen Bank als Geldwäschebeauftragte tätig. Sie wurde bei der Bank1 eingestellt, um die Abteilung Geldwäsche weiter auszubauen. Sie war im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte der Bank1 und der damals für Geldwäscheprävention (Financial Sections) und Auskunftsersuchen zuständigen Einheit … vorgesetzt. Als Geldwäschebeauftragte war sie bei der Bank1 insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß § 11 Abs. 1 GWG (a.F. = § 43 GWG n.F.) verantwortlich.

    Am 2. Mai 2008 mietete Frau Vorname1 Nachname1a (Kontoinhaberin) in der Filiale Stadt1 der Bank1 ein Schrankfach mit der Nummer … (Schließfach) an. Für sie wurden zudem bei der Bank1 mehrere Konten geführt u. a.

    1. seit dem 30.04.2008 unter der Kontonummer … ein gemeinsames Konto der Kontoinhaberin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns Vorname2 Nachname1;

    2. ab 20.01.2011 unter der Kontonummer … nach Umschreibung ein gemeinsames Konto der Eheleute Nachname1/Nachname1a, das zuvor ausschließlich für den Ehemann geführt worden war und

    3. ein am 29.01.2013 eröffnetes und unter der Nummer … ausschließlich für die Kontoinhaberin geführtes Konto.

    Auf den beiden erstgenannten Konten war vor den verfahrensgegenständlichen Transaktionen noch nie Bargeld eingezahlt worden.

    Der Ehemann der Kontoinhaberin war als … eine politisch exponierte Person (abgekürzt: PEP) im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG (gültig ab 24.08.2006, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten gem. Art. 5 bis 15.12.2007, umgesetzt durch das GwBekErgG v. 13.08.2008 BGBl I 2008, S. 1690 ff). Die Kontoinhaberin ist als Ehefrau unmittelbar Familienangehörige einer politisch exponierten Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG und damit ebenfalls eine PEP. Die Kontoinhaberin wurde bei der Bank1 dennoch der Kundengruppe "Standard (Risiko) - High Volume Customer" zugeordnet. Der PEP-Status war weder für die Altkonten aus den Jahren 2008 und 2011 (Nr. 1 und Nr. 2) noch für das am 29. Januar 2013 (Nr. 3) neu eröffnete Konto erfasst worden.

    Fall 1:

    Am 29. Januar 2013 ließ sich die Kontoinhaberin um 12:45 Uhr Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie 200.000,-- € in bar auf das taggleich für sie bei der Bank1 auf ihren Namen eröffnete Konto …(Nr. 3) und weitere 100.000,-- € in bar auf das unter der Nummer … (Nr. 2) für die Eheleute geführte Konto ein. Diese Bareinzahlungen nahm der Angestellte der Bank1 Herr X entgegen und verbuchte diese. Die Einzahlungen wurden am Folgetag filialintern in der Umsatzüberwachungsliste ausgesteuert und von dem für die Kontoinhaberin zuständigen Kundenbetreuer Herrn Y als "okay" bewertet. Eine interne Verdachtsmitteilung an die Betroffene als Geldwäschebeauftragte, erfolgte nicht.

    Fall 2:

    Am 1. März 2013 wurden von dem bei der Bank1 für die Eheleute unter der Nummer … (Nr. 2) geführten Konto 110.000,-- € auf das dort unter der Nummer … (Nr. 1), ebenfalls für die Eheleute geführte Konto, überwiesen.

    Fall 3:

    Am 27. Mai 2013 ließ sich die Kontoinhaberin Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie auf das für sie bei der Bank1 unter der Nummer … (Nr. 3) geführte Konto 200.000,-- € in bar ein. Auch diese Bareinzahlung nahm der Mitarbeiter der Bank1 Herr X entgegen und verbuchte diese.

    Die Kontoinhaberin überwies sodann taggleich von diesem Konto 400.000,-- € auf ein für sie bei der Bank2 unter der Nummer … geführtes Konto, wo es am 28. Mai 2013 gut geschrieben wurde.

    Die Transaktionen wurden am Folgetag filialintern in der Umsatzüberwachungsliste ausgesteuert und von dem Kundenbetreuer Herrn Y wiederum als "okay" bewertet. Eine interne Verdachtsmitteilung an die Betroffene als Geldwäschebeauftragte erfolgte nicht.

    Mit der Eintragung "okay" durch den Kundenbetreuer war die Überprüfung bei der Bank1 jeweils abgeschlossen. Eine zentralisierte "manuelle Überprüfung" hoher Bargeldeinzahlungen durch die Geldwäschebeauftragte bzw. durch ihre Abteilung war nicht vorgesehen.

    Auch das bei der Bank1 genutzte Monitoring-System generierte keine automatisierte Meldung, da es die Transaktion aufgrund der gewählten Parameter nicht als auffällig erkannte. Bei Privatkunden ohne PEP-Status wurde bei "Hohen Bargeldeinzahlung/Fresh Money" erst bei einer Transaktion über 200.000,-- € eine Meldung generiert. Zu Kunden mit PEP-Status wurde eine solche Meldung bereits bei Bargeldeinzahlungen in Höhe von 40.000,-- € generiert.

    Am 12. Juni 2013 erlangte die in der Geldwäschefallbearbeitung tätige Zeugin A Kenntnis von dem Sachverhalt im Fall 3. Hintergrund war, dass der Compliance-Bereich der Bank2 aufgrund der Transaktion in Höhe von 400.000,-- Euro auf das unter der Kontonummer … bei ihr geführte Konto Kontakt zu Bank1 aufgenommen hatte, um die Mittelherkunft zu plausibilisieren.

    Sodann analysierten die Zeugin A sowie eine weitere Sachbearbeiterin der Geldwäschefallbearbeitung der Bank1 den Sachverhalt, bevor sie schließlich am 21. Juni 2013 den stellvertretenden Geldwäschebeauftragten der Bank1, den Zeugen B, informierten. Dieser setzte am 26. Juni 2013 die Betroffene in Kenntnis.

    Am 26. Juni 2013 traf die Betroffene in Abstimmung mit ihrem Stellvertreter, dem Zeugen B, die Entscheidung, dass die Kundin Nachname1a zu den Transaktionshintergründen befragt werden solle und zwar durch den Kundenbetreuer, den Zeugen Y Am 10. Juli 2013 fand eine Telefonkonferenz statt, in der der Zeuge Y auf die Befragung der Kundin Nachname1a vorbereitet werden sollte. Am 11. Juli 2013 wurde die Betroffene über den Inhalt der Telefonkonferenz informiert. Am 15. Juli 2013 fand das Telefonat mit der Kundin Nachname1a statt. Im Rahmen dieses Telefonats äußerte sich die Kundin unter anderem dahingehend, "sie hätte die Einzahlung und Transaktion nicht gemacht, wenn sie gewusst hätte, dass Nachfragen erfolgen würden". Insbesondere diese Aussage veranlasste die Betroffene am 15. Juli 2013, sich für eine Verdachtsmeldung zu entscheiden. Am 18. Juli 2013 wurde dem Landeskriminalamt Bundesland1, Dezernat …, Geldwäscheclearingstelle, eine durch den stellvertretenden Geldwäschebeauftragten und eine andere Person unterzeichnete, auf den 17. Juli 2013 datierte Verdachtsmeldung per Telefax übersandt. Der wesentliche Inhalt der halbseitigen Begründung benannte die Schließfachbesuche und die anschließenden Bareinzahlungen durch die Kundin Nachname1a. Die Äußerung der Kundin im Telefonat vom 15. Juli 2013, dass sie bei Kenntnis der Nachfrage die Transaktion nicht getätigt hätte, wird in der Verdachtsmeldung nicht genannt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Kundin Nachname1a wurde durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gründe für diese Einstellung werden in dem vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt.

    Die vorgetroffenen Feststellungen beruhen auf dem voll umfänglichen Geständnis der Betroffenen. Diese hat vor dem Amtsgericht sämtliche Transaktionen der Kundin Nachname1a sowie den geschilderten Geschehensablauf wie festgestellt eingeräumt.

    Gegen die Verurteilung wendet sich die Betroffene mit ihrer nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

    Zusammenfassend wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass die bei der Bank1 als Geldwäschebeauftragte tätige Betroffene die vorliegend verfahrensgegenständlichen Geldwäscheverdachtsanzeigen nicht verspätet vorgenommen habe. Der eine Verdachtsmeldepflicht gemäß § 11 GWG a.F. (= § 43 GWG n.F.) auslösende Sachverhalt erfordere eigene Ermittlungen durch die Geldwäschebeauftragte, so dass die "Unverzüglichkeit" gem. § 11 GWG erst mit deren Abschluss, vorliegend daher nicht bereits am 26. Juni 2013, sondern erst nach dem Gespräch mit der Kundin am 15. Juli 2013, erfüllt gewesen sei.

    Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser Ansicht mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 entgegengetreten.

    Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 2 OWiG hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall 2 beantragt.

    II.

    Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 2; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

    Die Überweisung von 110.000 € von einem auf Eheleute geführtes Konto auf ein anderes auf Eheleute geführtes Konto bei der gleichen Bank (Fall 2) stellt nicht ohne weiteres eine verdachtsmeldepflichtige Transaktion im Sinne des § 11 GWG a.F. (= § 43 GWG n.F.) dar. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind insoweit nicht ausreichend. Gleichwohl kommt ein Freispruch nicht in Betracht, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutliche Indizien dafür ergeben, dass auch der Fall 2 eine verdachtsmeldepflichtige Transaktion darstellen könnte und entsprechende Feststellungen noch getroffenen werden können. Die dazu notwendige Zurückverweisung zur Neuverhandlung ist aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten, da weitere Feststellungen zum Fall 2 für die vorliegende streitgegenständliche Kernfrage, was "unverzüglich" im Sinne des § 11 Abs. 1 GWG alte Fassung bzw. § 43 Abs. 1 GWG in der Fassung vom 23. Juni 2017 in Abhängigkeit von den Rechten und Pflichten des Geldwäschebeauftragten zur Feststellung von Tatsachen, die einen Verdachtsfall begründen können, bedeutet, nicht notwendig sind.

    III.

    Gem. § 11 GWG (in der zu den Tatzeiten jeweils gültigen Fassung) ist die Betroffene als Geldwäschebeauftragte der UniCredit AG verpflichtet gewesen, die Bargeldeinzahlungen der Kundin Nachname1a vom 29. Januar 2013 (Fall 1) und 27. Mai 2013 (Fall 3) unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Dieser Verpflichtung ist sie mit der Verdachtsmeldung vom 18. Juli 2013 nicht rechtzeitig nachgekommen.

    1. Beide Fälle stellen meldepflichtige Sachverhalte dar.

    Die Einzahlung von 200.000,- € in bar und weiterer 100.000,- € in bar auf jeweils unterschiedliche Konten am 29. Januar 2013 sowie die Einzahlung von 200.000,- € in bar am 27. Mai 2013 und die anschließende Überweisung von 400.000,-€ von diesem Konto an die Bank2 sind Handlungen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Gegenstände handelt, die eine Straftat nach § 261 StGB begründen können (§ 11 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GWG). Eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft des in dieser Höhe eingezahlten Bargeldes war für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorliegend nicht sicher belegbar, so dass bereits bei den Bareinzahlungen, erst Recht aber bei der Überweisung unter Zugrundelegung der Sorgfaltspflichten nach § 3 GWG die Voraussetzungen der Verdachtsmeldung gegeben waren.

    Vorliegend kommt noch hinzu, dass es sich bei der Kontoinhaberin um eine politisch exponierte Person im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/70/EG (umgesetzt durch das GwBwkErgG vom 13. August 2008 BGBl I 2008 S. 1690 ff.) handelt, so dass über die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GWG, vorliegend zusätzlich die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 6 GWG in den Blick zu nehmen waren.

    2. Die danach notwendigen Verdachtsanzeigen sind von der Betroffenen nicht rechtzeitig erfolgt.

    § 11 Abs. 1 GWG verlangt bei Verdachtsfällen eine "unverzügliche" Mitteilung, das heißt, die Mitteilung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

    Die notwendige Verdachtsmeldung ist erstellt worden, aber erst am 18. Juli 2013 bei der zuständigen Stelle eingegangen und damit ca. 5 1/2 Monate nach der ersten Einzahlung und ca. 2 Monate nach der zweiten Einzahlung.

    Diese Verzögerungen waren auch schuldhaft, weil die Meldung nicht in dem nach § 11 Abs. 1a GWG vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum durchgeführt worden ist.

    § 11 Abs. 1 GWG nennt die Mittel, mit denen die Verdachtsmeldung vorzunehmen ist. Danach hat die Verdachtsmeldung "mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung" zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat damit bereits zum Ausdruck gebracht, dass jede Zeitverzögerung zu unterlassen ist.

    In § 11 Abs. 1a GWG heißt es dann wörtlich,
    "dass eine angetragene Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (…)".

    Damit hat Gesetzgeber klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Dass der Gesetzgeber dabei primär die zweite Variante in § 11 Abs. 1 GWG (Terrorfinanzierung) im Blick hatte, ändert grundsätzlich an dem damit vorgegebenen Zeitfenster zur Auslegung des Begriffs "Unverzüglichkeit" im Absatz 1 von § 11 GWG nichts.

    Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetzentwurf vom 27. Mai 2011 (BTDrs. 317/11 zu § 9 Abs. 2 Neu-GWG S. 44 ff) im Hinblick auf die Kritik der Europäischen Union zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland (vgl. FATF-Deutschlandbericht vom 19.02.2010 insb. TZ 750, 753-2 Aufzählungspunkte 968-972, 973-5. Aufzählungspunkt und Bewertung zur Empfehlung 15 und 16) nochmals deutlich gemacht und darauf hingewiesen, dass der Ansatz der "in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist" (BTDrs. 317/11 zu § 10 Abs. 1 Neu-GWG S. 48). Die Verdachtsanzeige ist gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.

    3. Die Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr zur Vermeidung von "unnötigen Verdachtsmeldungen" oder "Verdachtsmeldungen ins Blaue hinein" nach § 11 GWG ein Beurteilungsspielraum zukäme.

    Sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der systematischen Auslegung ebenso wie nach dem Willen des Gesetzgebers bezieht sich der Beurteilungsspielraum ausdrücklich nicht darauf, Ermittlungshandlungen oder Vernehmungen in Vertretung der Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden selbstständig ermittlungstechnisch tätig zu werden und u.a. Gespräche mit Kunden zu dem Verdachtsfall zu führen. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen bankinternen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

    Zutreffend ist insoweit lediglich, dass § 11 GWG keinen Automatismus begründet, sondern der Geldwäschebeauftragten eine Prüfungsfunktion zukommt. Die Betroffene übersieht dabei allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Beurteilungspielraum nur auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen erstreckt, die im direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die der Geldwäschebeauftragten auf Grund dieser Geschäftsbeziehung berechtigterweise zur Verfügung stehen und in der Kürze der Prüfungszeit auch beigezogen und bewertet werden können.

    Vorliegend war die Betroffene berechtigt und verpflichtet, vor der Verdachtsmitteilung die Informationen beizuziehen, die ggfs. die Herkunft der Bargeldbestände bankintern sicher hätten aufklären können. Nach den getroffenen Feststellungen gab es bankintern allerdings keine Erkenntnisse. Dazu kommt, dass die möglichen Verstöße der Kontoinhaberin gegen die Abgabenordnung, die durch § 261 StGB erfasst sind, durch die Betroffene ohnehin nicht ausschließbar waren.

    Die von der Betroffenen veranlasste telefonische Nachfrage bei der Kontoinhaberin zur Mittelherkunft war damit rechtlich nicht geboten. Sie war auch von Anfang an ungeeignet, die Verdachtsfälle zu beseitigen. Egal welche Angaben die Kontoinhaberin zur Herkunft des Bargeldes gemacht hätte, es wären Bargeldeinzahlungen geblieben und damit Verdachtsfälle. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kontoinhaberin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stehen der Betroffenen nicht zu.

    4. Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat die Betroffene die beiden Verdachtsfälle vorsätzlich nicht rechtzeitig angezeigt.

    Das Amtsgericht hat der Betroffenen hinsichtlich der Verstöße Leichtfertigkeit vorgeworfen und dabei primär darauf abgestellt, dass die Betroffenen gemeint habe, zu eigenen Ermittlungshandlungen befugt gewesen zu sein. Damit hat das Amtsgericht übersehen, dass die Betroffene es bereits unterlassen hatte, die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanten Vorschriften bei der Bank1 umzusetzen. Die unzulässigen und ungeeigneten Ermittlungshandlungen der Betroffenen hatten den bereits entstandenen Verstoß nur noch zeitlich vertieft.

    Der Gesetzgeber hat die Rolle der Geldwäschebeauftragten eindeutig und exklusiv bestimmt. Der Geldwäschebeauftragte ist Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Unternehmens sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden. Mit der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten soll die Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, dem Bundeskriminalamt, der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen der Aufsichtsbehörden i. S. d. § 16 Abs. 2 GWG und dem Verpflichteten i. S. d. § 2 Abs. 1 GWG erleichtert werden. Um dieser Rolle gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber der Geldwäschebeauftragten die Alleinzuständigkeit für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem jeweiligen Unternehmen zugewiesen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen zuständig. Seine Aufgabe ist, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen zeitnah zu erkennen und dem jeweiligen Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren unabhängig umzusetzen, um diese laufend aktualisieren zu können. Aus diesem Grund ist der Geldwäschebeauftragte im Unternehmen hervorgehoben und nur direkt dem Vorstand unterstellt.

    Diesen Verpflichtungen ist die Betroffene bei der Bank1 nicht nachgekommen. Sie hat weder geeignete Instrumentarien zur Feststellung von Verdachtsfällen eingeführt noch eine funktionierende Überwachung vorgenommen. Bei der Bank1 gab es keine Struktur, die es ermöglicht hätte, die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, die die Betroffene mit Übernahme des Amtes verpflichtend und bußgeldrelevant übernommen hatte, erfüllen zu können.

    Nach den Feststellungen im Urteil gab es weder ein funktionierendes Meldewesen noch ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrumentarium. Die Betroffene hatte als Geldwäschebeauftragte nicht einmal die gesetzlichen Grundvoraussetzungen so z. B. die Voraussetzungen politisch exponierter Personen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/70/EG festzustellen, zur Tatzeit eingeführt. Die Richtlinie ist am 13. August 2008 durch das GwBwkErgG (Bundesgesetzblatt I 2008 S. 1690 ff) und damit 5 Jahre vor den Taten umgesetzt worden. Es sind nach den Feststellungen auch erkennbar keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, um die im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter auf die gesetzlichen Verpflichtungen hinzuweisen, sie entsprechend zu leiten und ein Instrumentarium zu schaffen, dass es der Betroffenen überhaupt ermöglicht hätte, die ihr vom Gesetz übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können. So sind bei keiner der Bargeldeinzahlungen der Kundin Nachname1a Mitteilungen an die Geldwäscheabteilung der Bank1 ergangen. Es gab auch keinerlei automatisierte Systeme, die Verdachtsmeldungen, die vorliegend zwingend gewesen wären, generiert und an die zuständige Geldwäscheabteilung übermittelt hätte. Die Beschäftigung mit den Verdachtsfällen erfolgte erst, als die Korrespondenzbank die verdachtsauffällige Überweisung gemeldet und entsprechend bei der Bank1 AG als veranlassende Bank um nähere Erläuterung ersucht hat. Bis dahin waren der Betroffenen die Verdachtsfälle unbekannt.

    Die Betroffene war jahrzehntelang als Geldwäschebeauftragte tätig. Sie kannte daher ihre Aufgaben. Gleichwohl hatte die Betroffene vorliegend in Kenntnis der ihr übertragenen Aufgaben und Pflichten es wissentlich und willentlich unterlassen, diese bei der Bank1 wahrzunehmen. Wer ein Amt und eine Position, die von Gesetzeswegen angelegt ist, übernimmt und den ihm dadurch übertragenen Pflichten nicht nachkommt und damit nicht in der Lage ist, die ihm von Gesetzeswegen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, handelt, wenn er dies, wie die Betroffene weiß und trotzdem nicht tut, vorsätzlich. Schlägt dann in der Folge das durch vorsätzliches Nichthandeln angelegte Problem durch und wird in Kenntnis der vorangegangenen Defizite, wie hier, weiter nicht gehandelt, ist dies kein leichtfertiges Unterlassen mehr, sondern vertieft wiederum vorsätzlich den bereits vorsätzlich verursachten Schaden.

    Entgegen der Einwendungen in der Rechtsbeschwerde ist dies auch kein die Bank1 als Verpflichtete des Gesetzes treffender Verantwortungsbereich, der die Betroffene exkulpiert. Nach dem Gesetz ist der Geldwäschebeauftragte ausschließlich zuständig, die ihm vom verpflichteten übertragenen Aufgaben wahr zu nehmen. Er hat die Rechte, diese durchzusetzen und er hat allerdings auch die Verpflichtung, dies zu tun. Beidem ist die Betroffene vorsätzlich nicht nachgekommen. Den Vorstand der Bank1 trifft zwar insofern der ebenfalls bußgeldrelevante Vorwurf fehlender Überwachung, dies führt allerdings nicht dazu, dass der Vorstand statt der Betroffenen haftet, er haftet nur zusätzlich.

    Da der Sachverhalt, der zu der veränderten Bewertung durch den Senat führt, umfassend ermittelt ist und die Betroffene sich auch nicht anders als erfolgt verteidigen konnte, ist der Senat befugt, die Schuldform entsprechend von leichtfertig auf vorsätzlich umzustellen.

    IV.

    Die festgestellte Rechtsfolge weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.

    Das Amtsgericht hat zwar keine dem § 17 OWiG entsprechende Bemessung des Bußgeldes dargelegt, namentlich hat es nicht erklärt, auf welche Maßstäbe es bei der Bemessung der Bußgelder abgestellt hat. Gleichwohl zwingt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung und Neufestsetzung, da dieser Rechtsfehler die Betroffene nicht beschwert.

    Die vom Amtsgericht verhängten Bußgelder sind angesichts der Verfehlungen der Betroffenen bereits von ihrer Höhe nicht geeignet, den Unrechtsgehalt schuldangemessen zu erfassen. Die Betroffene ist seit Jahren für eine gesetzlich angeordnete Leistung als Geldwäschebeauftragte bezahlt worden, ohne diese Leistung in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erbracht zu haben. Sie hat damit durch die vorsätzliche Nichtleistung, die zu den vorliegenden Verstößen nach dem GWG geführt haben, einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG erzielt, der durch das festzusetzende Bußgeld abgeschöpft werden soll. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen von 2.000 € und 1.300 € erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Der Senat kann daher ausschließen, dass bei entsprechender Anwendung der Bußgeldbemessungskriterien des § 17 OWiG eine noch niedrigere Geldbuße als erfolgt ist, hätte verhängt werden können.

    V.

    Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 46, 47 OWiG; sowie § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

    RechtsgebietGWG a.F.VorschriftenGWG a.F. § 11; GWG n.F. § 43