Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211047

    Landgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 01.07.2019 – 2-33 O 127/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Frankfurt 33. Zivilkammer

    2-33 O 127/18

    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin kaufte am 17.03.2016 einen AUDI A4 Avant Ambiente 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … bei der Beklagten zum Kaufpreis von 25.990,00 € (brutto). Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs mehr als drei Jahre alt und hatte TÜV sowie AU neu bekommen.

    Zusätzlich wurde ein 110-Punkte-Check vorgenommen. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug mit einer 0,0%-Finanzierung, einem kostenfreien Wartungspaket für 24 Monate bis 40.000 km und einer kostenfreien Audi GW plus Garantie. Der Klägerin war beim Kauf bekannt, dass das Fahrzeug von einer notwendigen Abgasumrüstung betroffen war und dass eine Softwareänderung durch ein Softwareupdate stattfinden sollte.

    Das Softwareupdate wurde nach dem Kauf des Fahrzeugs auf dieses aufgespielt.

    Nach dem Kauf traten an dem Fahrzeug einige Mängel auf, die von der Beklagten bis Juni 2016 behoben wurden. Darunter fielen unter anderem die Reparatur des Panoramadachs, die zusätzliche Installation von beheizbaren Außenspiegeln, die Reparatur eines eingedrückten Parksensors sowie die Reparatur des Lichts an der rechten Sonnenblende. Die Beklagte wurde von der Klägerin mit weiteren Mängelbeschwerden konfrontiert, weshalb das Fahrzeug mehrfach bei der Beklagten in Reparatur war, wobei die genauen Zeitpunkte unbekannt sind. Am 09.02.2017 erklärte die Klägerin schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung bis zum 20.02.2017. Als die Beklagte daraufhin nicht reagierte, schrieb die Klägerin diese erneut an und setzte eine Nachfrist bis zum 14.03.2017. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten.

    Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zwar Nachbesserungen vorgenommen habe, dadurch aber nicht alle Mängel beseitigt beziehungsweise dass durch die Nachbesserung auch neue Mängel entstanden seien. Durch die Reparatur des Panoramadachs habe die Beklagte den Stoff im Inneren des Dachs beschädigt. Auch das eingebaute Navigationsgerät funktioniere fehlerhaft. Dieses reagiere teilweise sehr verzögert und könne nach der Zieleingabe den Fahrweg nicht auf einer interaktiven Karte anzeigen. Zudem sei die GPS-Antenne nicht funktionsfähig.

    Die Klägerin behauptet weiter, dass beim Fahren metallische Geräusche bei den vorderen Stoßdämpfern an der Vorderachse zu hören seien. Außerdem sei die Motorleistung des Fahrzeugs seit dem Aufspielen des neuen Softwareupdates deutlich reduziert und das Fahrzeug könne die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr erreichen, obwohl der Mitarbeiter der Beklagten, Herr ..., eine gleichbleibende Leistung nach dem Update zugesichert habe.

    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.461,79 EUR nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs AUDI A4 Avant Ambiente 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … zu bezahlen, nebst vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR,

    festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 15.03.2016 mit der Annahme der in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs AUDI A4 Avant Ambiente mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … in Annahmeverzug befindet.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, der beschädigte Stoff des Panoramadachs sei kaum und nur bei unnatürlicher Körperhaltung zu erkennen. Die Fahrgeräusche bei der Vorderachse seien auf normalen Verschleiß durch das Fahren zurückzuführen. Ein Leistungsverlust aufgrund des Softwareupdates sei nicht eingetreten; die Höchstgeschwindigkeit werde weiterhin erreicht.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Panoramadaches des Fahrzeuges sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß des Beweisbeschlusses vom 20.12.2017 (Bl. 75 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2017 (Bl. 70 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 16.07.2018 (Bl. 107 ff. d.A.) und das Schreiben des Gutachters vom 11.01.2019 (Bl. 173f. d.A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 24.461,79 €, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, gemäß den §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.

    1. Die Klägerin hat den Rücktritt mit Schreiben vom 09.02.2017 nach § 349 BGB erklärt.

    2. Ein Rücktrittsgrund gemäß 323 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war.

    Eine Sache ist unter anderem dann mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte oder, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)

    a) Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Navigationsgerät bei Gefahrübergang mangelhaft war.

    Die Klägerin trägt gemäß § 363 BGB nach Übergabe des Fahrzeugs die Beweislast für das Vorliegen dieses Mangels bei Gefahrübergang (vgl. Münchener Kommentar-Westermann, § 434 Rn. 53). Nach der durchgeführten Beweiserhebung durch Einholung des Gutachtens ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass das Navigationsgerät zum Zeitpunkt der Übergabe nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 16.07.2018 diesbezüglich festgestellt, dass das Navigationsgerät im Rahmen des von ihm durchgeführten Fahrversuchs unauffällig und völlig regulär funktioniert hat. Der Fahrweg sei auf der interaktiven Karte angezeigt worden. Zeitweise auftretende leichte Verzögerung beim Umschalten der Übersichtskarte auf die Detailkarte seien nicht dem Navigationsgerät zuzuordnen, da die Kartendarstellung auf Basis der in das Navigationsgerät eingelegten Navigation-DVD erfolge und diese verschmutzt gewesen sei und blinde Stellen aufgewiesen habe.

    Die Ortung des Fahrzeuges über GPS sei stets korrekt erfolgt. Das Fahrzeug habe im Freien sofort Kontakt zu einer üblichen Anzahl von Satelliten aufgenommen. Hieraus sei auch zu schließen, dass die GPS-Antenne funktioniere. Die akustischen Ansagen des Navigationsgeräts seien nachvollziehbar und richtig gewesen und seien zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Die Pfeildarstellung im Zentraldisplay sei nachvollziehbar gewesen und stets korrekt erfolgt.

    b) Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Mangels wegen der behaupteten Geräuschentwicklung durch die Vorderachse beim Fahren, die im Innenraum deutlich wahrnehmbar sei, ist die Kammer ebenfalls nicht davon überzeugt, dass ein solcher bei Übergabe vorlag. Die Klägerin war auch hinschlicht diesem von ihr behaupteten Mangel aufgrund der oben genannten Gründe beweispflichtig.

    Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass bei seiner Fahrt mit dem Fahrzeug beim Überfahren von Fahrbahnunebenheiten die für den Fahrzeugtyp üblichen, leicht polterten und leisen Geräusche von der Vorderachse aufgetreten seien. Auffälligkeiten seien weder von der Geräuschentwicklung her feststellbar gewesen, noch seien diese im Rahmen der technischen Untersuchung der Vorderachse aufgefallen.

    Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Aufgrund der sachverständigen Ausführungen schließt die Kammer aus, dass das Navigationsgerät sowie die Vorderachse des Fahrzeugs bei Gefahrübergang mangelhaft waren.

    Das Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Sachverständige hat dargelegt, wie er die behaupteten Mängel untersucht hat. Insbesondere hat er mehrere Fahrversuche über eine Strecke von insgesamt 60 km vorgenommen, so dass er hinsichtlich beider Mängelbehauptungen sich nicht nur auf eine Inaugenscheinnahme und technische Untersuchung des Fahrzeugs gestützt hat, sondern sich auch ein Bild von dem Verhalten des Fahrzeugs, wenn es sich in Bewegung befindet, gemacht hat. Die Probefahrten fanden sowohl inner- als auch außerorts statt. Fahrzeugführer waren sowohl der Sachverständige wie der Ehemann der Klägerin.

    c) Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass das Fahrzeug nach dem Aufspielen des Softwareupdates mangelhaft ist, da es an Motorleistung verloren habe und die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht mehr erreiche.

    aa) Zunächst ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in diesem konkreten Fall der Erwerb des Fahrzeugs, das dem Grunde nach von der Abgasproblematik erfasst wird, nicht bereits allein deswegen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Klägerin kannte vor Abschluss des Kaufvertrages die genauen Umstände, weshalb das Fahrzeug ein Softwareupdate benötigt, sodass das an sie übergebene Fahrzeug insoweit der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprach und damit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mangelhaft ist. Ein Mangel bei Gefahrübergang kann daher nur dann angenommen werden, wenn es, wie die Klägerin behauptet, durch das Aufspielen des Updates zu einem Leistungsverlust gekommen wäre.

    bb) Einen solchen Mangel in Form der behaupteten Minderleistung konnte die Klägerin nicht beweisen, obwohl sie auch insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist.

    Entgegen der klägerischen Ansicht muss nicht die Beklagte beweisen, dass sie im Wege der Nacherfüllung einen Sachmangel ordnungsgemäß beseitigt hat. Die Beklagte hat das Update nicht im Rahmen einer bestehenden Pflicht zur Nacherfüllung (unabhängig davon, ob man diese überhaupt als kaufrechtliche Nacherfüllung nach § 439 BGB qualifiziert (so OLG Köln, Urt. v. 27.03.2018, I-18 U 134/17, zitiert nach juris; anders LG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2018 – 2-18 O 31/18, Rn. 38 f., zitiert nach juris)) aufgespielt. Aufgrund der Kenntnis der Klägerin bei Vertragsschluss von der notwenigen Abgasumrüstung mittels Update kann, wie bereits dargestellt, kein Sachmangel allein mit der Begründung angenommen werden, das Fahrzeug benötige ein Softwareupdate. De Klägerin erhielt vielmehr an Fahrzeug mit der Beschaffenheit, die mit der Beklagten auch vereinbart war. Daher muss die Klägerin, da sie das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates als Erfüllung (§ 363 BGB) angenommen hat, beweisen, dass durch das Aufspielen des Updates ein Mangel entstand und bei Übergabe vorhanden war, so wie sie auch hinsichtlich ihrer anderen Mangelbehauptungen darlegungs- und beweispflichtig ist. Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn die Klägerin in Unkenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs von der Abgasproblematik dieses erworben hätte und die Beklagte diesen Mangel durch das Update hätte beseitigen wollen, da in diesem Fall wegen der Abgasproblematik des Fahrzeugs (auch nach Auffassung der Kammer) das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang feststehen würde und die Beklagte als Verkäuferin sodann darlegen und ggf. beweisen müsste, dass sie ordnungsgemäß nacherfüllt hat (so auch die Fallgestaltung in der von der Klägerin genannten Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 27.03.2018, I-18 U 134/17, zitiert nach juris).

    cc) Der vom Gericht mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige … hat mit Schreiben vom 11.01.2019 mitgeteilt, dass zur Beantwortung dieser Beweisfrage eine Simulationssoftware benötigt werde, die der Fahrzeughersteller Audi nicht anbiete und die auch nicht bei Fremdherstellern auf dem freien Markt erworben werden könne.

    Eine Begutachtung des Fahrzeugs sei im Hinblick auf die behauptete Minderleistung nach dem Update daher nicht möglich. Da anderweitige Beweismittel durch die Klägerin nicht angeboten worden und auch nicht ersichtlich sind, ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

    d) Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Mängel an dem Panoramadach rechtfertigt der klägerische Vortrag bereits aus rechtlichen Gründen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin hat vorgetragen, dass nach Abholung des Fahrzeugs Ende März 2016 das Panoramadach sich nicht habe schließen lassen. Die Beklagte habe diesen Mangel behoben und auch das Dach instand gesetzt. Im Rahmen der Reparatur des Daches sei jedoch der Stoff im Innenraum des Fahrzeugs beschädigt worden. Hieraus ergibt sich bereits, dass die von der Klägerin vorgebrachten Mängel des Panoramadaches nicht bei Gefahrübergang (Übergabe des Fahrzeugs), sondern erst später im Rahmen von Reparaturarbeiten entstanden sind. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur aufgrund von Mängeln möglich, die bei Gefahrübergang vorlagen. Soweit nachträglich durch Reparaturen an dem Fahrzeug dieses beschädigt wird, hat die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

    II. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, ist auch ihre Klage im Hinblick auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugs unbegründet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.