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  • 05.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212632

    Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 17.09.2019 – 31 C 94/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.: 31 C 94/18

    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    des Herrn
    - Kläger -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt

    gegen

    Frau …,  Inhaberin Firma …
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    wegen Herausgabe und Zahlung,

    hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht Moch-Titze am 25.10.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird - soweit die Prozessparteien die Hauptsache nicht bereits übereinstimmend für erledigt erklärt haben - abgewiesen.
    2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 68 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 32 % zu tragen.
    3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
      Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Beschluss

    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zum 30.11.2018 auf 937,33 Euro und seit dem 01.12.2018 auf 636,82 Euro festgesetzt.

    Tatbestand:

    Mittels schriftlichen Kaufvertrag vom 27.02.2017 ‒ Anlage K 1 (Blatt 5 der Akte) ‒ verkaufte die Beklagte ‒ als Inhaberin einer Firma, welche mit Kraftfahrzeugen handelt und insofern als Unternehmerin ‒ an den Kläger als Verbraucher einen Pkw vom Typ Opel Insigna Sports Tourer zu einem Kaufpreis von 16.990,00 Euro brutto. In dieser schriftlichen Kaufvertragsurkunde wurde u.a. vereinbart:

    „Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.


    III. Sondervereinbarung

    Fernbedienung für Standheizung wird nachgeliefert.


    Der Käufer bestätigt den Empfang

    x des Kfz mit 1 Schlüsseln“

    Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2017 ‒ Anlage K 2 (Blatt 7 bis 8 der Akte) ‒ forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm noch die Fernbedienung für die Standheizung und den zweiten Schlüssel für den Pkw herauszugeben und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 04. Oktober 2017.

    Mit Schreiben vom 06.12.2017 ‒ Anlage K 2 (Blatt 9 der Akte) ‒ forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers dann die Beklagte letztmalig auf, die in dem Schriftsatz vom 17.08.2017 angeführten Punkte bis zum 20. Dezember 2017 zu erledigen.

    Der ursprünglich mit der hiesigen Klage vom 15. Februar 2018 vom Kläger auch noch geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Original-Opel-Fernbedienung für die Opel-Standheizung dieses Fahrzeugs wurde nach Rechtshängigkeit des hiesigen Verfahrens (02. Mai 2018) übereinstimmend von den Prozessparteien in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Juni 2018 unstreitig dem Kläger diese Fernbedienung übersandt/nachgeliefert hatte.

    Der Kläger behauptet, dass die Parteien darüber hinaus mündlich vereinbart hätten, dass der noch fehlende Zweitschlüssel für den benannten Pkw ihm ‒ dem Kläger ‒ ebenfalls nachgereicht werden sollte, da dieser zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs nicht vorhanden gewesen sei.

    Zwar habe er sodann mehrfach die Beklagte zur Herausgabe des Zweitschlüssels aufgefordert, jedoch sei dies nicht erfolgte, so dass sich die Beklagte mit der Herausgabe spätestens seit dem 05.10.2017 in Verzug befinden würde.

    Insofern habe er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des noch fehlenden Zweitschlüssels gehabt, da die Parteien mündlich vereinbart hatten, dass dieser durch die Beklagte noch nachgereicht werde. Dies führe im Übrigen auch zu dem Schluss, dass ein zweiter Schlüssel tatsächlich existieren würde.

    Im Übrigen gehöre es nach seiner Auffassung zur Grundausstattung eines jeden Pkw's, dass bei Kauf und sodann zu erfolgender Herausgabe zwei Schlüssel (einen Originalschlüssel und einen Ersatzschlüssel bzw. zwei Originalschlüssel) herausgegeben werden können.

    Zur Konkretisierung der Bezeichnung des Schlüssels habe er die Bezeichnungen von dem bei ihm vorhandenen Originalschlüssel übernommen. Laut der Adam Opel AG würden insofern nämlich stets bei der Auslieferung zwei Originalschlüssel übergeben.
    Laut dem als Anlage K 5 (Blatt 34 bis 35 der Akte) beigefügten Werkstatt-Angebots des Opelhauses … vom 17.01.2018 würden die Kosten für eine zwei neue Schlüssel 250,10 Euro netto und mit der entsprechenden Diagnosezeit und Abstimmung auf die Fahrzeugelektronik insgesamt 636,82 Euro brutto betragen.

    Dies sei der - im ursprünglichen Hilfsantrag - nunmehr als Hauptantrag noch geltend gemachte Schadensersatz, da die Beklagte diesen Zweitschlüssel nicht an ihn ‒ den Kläger ‒ herausgeben würde.

    Die Installierung von gänzlich neuen Schlüsseln bzw. einem Türschloss sei nämlich deshalb erforderlich, da er ‒ der Kläger ‒ nicht darauf vertrauen dürfe, dass es nur einen Schlüssel für dieses Fahrzeug gebe, zumal die Beklagte im Übrigen mündlich ihm gegenüber zugesichert habe, den Zweitschlüssel herauszugeben.

    Da dieser Schlüssel nicht von der Beklagten herausgegeben werde, sei er - der Kläger ‒ gehalten, das gesamte Türschloss zu wechseln und zwei neue Schlüssel „anzulernen“.

    Die hier geltend gemachten Zinsen könnte er zudem auch ab dem Tag der Fälligkeit im Rahmen des Verzugsschadensersatzes beanspruchen.

    Der Kläger beantragt ‒ nachdem die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben ‒,
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - einen Betrag in Höhe von 636,82 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2017 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt ‒ nachdem die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben ‒,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte trägt vor, dass es zwar zutreffend sei, dass sie die Herausgabe einer Original-Opel Fernbedienung für die Standheizung des Fahrzeugs geschuldet habe, jedoch habe sie sich zwischenzeitlich bemüht eine Ersatz-Fernbedienung zu besorgen. Diese habe sie nunmehr auch dem Kläger übersandt.

    Im Übrigen habe sie ‒ die Beklagte ‒ das streitgegenständliche Fahrzeug zuvor selbst gekauft. Dieses Fahrzeug habe sie damals selbst von der Firma … erworben. Es habe sich um ein ehemaliges Leasingfahrzeug gehandelt. Gemäß der beigefügten Fahrzeugreport-Rücknahme ‒ Anlage B 2 (Blatt 45 bis 46 der Akte) ‒ ergäbe sich jedoch, dass gemäß der Dokumentenliste kein Ersatzschlüssel vorhanden sei. Dort sei weiter angegeben unter INTERIOR DAMAGES: „Teil: Weniger als 2 Schlüssel“. In der DOKUMENTEN-LISTE sei der Ersatzschlüssel zudem auch als fehlend angekreuzt.

    Sie würde auch bestreiten, dass ihr Mitarbeiter zugesagt habe, den fehlender Zweitschlüssel nachzureichen. Dies sei nicht Gegenstand des Kaufvertrages vom 27.02.2017 gewesen. Auch eine mündliche Vereinbarung hierüber sei nicht getroffen worden. Der Zeuge Michalski, der die Vertragsverhandlungen geführt habe, habe nämlich keineswegs mündlich zugesagt, dem Kläger noch einen Zweitschlüssel zu übermitteln.

    Die Herausgabe eines Zweitschlüssels sei damit rein faktisch für sie ‒ die Beklagte ‒ nicht durchführbar. Es würde sich insoweit also um eine unmögliche Leistung handeln.

    Nach dem heutigen Stand der Technik bedürfe es auch keines Masterkeys zur Fertigung von Zweitschlüsseln. Vielmehr könne bei Eigentumsnachweis und Vorlage des Car-Passes (Schlüsselkarte) und Angabe der Fahrgestellnummer beim Hersteller kostengünstig für etwa 250,00 Euro ein neuer Schlüssel hergestellt werden. Der Car-Pass sei dem Kläger bei dem Kauf des Pkw´s aber unstreitig mit übergeben worden.

    Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 15.01.2019 und vom 17.09.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen M… M… und D… K… wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29 ZPO.

    Die zulässige Klage ist ‒ soweit die Prozessparteien den Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben ‒ nicht begründet (§§ 434, 437, 440, 281 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Kaufvertrag vom 27.02.2017), da die Beklagte ‒ vertreten durch ihren Mitarbeiter, dem Zeugen M… M… ‒ einen Mangel des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Pkws ihm - dem Kläger - gegenüber übernommen hatte (§ 444 BGB).

    Nur in einem solchen Fall wäre der Kläger vorliegend nämlich berechtigt gewesen von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die Anfertigung eines Zweitschlüssels oder evtl. sogar die Kosten für ein neues Fahrzeugschloss zu begehren (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 259/05, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 20866 = „juris“).

    Eine gekaufte Sache ist mit einem Mangel behaftet, wenn der Ist-Zustand der Kaufsache vom Soll-Zustand abweicht, der sich entweder aus der vereinbarten Beschaffenheit ableitet oder aus der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 BGB).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.12.2013, Az.: V ZR 58/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1524 ff.; BGH, Urteil vom 06.03.1996, Az.: IV ZR 383/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 734 f.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 16 U 86/17, u.a. in: MDR 2018, Seiten 144 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 2 U 72/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1454 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 17 U 6/17, u.a. in: SchlHA 2017, Seiten 304 ff. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015, Az.: I-22 U 159/14, u.a. in: IPRspr 2015, Nr. 22, Seiten 46 f. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 4 U 116/13, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 13060 = „juris“ OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az.: 3 U 69/11, u.a. in: SchlHA 2013, Seiten 64 ff.; OLG München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 23 U 434/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 14507 = „juris“; OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 5 U 883/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 555 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 23 O 166/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 11707 = „juris“ AG München, Urteil vom 31.03.2004, Az.: 112 C 12685/03, u.a. in: Schaden-Praxis 2005, Seiten 70 f.) kann insofern zwar grundsätzlich auch ein Mangel eines Fahrzeugs vorliegen, wenn ein Gebrauchtwagen nur mit einem Fahrzeugschlüssel verkauft wird, obwohl laut Angaben des Fahrzeugherstellers ‒ wie hier unstreitig ‒ bei der Auslieferung des Kraftfahrzeugs als Neufahrzeug stets zwei Originalfahrzeugschlüssel mit übergeben wurden, da das Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels gerade typisch für entwendete Fahrzeuge ist (OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 17 U 6/17, u.a. in: SchlHA 2017, Seiten 304 ff. OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 5 U 883/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 555 f.; LG Traunstein, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 1 O 3826/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 141104 = „juris“).

    Darüber hinaus führt grundsätzlich auch nur die vollständige Schlüsselübergabe zum Besitz an dem dazugehörigen Fahrzeug (BGH, Urteil vom 13.12.2013, Az.: V ZR 58/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1524 ff.; BGH, Urteil vom 20.09.2004, Az.: II ZR 318/02, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 280 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2014, Az.: 4 U 116/13, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 13060 = „juris“ OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az.: 3 U 69/11, u.a. in: SchlHA 2013, Seiten 64 ff.) und kann der Verlust eines Fahrzeugschlüssels im Falle eines Unfalls bei einer „Spritztour“ eines Dritten mit diesem Fahrzeug aufgrund des von ihm benutzten Zweit-Schlüssels sogar zu einer berechtigten Leistungskürzung des Versicherers bis auf „null“ führen (LG Traunstein, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 1 O 3826/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 141104 = „juris“; LG Kleve, Urteil vom 13.01.2011, Az.: 6 S 79/10, u.a. in: r + s 2011, Seiten 206 f.), so dass es bei Kraftfahrzeugen grundsätzlich als übliche Vertragsbedingung anzusehen ist, dass der Käufer des Fahrzeugs von dem Verkäufer auch alle Original-Schlüssel für dieses Kraftfahrzeug ausgehändigt bekommt.

    Zwar steht einem gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB insofern wohl grundsätzlich noch nicht entgegen, wenn der Erwerber den Zweitschlüssel nicht sofort erhält, sondern sich vom Autohaus eine kurzfristige Nachsendung oder Nachreichung ausdrücklich zusagen lässt (BGH, Urteil vom 06.03.1996, Az.: IV ZR 383/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 734 f.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 16 U 86/17, u.a. in: MDR 2018, Seiten 144 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 2 U 72/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1454 ff.; OLG München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 23 U 434/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 14507 = „juris“; LG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 23 O 166/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 11707 = „juris“). Ein Käufer eines Gebrauchtwagens kann aber dessen ungeachtet grundsätzlich zunächst wohl davon ausgehen, dass er von dem Verkäufer sämtliche Fahrzeugschlüssel für dieses Kraftfahrzeug beim Kauf mit übergeben erhält. Aus der Beschaffenheit, die bei Kraftfahrzeugen in Deutschland üblich ist, kann ein Käufer dies nämlich in der Regel so erwarten.

    Ein anderer Fall liegt jedoch dann vor, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages ein deutlich gegenteiliger Hinweis durch den Verkäufer erfolgt ist. Insoweit kommt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit in Betracht, wenn bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Verkäufer sich nur verpflichtete einen Fahrzeugschlüssel dem Käufer zu übergeben, so wie hier.

    Nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer besonderen bzw. nicht üblichen Beschaffenheit zwar nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 186/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2107 f.; BGH, Beschluss vom 02.11.2010, Az.: VIII ZR 287/09, u.a. in: DAR 2011, Seiten 520 f.; BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 1517 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 13 U 162/06, u.a. in: DAR 2008, Seiten 473 ff.; LG Münster, Urteil vom 22.09.2009, Az.: 3 S 48/09, u.a. in: „juris“). Einen solchen eindeutigen Fall muss das erkennende Gericht angesichts der hier vorliegenden Kaufvertrags-Urkunde und den Aussagen der Zeugen aber bejahen.

    Dies setzt zwar voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise nur die Gewähr für das Vorhandensein eines Fahrzeugschlüssels übernehmen wollte und damit auch nur für alle Folgen des Fehlens dieses einen Schlüssels einstehen will. So liegt es hier indes, da im schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt wurde, dass das „Kfz mit 1 Schlüssel“ übergeben wird.

    Bei der hier im schriftlichen Kaufvertrag insofern erfolgten Angabe: „Kfz mit 1 Schlüssel“ handelt es sich um eine Einschränkung der ansonsten üblichen Beschaffenheitsgarantie. Diese Angabe begründet deshalb im vorliegenden Fall gerade keine Garantie dafür, dass dem Käufer noch ein zweiter Fahrzeugschlüssel übergeben werden soll, weil es insoweit hier an einem durch die Beklagte geschaffenen Vertrauenstatbestand fehlt.

    Im Übrigen wollte der Vertreter der Beklagten eine derartige Beschaffenheitsgarantie ‒ entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme ‒ vorliegend auch nicht mündlich gesondert bei Abschluss des Kaufvertrages abgeben.

    Gegen eine solche mündliche Zusicherung spricht insofern schon der Inhalt der Kaufvertragsurkunde. Zwar wurde dort unstreitig vereinbart, dass die „Fernbedienung für die Standheizung nachgeliefert wird“, dass aber auch ein Zweitschlüssel noch nachgeliefert werden sollte wird in dieser Vertragsurkunde mit keinem Wort erwähnt.

    Hinzu kommt, dass der Kläger eine nachvollziehbare Erklärung dafür fällig geblieben ist, warum er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht darauf bestand, dass die Übergabe eines Zweit-Schlüssels ebenso wie die Fernbedienung für die Standheizung noch schriftlich in der Vertragsurkunde mit vereinbart wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015, Az.: I-22 U 159/14, u.a. in: IPRspr 2015, Nr. 22, Seiten 46 f.), d.h. also, dass auch ein „Zweitschlüssel nachgeliefert wird“. Im Gegenteil hat er mit seiner Unterschrift sogar ausdrücklich bestätigt, dass das Fahrzeug an ihn nur mit einem Schlüssel übergeben wird.

    Auch muss der Kläger gewusst haben, dass dieses Fahrzeug ihm nur mit „1 Schlüssel“ von der Beklagten übergeben wurde, da er bei Übergabe des Fahrzeugs unstreitig nur einen Schlüssel übergeben erhielt. Zudem wusste der Kläger unstreitig, dass es sich um ein Leasing-Fahrzeug handelte. Dass solche Fahrzeuge sich aber ggf. von anderen Fahrzeugen unterscheiden, musste sich dem Kläger aber wohl auch aufdrängen (LG Wuppertal, Urteil vom 20.02.2014, Az.: 12 O 51/10, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 23626 = „juris“).

    Eine ausdrücklich mündlich erfolgte Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten ‒ der Zeuge M… M… ‒, dass ungeachtet der schriftlichen Kaufvertragsvereinbarung die Beklagte dem Kläger dann doch noch einen Zweitschlüssel übergeben wollte, ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts ebenso nicht erfolgt.

    Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist bei der Annahme einer solchen ‒ ggf. mündlich erklärten ‒ Einstandspflicht stets Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 14.02.1996, Az.: VIII ZR 65/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 1337 ff.; BGH, Urteil vom 28.11.1994, Az.: VIII ZR 53/94, u.a. in: NJW 1995, Seiten 518 f.; BGH, WM 1996, Seiten 452 f.; LG Kiel, Urteil vom 13.08.2014, Az.: 9 O 262/13, u.a. in: ZAP EN-Nr. 174/2015).

    Hat nämlich ‒ so wie hier ‒ ein Verkäufer ein Gebrauchtfahrzeug ausdrücklich nur mit einem Fahrzeugschlüssel verkauft, wobei dies im schriftlichen Kaufvertrag so auch ausdrücklich mit aufgenommen wurde, will er erkennbar durch diese Angabe gerade nicht für einen etwaig vorhandenen Zweit-Schlüssel des Fahrzeuges einstehen, so dass der Käufer dann auch keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer aus dem Fehlen eines Zweit-Schlüssels herleiten kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 259/05, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 20866 = „juris“), selbst wenn die Übergabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel in der Regel bei einem Verkauf eines Fahrzeugs allgemein üblich ist.

    Der Zeuge M… M… hat im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass am Tag des Verkaufs des hier streitigen Pkws er, seine Lebensgefährtin und der Kläger sowie eine weitere Person, die der Kläger mitgebracht hatte, anwesend waren.

    Im Übrigen sagte er auch aus, dass bei dem Gespräch zu dem Verkauf auch darüber gesprochen wurde, dass es nur einen Schlüssel für diesen Pkw gebe. Er habe dem Kläger selbst gesagt, dass es für dieses Auto nur einen Schlüssel geben würde. Der Kläger habe dann zwar noch gefragt, ob er eventuell einen Zweitschlüssel bekommen könnte; daraufhin habe er ‒ der Zeuge ‒ dem Kläger aber gesagt, dass zwar manchmal die Leasing-Firma noch einen Zweitschlüssel übersende und wenn die Beklagtenfirma dann einen solchen Zweitschlüssel noch erhalten würde, sie dem Kläger auch diesen Zweitschlüssel noch nachträglich übersenden würde. Er ‒ der Zeuge ‒ habe dem Kläger aber auch gesagt, dass man sich einen solchen Zweitschlüssel auch selbst beschaffen könne. Damit sei der Kläger dann auch einverstanden gewesen. Der Kläger habe ihm gegenüber auch nicht gesagt, dass er unbedingt einen zweiten Schlüssel von dem Fahrzeug haben wolle.

    Zudem sagte der Zeuge M… M… glaubhaft aus, dass der Kläger zwar gewollt habe, dass er ‒ der Zeuge ‒ noch im schriftlichen Kaufvertrag mit hinein schreibe sollte, dass ein Zweit-Schlüssel noch übergeben werden soll. Er ‒ der Zeuge ‒ habe dem Kläger darauf hin aber gesagt, dass er das Auto mit einem Schlüssel kaufen müsse. Zwar habe er dem Kläger auch gesagt, dass wenn die Beklagtenfirma den Zweitschlüssel von der Leasingfirma noch erhalten würde, sie ihm dann diesen Zweitschlüssel auch noch übersenden würde. Er habe dem Kläger aber auch gesagt, dass wenn kein Zweitschlüssel mehr von der Leasingfirma kommen würde, die Beklagtenfirma dann auch keinen Zweitschlüssel an ihn ‒ den Kläger ‒ übersenden könne. Aus diesem Grunde sei das Fahrzeug dann also auch nur mit einem Schlüssel an den Kläger verkauft worden.

    Des Weiteren hat der Zeuge M… M… auch glaubhaft bekundet, dass der Zeuge D… K… zwar auch mit vor Ort war, jedoch sei dieser Zeuge nur kurz bei ihm und dem Kläger verblieben, um sich einen Kaffee zu holen. Der Zeuge K… sei an dem Verkaufsgespräch nämlich nicht interessiert gewesen. Vielleicht sei er fünf oder sieben Minuten bei ihm und dem Kläger gewesen. Er sei also nur eine kurze Zeit bei dem Gespräch zwischen ihm und dem Kläger mit anwesend gewesen. Auch habe sich der Zeuge K… nicht an dem Gespräch beteiligt und vielleicht 5 Meter entfernt gesessen von dem Kläger und ihm.

    Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge M… M… über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge dies alles nur zu Gunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht im Übrigen auch dem, was die Vertragsparteien in dem schriftlichen Kaufvertrag fixiert und mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage des Zeugen M… M… dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen, dass die Beklagtenfirma dem Kläger gerade nicht zugesichert hat noch einen Zweitschlüssel nachzusenden.

    Im Gegensatz zu der Schilderung der Vertragsverhandlungen durch den Zeugen M… M… hält das Gericht die Darstellung des Geschehens durch den Zeugen D… K… nicht für glaubhaft, weil diese Darstellung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht schlüssig erscheint. Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.), wie bereits oben dargelegt. Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge D… K… subjektiv aus seiner Sicht widersprüchlich bzw. nicht konstante in Bezug auf das Kerngeschehen, teilweise unklar, in einem nicht freien Bericht, ungenau sowie in einer stereotypen Art und Weise, detailarm und ohne Gedankensprüche und/oder Querverbindungen, unter außer Acht lassen der räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie ohne einen Bericht von unverstandenen Handlungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich, insbesondere unter Beachtung seiner etwaigen Motivation, hier gerade nicht erlebnisbezogen und insoweit also für das Gericht auch nicht glaubhaft (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass der Verkäufer gesagt habe, dass zwar nur ein Schlüssel von dem Auto vorhanden sei, der andere Schlüssel sich aber noch bei der Leasingfirma befinden würde. Auch ist die Aussage des Zeugen K…, dass der Verkäufer zu dem Kläger gesagt habe, dass er den Zweitschlüssel für dieses Fahrzeug dem Kläger noch nachschicken würde und dies bis zu zwei Monaten dauern könnte wenig glaubhaft, da selbst die Klägerseite eine solche Erklärung des Verkäufers hinsichtlich der Dauer hier nicht behauptet hat.

    Zudem sagte der Zeuge K… aus, dass er bei den Verkaufsverhandlungen der Parteien in der letzten Ecke an einem Glastisch gesessen habe und der Kläger und der Verkäufer an dem Tisch gesessen hätten, wo der Computer gestand habe. Er habe somit vielleicht drei Meter von dem Kläger und dem Verkäufer entfernt gesessen bei diesem Gespräch. Obwohl er mithin 3 m von den Vertragsparteien entfernt saß, will er aber dessen ungeachtet gesehen haben, dass „dies mit dem zweiten Schlüssel wohl nicht in dem schriftlichen Kaufvertrag mit aufgenommen wurde“. Um dies aus dieser Entfernung zu sehen, müsste der Zeuge K… aber wohl Adler-Augen haben, so dass die Aussage des Zeugen K… nach Überzeugung des Gerichts gerade nicht als glaubhaft anzusehen ist.

    Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eines Kraftfahrzeuges schließt im Übrigen zwar grundsätzlich auch mit ein, dass der Käufer des Fahrzeugs in der Lage ist, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen, so dass dem Käufer entweder ein sogenannter „Master Key“ oder ein „Car-Pass“ ausgehändigt werden muss, mit dessen Hilfe er einen Zweitschlüssel herstellen lassen kann (AG München, Urteil vom 31.03.2004, Az.: 112 C 12685/03, u.a. in: Schaden-Praxis 2005, Seiten 70 f.; Pammler, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 434 BGB, Rn. 277; Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 434 BGB, Rn. 66), jedoch kann der Kläger hier unstreitig bei Eigentumsnachweis und Vorlage des „Car-Passes“ (Schlüsselkarte) und Angabe der Fahrgestellnummer bei dem Fahrzeughersteller einen Zweitschlüssel anfertigen lassen.

    Da die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages somit hier weder schriftlich noch mündlich eine Beschaffenheitszusage hinsichtlich eines Zweit-Schlüssels für dieses Fahrzeug gegenüber dem Kläger abgegeben hat; die Beklagte vielmehr sogar ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart hatte, dass dieser nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, kommt es auch auf die Frage zur Höhe der evtl. erforderlichen Kosten ‒ insbesondere zu dem Aspekt, ob die Beklagte nur zur Übergabe eines (neu angefertigten) Zweitschlüssels oder zum Einbau eines neuen Türschlosses mit zwei neuen Fahrzeugschlüssel verpflichtet gewesen wäre ‒ hier jetzt nicht mehr an.

    Unstreitig hat der Kläger darüber hinaus bislang das Türschloss des Pkw´s noch nicht ausgetauscht, so dass die hier vom Kläger geltend gemachte Umsatzsteuer von 19 % auch ‒ unstreitig ‒ noch nicht angefallen ist.

    Obwohl im Übrigen der Verlust der Schlüssel einer Schließanlage aus Sicherheitsgründen den Austausch der gesamten Schließanlage erforderlich machen kann, weil eine missbräuchliche Verwendung des nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist, ist die Schließanlage als Sache bzw. Sachgesamtheit nur dann beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz verletzt ist. Der Verlust eines Schlüssels führt bei der gebotenen wertenden Betrachtung somit nicht unbedingt zu einer über die Einbuße des verlorenen Schlüssels hinausgehende Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Schließanlage. Dass die Schließanlage in ihrer Sicherungsfunktion beeinträchtigt ist, wenn sich Unbefugte mit dem verlorenen Schlüssel Zugang zu dem Inneren des Fahrzeugs verschaffen können, ist keine unmittelbare Folge eines Substanzeingriffs, was sich bereits daran zeigt, dass diese Funktionsbeeinträchtigung durch einen neu angefertigten Schlüssel und die damit verbundene Kompensation der eingebüßten Sachsubstanz nicht beseitigt werden könnte.

    Das wegen einer Missbrauchsgefahr bestehende Sicherheitsrisiko hat sich bislang aber unstreitig noch nicht zu einem Vermögensschaden des Klägers verfestigt. Dies wäre nämlich wohl erst im Falle eines Austausches der Schließanlage anzunehmen (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1653 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018, Az.: 24 U 143/17, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 10109 = „juris“).

    Nach all´ dem ist die hiesige Klage somit ‒ soweit der Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde ‒ nunmehr abzuweisen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91a und § 91 ZPO.

    Die Beklagte war, da sie auf die entsprechenden Mahnschreiben der Klägerseite nicht bis spätestens zum 20.12.2017 die streitbefangene Fernbedienung für die Standheizung dem Kläger übergab, bei Rechtshängigkeit des Verfahrens insofern in Verzug. Die Beklagte hat somit auch insoweit zur Klage Veranlassung gegeben und erst nach Rechtshängigkeit des Verfahrens diesen Anspruch des Klägers dadurch anerkannt, indem sie die Fernbedienung dem Kläger übersandte. Die Beklagte muss deshalb insoweit auch gemäß § 91a ZPO die diesbezüglich verursachten Kosten des Rechtsstreits tragen.

    Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat jedoch der Kläger gemäß § 91 ZPO zu tragen.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

    Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.