05.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212644
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 160/18
1. Als "neuer" PKW im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV ist ein vom Hersteller noch nicht verkauftes Fahrzeug auch dann anzusehen, wenn es bereits über eine erhebliche Fahrleistung verfügt.
2. Die "deutliche Sichtbarkeit" des an einem ausgestellten Fahrzeug zu gebenden Hinweises auf die Verbrauchs- und Emissionsangaben (§ 3 l PKW-EnVKV) setzt voraus, dass der am Fahrzeug interessierte Verbraucher auf die Informationen in der Weise aktiv hingeführt wird, dass eine Kenntnisnahme nach den Gesamtumständen sichergestellt ist (im Streitfall verneint).
OLG Frankfurt
6. Zivilsenat
25.07.2019
vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. August 2018, 3-8 O 39/18, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.8.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils hinter dem Wort „neue“ eingefügt wird „, nämlich noch nicht verkaufte“.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte warb am XX.9.2017 auf einem Stand der Messe X für den „PKW Marke1 Modell1“ mit einem ausgestellten Fahrzeug. An dem Sockel, auf dem das Fahrzeug stand, befand sich ein Hinweis zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO²-Emissionen und der CO²-Effizienzklasse. Wegen der Gestaltung des Standes und des angebrachten Hinweises wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen.
Der Kläger, ein klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverein, hält den Hinweis am Messestand für mit den Anforderungen der PKW-EnVKV unvereinbar und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei zu den Hinweisen gemäß § 3 PKW-EnVKV nicht verpflichtet gewesen, da das ausgestellte Fahrzeug nicht neu im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV gewesen sei. Im Übrigen werde der auf dem Messestand erfolgte Hinweis den Anforderungen der PKW-EnVKV gerecht.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO), hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte trägt weiter vor, das Fahrzeug sei der laufenden Produktion entnommen, in der entsprechenden Abteilung des Herstellers umgebaut und sodann mit britischer Zulassung als Vorführ- und Testfahrzeug in der ganzen Welt eingesetzt worden; am 15.8.2017 habe es eine Laufleistung von 7.136 Meilen gehabt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils hinter dem Wort „neue“ eingefügt wird „, nämlich noch nicht verkaufte“.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 25.7.2019 (Bl. 140 f. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Form des zuletzt gestellten Klageantrags aus §§ 5a II, 8 III Nr. 2 UWG i.V.m. § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV zu.
a)
Die Beklagte macht zwar mit Recht geltend, dass die Hinweispflicht gemäß § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV nicht schon dann besteht, wenn mit einem ausgestellten Fahrzeug für neue PKW geworben wird. Im Hinblick auf den insoweit klaren Wortlaut der Verordnung ist vielmehr erforderlich, dass das ausgestellte Fahrzeug selbst „neu“ ist. Das hier von der Beklagten auf der X am XX.9.2017 ausgestellte Fahrzeug war allerdings neu im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV.
aa)
Nach dieser Vorschrift sind „neue Personenkraftwagen“ solche, die „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Daraus folgt, dass Fahrzeuge, die noch gar nicht verkauft worden sind, stets - d.h. auch unabhängig von ihrer Fahrleistung - als neue PKW einzustufen sind. Der Senat verkennt nicht, dass es mit dem allgemeinen Sprachverständnis kaum vereinbar erscheint, einen PKW mit möglicherweise bereits erheblicher Laufleistung nur deswegen als „neu“ zu behandeln, weil der Hersteller es noch nicht verkauft, sondern selbst benutzt oder Dritten zur Benutzung überlassen hat. Entscheidend für die Auslegung von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV ist jedoch nicht das allgemeine Sprachverständnis, sondern in erster Linie der Wortlaut der Regelung, der nur in dem bereits dargelegten Sinn verstanden werden kann.
Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift „gegen den Wortlaut“ ist hier auch nicht deswegen geboten, weil eine wortsinngemäße Auslegung zu schlechterdings unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Vorschrift des - ebenfalls wortsinngemäß ausgelegten - § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV insoweit eine Privilegierung des PKW-Anbieters enthält, als nur die Ausstellung eines „neuen“ Fahrzeugs selbst, nicht aber die Werbung für Neufahrzeuge mit einem nicht neuen Fahrzeug die Hinweispflicht begründet, obwohl sich das Kaufinteresse des Verbrauchers in der Regel ohnehin nicht auf das ausgestellte Fahrzeug, sondern auf einen diesem „Demonstrationsfahrzeug“ entsprechendes oder ähnliches Neuwagen richtet. Unter diesen Umständen kann und muss es hingenommen werden, wenn - im Sinne einer Rückausnahme - bei wortsinngemäßer Auslegung von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV solche zur Werbung für Neufahrzeuge eingesetzte Ausstellungsfahrzeuge ohne Rücksicht auf die Fahrleistung als „neue PKW“ behandelt werden, die noch nicht durch den Hersteller verkauft worden sind.
bb)
Danach war das hier ausgestellte Fahrzeug auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes neu im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, weil es noch nicht vom Hersteller verkauft worden war.
Der Senat hat der Beklagten mit dem Hinweis zur Ladung (Bl. 119 d.A.) u.a. aufgegeben darzulegen, wie lange das Fahrzeug auf wen zugelassen war und wie es zu der behaupteten Laufleistung gekommen ist. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte in der ersten Instanz vorgetragen hatte, das beworbene Modell werde nicht „auf Halde produziert“, sondern nach den individuellen Bedürfnissen „umgebaut“. Das konnte so verstanden werden, dass auch das ausgestellte Fahrzeug für einen Kunden gebaut und an diesen verkauft worden war. Auf den Hinweis zur Ladung hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 17.7.2019 vorgetragen, das Fahrzeug sei der laufenden Produktion entnommen, in der entsprechenden Abteilung des Herstellers umgebaut und sodann mit britischer Zulassung als Vorführ- und Testfahrzeug in der ganzen Welt eingesetzt worden (Bl. 133 d.A.). Dies ist dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug gerade nicht verkauft oder übereignet, sondern auf den Hersteller zugelassen und von diesem lediglich zu Test- und Vorführzwecken Dritten zur Verfügung gestellt worden ist.
Der Senat hat den Beklagtenvertreter in der Senatsverhandlung auf dieses Verständnis seines schriftsätzlichen Vortrags hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin erklärt, wegen des Vortrags des Klägervertreter im Schriftsatz vom 20.2.2019, Seite 2, halte er es für unstreitig, dass das Fahrzeug im Eigentum der Beklagten stehe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 25.7.2019, S. 2; Bl. 141 d.A.). Dem kann nicht gefolgt werden. In dem vom Beklagtenvertreter genannten Schriftsatz hatte der Klägervertreter vorgetragen (Bl. 125 d.A.), das Fahrzeug sei noch niemals verkauft worden; es habe zum Zeitpunkt der Ausstellung im Eigentum des deutschen Generalimporteurs (der Beklagten) gestanden, der jedoch rechtlich als Hersteller anzusehen sei. Dabei ist der Klägervertreter davon ausgegangen, dass das Fahrzeug in Deutschland zugelassen gewesen sei. Diesen Vortrag hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 17.7.2019 in Erfüllung des Hinweises zur Ladung dahin richtiggestellt, als das Fahrzeug tatsächlich über eine britische Zulassung und vom britischen Hersteller selbst Dritten zu Vorführ- und Testzwecken zur Verfügung gestellt hat. Dagegen hat er die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug nie verkauft worden sei, bestätigt. Auch in der Senatsverhandlung hat der Beklagtenvertreter nicht etwa behauptet, dass der Hersteller das in Rede stehende Fahrzeug an die Beklagte veräußert oder übereignet habe.
b)
Wie das Landgericht zutreffen angenommen hat, werden die am Messestand angebrachten Hinweise zum Kraftstoffverbrauch, zu den CO²-Emissionen und der CO²-Effizienzklasse den Anforderungen des § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV nicht gerecht, weil sie nicht „deutlich sichtbar“ im Sinne dieser Vorschrift waren.
Die vorgeschriebenen Hinweise zu den Verbrauchs- und Emissionswerten sind nur dann deutlich sichtbar, wenn sie den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher - hier den Messebesucher, der sich für das ausgestellte Fahrzeug interessiert - in der Weise aktiv zu den Informationen hinführen, dass die Kenntnisnahme nach den Gesamtumständen sichergestellt ist (vgl. im Einzelnen Senat WRP 2018, 241, juris-Rn. 12 ff.). Es reicht dagegen nicht aus, dass der Verbraucher, der sich selbst für diese Angaben interessiert, diese Informationen auffinden kann.
Danach können die am streitgegenständlichen Messestand angebrachten Hinweise nicht als „deutlich sichtbar“ eingestuft werden. Die Hinweise befanden sich nicht auf dem Fahrzeug selbst, sondern in Kniehöhe an der Schmalseite des Sockels in der Nähe der Wand. An dieser Stelle konnten die Hinweise jedenfalls in der gewählten Größe vom Durchschnittsmessebesucher, der sich dem Stand näherte und sich für das ausgestellte Fahrzeug interessierte, leicht übersehen werden.
c)
In dem Verstoß gegen die Hinweispflichten nach § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV liegt ein unlauteres Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a II UWG). Da die in Rede stehenden Informationen ihre Grundlage im Unionsrecht haben, gelten sie gemäß § 5a IV als wesentlich. Es ist auch davon auszugehen, dass das Vorenthalten der Informationen geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte (zur sekundären Darlegungslast des Werbenden in diesen Fällen vgl. BGH GRUR 2017, 922 - Komplettküchen, juris-Rn. 32 ff; Senat a.a.O., juris-Rn. 30).
d)
Die von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgenommene Modifizierung des Klageantrages stellt lediglich eine Klarstellung des von Anfang verfolgten Klagebegehrens dar.
2.
Der zuerkannte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ergibt sich aus § 12 I 2 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt. Auch die Auslegung von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da der Entscheidung ein außergewöhnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt; es ist nicht anzunehmen, dass sich die gleiche Frage künftig in ähnlichen Fällen stellen wird.
RechtsgebieteUWG, PKW-EnVKVVorschriften§ 5a UWG, § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, § 3 Abs. 1 PKW-EnVKV