06.07.2020 · IWW-Abrufnummer 216606
Landgericht Wuppertal: Urteil vom 27.05.2020 – 17 O 337/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Wuppertal
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195.271,56 Euro sowie weitere 54,98 Euro, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche 911 Turbo Cabriolet, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXXXX abzüglich eines Nutzungsersatzes zu zahlen, soweit dieser über einen Betrag von 1.634,32 Euro hinausgeht, der sich nach folgender Formel berechnet:
(196.905,88 Euro x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs ‒ 210 km ‒ 20 km) : 250.000 km
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 357,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 26.04.2018 im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen Sachmängeln.3
Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Porsche Deutschland GmbH. Der Kläger erwarb bei der Beklagten mit Kaufvertrag vom 15.08.2016 ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche, Modell 911 Turbo Cabriolet für einen Gesamtbetrag von 196.705,88 € zum Privatgebrauch. Das Fahrzeug mit der FIN XXXXX wurde Ende Oktober 2016 vom Hersteller an die Beklagte ausgeliefert und am 27.10.2016 durch die Beklagte auf den Kläger zugelassen. Am 28.10.2016, noch vor der Auslieferung an den Kläger, fuhr eine Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Fahrzeug zu einer Lackierwerkstatt, um Lackierarbeiten am Schweller der Fahrertür durchführen zu lassen. Diese Lackierwerkstatt war nicht von der Porsche Deutschland GmbH lizensiert. Am Folgetag wurde das Fahrzeug in den Räumen der Beklagten an den Kläger übergeben. Dabei wurde nicht über die durchgeführten Lackierarbeiten gesprochen. Der Kläger beanstandete lediglich, dass die Beifahrertür schwergängig sei. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 20 km. Im März 2017 bemerkte der Kläger dann Lackunebenheiten an dem Fahrzeug und besichtigte diese am 16.03.2017 mit Mitarbeitern der Beklagten. Dabei wurde festgestellt, dass am unteren linken Bereich des Stoßfängers Lackunebenheiten in Form von sog. Orangenhaut festzustellen waren. Ferner stellten die Parteien Lackunebenheiten, Pickel und Einschlüsse im Klarlack auf dem aufbereiteten Schweller der Fahrertür fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2017 rügte der Kläger diverse Unebenheiten im Lack und Abweichungen der Spaltmaße an der Beifahrertür und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.04.2017 zur Nachlieferung auf. Die stattdessen angebotene Nachbesserung lehnte der Kläger seinerseits ab. Der Kläger ließ ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeugs durch den Privatsachverständigen D anfertigen, wofür er 357,00 € aufwendete. Ferner wandte der Kläger 54,98 € für Diagnosekosten auf, da das Fahrzeug zwischenzeitlich fahruntüchtig war. In diesem Zusammenhang fuhr er drei Mal jeweils 35 km zur Werkstatt und zurück, insgesamt eine Strecke von 210 km. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2018 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.04.2018 vergeblich zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Wertersatz für gezogene Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf.4
Der Kläger behauptet, er habe bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm darauf ankomme, ein „makelloses Objekt“ zu erwerben. Tatsächlich sei das Fahrzeug aber vor Auslieferung in einen Unfall verwickelt gewesen, bei dem es zu Veränderungen an den Spaltmaßen der Frontklappe und der Beifahrertür sowie zu Beschädigungen an der Bugverkleidung, am Frontspoiler, an der Frontklappe und an der Fahrertür gekommen sei, die durch die Lackierarbeiten vor der Übergabe verdeckt werden sollten. Bei den Arbeiten habe es sich um umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs gehandelt, die insgesamt unsachgemäß ausgeführt worden seien.5
Der Kläger beantragt -unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Nutzungsersatzes für 2.490 km, den er auf 1.634,32 € beziffert-,6
1)7
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 195.271,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche 911 Turbo Cabriolet, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXXXX zu zahlen,8
2)9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 411,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen,10
3)11
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeugs seit dem 26.04.2018 im Annahmeverzug befindet,12
4)
13
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000 € (Kaufpreisminderung) und 4.966,94 € (Reparaturkosten) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,14
5)15
äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das im Klageantrag zu 1) bezeichnete Fahrzeug so nachzubessern, dass die im selbstständigen Beweisverfahren zum Aktenzeichen LG Wuppertal 17 OH 10 / 17 festgestellten Defekte am Klägerfahrzeug vollständig und fachgerecht beseitigt werden, insbesondere16
a. die erkennbare Eindellung im Frontspoiler Radhausbereich auf der Fahrerseite17
b. das nicht optimale Schließen der Beifahrertüre18
c. die Lackeinschlüsse an der Tür-Einstiegskante Fahrerseite (stellenweise keine glatte Klarlackoberfläche, sondern sehr rau mit vielen Farbeinschlüssen)19
d. die an Fahrer-Türinnenseite leicht sichtbaren Flugrostpartikel20
e. die leichte Delle an der Türeinstiegsleiste (Edelstahl, Turboaufdruck Fahrerseite)21
f. die faustgroße deutliche Orangenhautstelle (wellige Lackierung) am Frontspoiler an der Fahrerseite22
g. die sichtbaren Farbunterschiede am Frontspoiler auf der Fahrerseite23
h. der schlecht lackierte Abschlussbereich der Beifahrerseite mit einzelnen Farbperlen, beginnend vom Vorderrad mit Lack-Einschlüsse und qualitativ minderwertiger rauer Oberfläche24
6) die Beklagte zu verurteilen, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 525
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die B AG, 10900 Berlin zur26
Schadensnummer: xxxxx zu zahlen.27
Die Beklagte beantragt,
28
die Klage abzuweisen.29
Die Beklagte behauptet, dass der Lackschaden am Türeinstieg der Fahrerseite durch einen Schuh hervorgerufen worden sei. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass bei Übergabe ein Lackfehler an der linken unteren Bugverkleidung am Fahrzeug bestanden habe. Falls dies so sei, sei der Kratzer im Werk entstanden. Das Fahrzeug sei unfallfrei gewesen. Überdies meint die Beklagte, dass der Kläger ihr eine Gelegenheit zur Nachbesserung hätte geben müssen. Die verlangte Nachlieferung habe sie unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten berechtigterweise noch vor der Rücktrittserklärung zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass das anwaltliche Schreiben vom 03.07.2017 dem Beklagten auch zugegangen sei. Die Kosten zur Beseitigung sämtlicher Beanstandungen des Klägers zum werksseitigen Auslieferungsstandard würden sich auf 1.758,35 € belaufen. Die Kosten für das Gutachten des Privatsachverständigen D seien nicht ersatzfähig, weil das Gutachten unbrauchbar sei. Es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten.30
Auf Antrag des Klägers wurde unter dem Az. 17 OH 10/17 in dieser Sache ein selbstständiges Beweisverfahren geführt. Dort wurde ein Gutachten sowie zwei Ergänzungsgutachten über den Zustand des Fahrzeugs durch den KfZ-Sachverständigen Dipl.-Ing. O eingeholt, die unter dem 25.01.2018, 15.10.2018 und 14.03.2019 erstattet worden sind. Die Gutachten sind im hiesigen Verfahren nach § 493 Abs.1 ZPO verwertet worden. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Bezug genommen.31
Die Klage ist der Beklagten am 06.11.2019 zugestellt worden.32
Entscheidungsgründe:33
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.34
I.35
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 196.705,88 € abzüglich Ersatz für gezogene Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs.1 BGB zu, da der Kläger wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.36
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2018 den Rücktritt erklärt.37
Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu.38
1.39
Das erworbene Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB behaftet, da das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Zur Beschaffenheit eines Kaufgegenstands können alle Eigenschaften gehören, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung haben oder die Brauchbarkeit der Sache beeinflussen und ihr unmittelbar anhaften.40
a)
41
Beim Kauf eines Neuwagens wird die dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ konkludent mit vereinbart (So bereits BGH, Urteil vom 06. Februar 2013 ‒ VIII ZR 374/11 ‒, Rn. 10, juris zu Kratzern im Lack eines Neuwagens). Das hier übergebene Fahrzeug war jedoch nicht mehr fabrikneu, denn es waren an mehreren Stellen unfachgerecht Lackierarbeiten vorgenommen worden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Begriff „fabrikneu“ nicht mit dem Begriff „mangelfrei“ gleichzusetzen ist. Ein aus neuen Materialien hergestelltes und abgesehen von der Überführung ungenutztes Fahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, zwischen Herstellung und Kaufabschluss nicht mehr als zwölf Monate liegen und wenn nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigung eingetreten sind, auch wenn sie vor Auslieferung an den Käufer nachgebessert wurden (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist insbesondere eine geringfügige Nachlackierung wegen eines Transportschadens eine typische Reparaturmaßnahme, welche der Fabrikneuheit des Fahrzeugs in der Regel nicht entgegensteht. Dies gilt unabhängig von der Geringfügigkeit des Lackschadens jedoch nur insoweit, als dass die Nachlackierung fachgerecht und in Werksqualität erfolgt, denn die Fabrikneuheit verlangt, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befindet, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist (vgl. BGH a.a.O., OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11, Rn. 51, juris)42
Dieser Zustand war nach der Überzeugung der Kammer nicht mehr gegeben, da die Lackschäden hier nicht fachgerecht repariert waren. Dies folgt aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O, denen das Gericht sich vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Türeinstieg auf der Fahrerseite im Kniestückbereich zwischen Schweller und B-Säule intensive Schäden aus nicht sachgerechter Nachlackierung aufweist. Aus Silikonbelastung sind Krater und Einschlüsse mit Bläschenbildung vorhanden. Der Klarlack ist rau aufgetragen, die Übergänge sind nicht beigearbeitet. Die auf den Schweller aufgesetzte Einstiegsverkleidung ist partiell mitlackiert worden, rückwärtig wurde sie auf den noch zu frischen Lack aufgesetzt, sodass sich eine Lackprägung gebildet hat. Auch die Beilackierung des linken Radlaufs an der Bugverkleidung entspricht in Farb- und Oberflächenqualität nicht dem Standard des Herstellers. Es sind dort deutliche Lackunregelmäßigkeiten in Form von sogenannter Orangenhaut aus unsachgerechter Beauftragung der Lackbeschichtung festzustellen, sowie Farbton- und Glanzgradunterschiede des Lacks. In einigen innenliegenden Bereichen ist gar kein Lack aufgetragen.43
Sofern die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Lackierarbeiten an der Bugverkleidung vorne links bereits vor der Übergabe erfolgt sind, so ist dies unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Umstände zulässig, die der eigenen Wahrnehmung nicht zugänglich sind. Hier stand das Fahrzeug vor der Übergabe in den Verkaufsräumen der Beklagten und ist von ihrer Mitarbeiterin vor der Übergabe untersucht und zur Übergabe bereit gemacht worden, sodass der Umstand einer Lackierung am Bugbereich der Wahrnehmung der Vertreter der Beklagten zugänglich war. Dies gilt umso mehr, als dass die Lackunebenheiten nach den Feststellungen des Sachverständigen O noch mit einem Abstand von einem Meter zum Fahrzeug erkennbar waren.44
Ferner steht der Beschaffenheit als „fabrikneu“ entgegen, dass die Reparatur nicht in einem von Porsche zertifizierten Lackierbetrieb erfolgt ist. Bei einem Neuwagen kann der Käufer jedoch erwarten, dass sämtliche im Vorfeld durchgeführten Arbeiten dem werksseitigen Standard entsprechen und mit der besonderen Fachkunde und Sorgfalt einer herstellerzertifizierten Werkstatt erfolgt sind. Damit ist verbunden, dass das Fahrzeug nicht ohne sein Wissen in eine freie Werkstatt ohne Herstellerzertifizierung verbracht wird. Denn insbesondere bei Fahrzeugen der Oberklasse, wie bei dem streitgegenständlichen Modell, stellt es regelmäßig einen wertbildenden Faktor dar, dass das Fahrzeug ausschließlich in einer Fachwerkstatt repariert wurde. Aus dem Schadensrecht ist etwa anerkannt, dass der Geschädigte nicht auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verwiesen werden kann, wenn er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Möglichkeit wird dem Käufer jedoch schon vor Übergabe des Neufahrzeugs genommen, wenn es in einer freien Werkstatt und zudem nicht fachgerecht repariert wird, und wird auch bei Weiterveräußerung wertmindernd in Ansatz zu bringen sein.45
b)46
Überdies ist bei einem Neufahrzeug regelmäßig konkludent mitvereinbart, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hier ist ein Unfallgeschehen nicht bewiesen, es haftet dem Fahrzeug jedoch ein Unfallverdacht an. Ein bloßer Mangelverdacht, der sich nach dem Vorbringen des Klägers im Hinblick auf einen relevanten Vorschaden aus der Nachlackierung ergeben soll, bedeutet zwar im Grundsatz keinen Mangel (Reinking/Eggert, der Autokauf, Rz. 3287). Anderenfalls würde dem Verkäufer regemäßig die Pflicht auferlegt, sich von einem bloßen Mangelverdacht zu exkulpieren und die Beweislast würde unbilligerweise auf den Verkäufer verschoben. Der Verdacht eines Mangels kann jedoch dann selbst einen Mangel darstellen, wenn er qualitätsmindernd ist (Weidenkaff in: Palandt; BGB, 79. Aufl., § 434 Rn. 58). Für einen Unfallverdacht bedeutet dies, dass dieser einen Mangel begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Unfallgeschehen vorliegen und der Mangelverdacht auch durch ein Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt werden kann (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 2 U 97 / 14, juris). So liegt es hier.47
Im Rahmen der Begutachtung stellte der Sachverständige fest, dass der vordere Bereich des Radhauses vom linken Vorderrad etwa in Größe von zwei Handflächen nachlackiert worden ist. Dort zeigt sich eine Oberflächenbehandlung der Bauteile durch narbigen, rauen Untergrund, Schleifreifen, Lackfehlstellen und sogenannte Beifallungen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine sogenannte Beifallung dann entsteht, wenn nach dem Auftragen von Spachtelmasse ohne ausreichende Ablüft- und Trockenzeit Decklack appliziert wird. Im weiteren Verlauf schrumpft dann die Spachtelmasse und der Decklack „fällt“ nach. Es ist also davon auszugehen, dass an dem Fahrzeug Spachtelarbeiten ausgeführt worden sind, wie sie regelmäßig nur zum Ausgleich von tieferen Beschädigungen des Lacks erforderlich sind. Zudem ist festgestellt worden, dass bereits bei der ersten Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs Unregelmäßigkeiten im Bereich der Einpassung der Bugverkleidung zum Frontdeckel und der Einbaulage der rechten Tür erkennbar sind. Sowohl an der rechten Tür, als auch an der Frontklappe entsprechen die Spaltmaße nicht den herstellerseits vorgegebenen Maßen. Der Sachverständige O hat in seinem zweiten Ergänzungsgutachten festgestellt, dass nicht bewiesen werden kann, dass die Nachlackierung im Bereich des Schwellers/B-Säule am streitgegenständlichen Fahrzeug ihren Kausalbezug in einer Verkratzung hat. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Verursachung durch einen Unfallschaden auszugehen ist, obgleich auch die singuläre Verursachung durch einzelne Verkratzungen möglich ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass für das Fahrzeug bei Offenlegung der vorgenannten Umstände mit einem Preisabschlag von ca. 5000 € zu rechnen wäre.48
Angesichts der vorgenannten Indizien für Spachtelarbeiten, der Veränderung der Spaltmaße und der Summe der einzelnen Unregelmäßigkeiten, für die es gemeinsam keine überzeugende Erklärung gibt, sowie des Umstands, dass der Sachverständige einen Unfall als Ursache für die Feststellungen nicht auszuschließen vermag, ist die Kammer der Auffassung, dass sich hier ein Unfallverdacht aufdrängt. Dieser Verdacht konnte nicht ausgeräumt werden und haftet dem Fahrzeug weiter an. Er wäre bei Weiterveräußerung jedenfalls auf Nachfrage offenzulegen und wertmindernd in Ansatz zu bringen.49
2.50
Die Beklagte durfte das Nachlieferungsverlangen des Klägers nicht unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verweigern, unabhängig von dem Umstand, ob die Nachlieferung tatsächlich unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hätte. Der Beklagten war nämlich die Verweigerung der Nachlieferung unter Verweis auf § 439 Abs. 3 S. 1 BGB verwehrt, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und für den Fall der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferungskosten ein Fall der sogenannten absoluten Unmöglichkeit der Nacherfüllung vorläge. Das in § 439 Abs. 3 S. 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen absolut unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar. Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB zu schließen. Die Vorschrift wird beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend angewendet, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‒ VIII ZR 70/08 ‒, BGHZ 192, 148-172).51
Es handelt sich um ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Kläger das Fahrzeug zum privaten Gebrauch erworben hat und somit als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB einzuordnen ist. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB.52
Die Nachbesserung als alternative Art der Nacherfüllung ist hier unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, da auch durch die nachträgliche Reparatur des Fahrzeugs in Herstellerqualität die geschuldete Beschaffenheit der Fabrikneuheit nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die unfachgerechte Reparatur in der freien Werkstatt dem Fahrzeug dauerhaft wertmindernd anhaftet. Schon denklogisch kann die Neuheit oder Unbenutztheit einer Sache nicht wiederhergestellt werden, wenn sie einmal verloren ist.53
Auch der Unfallverdacht kann durch eine Reparatur nicht aufgehoben werden, genauso wenig wie der Umstand eines tatsächlichen Unfalls durch eine Reparatur getilgt werden kann.54
Auf die Frage, ob die Beklagte die Einrede der Unverhältnismäßigkeit vor oder nach der Rücktrittserklärung des Klägers erhoben hat und welche Folgen für die Unverhältnismäßigkeitseinrede hieraus resultieren, kam es mithin nicht mehr an.
55
3.56
Der Kläger hat der Beklagten eine Frist zur Nachlieferung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Daran ändert es nichts, dass die Beklagte vorträgt, die gesetzte Frist sei unangemessen kurz gewesen. Ist die gesetzte Frist zur Nacherfüllung unangemessen kurz, wird automatisch eine angemessen lange Frist in Gang gesetzt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79 Aufl., § 281 Rn. 10). Diese Frist ist nunmehr erfolglos abgelaufen, da seit dem Rücktrittsbegehren des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits beinahe zwei Jahre vergangen sind, was selbst für die Neuherstellung eines Kfz hinreichend sein dürfte.57
Das Rücktrittsrecht des Klägers war auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, in deren Rahmen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung aber die Erheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel indiziert (BGH, Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 374 / 11). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten, sämtliche Mängel könnten zum Preis von 1.758,35 € beseitigt werden, was nicht einmal einem Prozent des Kaufpreises entspreche, zutrifft. Denn wie bereits ausgeführt, können die vorliegenden Mängel gerade nicht durch Reparaturarbeiten beseitigt werden, sodass die Reparaturkosten hier nicht als Maßstab angelegt werden können, sondern die Kosten einer Nachlieferung in Bezug zu nehmen sind.58
Als Rechtsfolge des Rücktritts ist der geschlossene Kaufvertrag rückabzuwickeln, § 346 Abs.1 BGB. Die Beklagte hat gem. § 346 Abs.1 BGB den Kaufpreis zurückzuerstatten.59
Der Kläger muss das Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen, wobei er sich gem. § 346 Abs. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen in Form von gefahrenen Kilometern anrechnen lassen muss. Das Gericht schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung nach § 287 ZPO auf 250.000 km. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 20 km übernommen. Überdies ist er mit dem Fahrzeug eine Strecke von 210 km gefahren, um das Fahrzeug zur Reparatur zu bringen, was keine Nutzung i.S.v. § 100 BGB darstellt, da dem Kläger kein Vorteil verschafft wird, und die ebenfalls in Abzug zu bringen ist. Der Wertersatz bestimmt sich nach der allgemein anerkannten Formel der linearen Wertschwundberechnung: Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) : mutmaßliche Gesamtlaufleistung.60
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die mangelunabhängigen Diagnosekosten aus § 347 Abs. 2 S.1 BGB als notwendige Verwendung. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Eine Verwendung ist dann notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektiven Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich ist und nicht nur Sonderzwecken des Besitzes dient. Das Fahrzeug war fahruntüchtig. Die Diagnosekosten die zur Untersuchung des Fahrzeugs angefallen sind, sind der Sache selbst und ihrem Erhalt zugutegekommen, da es auszuschließen galt, dass eine Vertiefung des Schadens eintrete.61
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 BGB, da die Beklagte durch die Rückzahlungsaufforderung des Klägers vom 13.04.2018 in Verzug geraten ist.62
Die Verpflichtungen sind gem. § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Dies betrifft auch den Anspruch auf Ersatz der Diagnosekosten, die unter dem Antrag zu 2.) isoliert geltend gemacht waren.63
II.64
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten des Privatsachverständigen D aus §§ 433, 437 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine Aufwendung des Klägers, die als sogenannter Herausforderungsschaden zu ersetzen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Gutachten in weiten Teilen unbrauchbar war, wie der Sachverständige O festgestellt hat. Die Mangelhaftigkeit eines berechtigt eingeholten Privatsachverständigengutachtens steht der Ersatzfähigkeit nicht im Wege, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit nicht zu vertreten hat, etwa durch Verschweigen von Vorschäden. Dies ist hier nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Kläger und der Privatsachverständige D in anderer Weise kollusiv zusammengewirkt haben.65
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB.66
III.67
Die Beklagte befand sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 26.04.2018 in Annahmeverzug i.S.v. § 293 BGB, da die Beklagte aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nach dem Rücktritt die Rücknahme der Kaufsache schuldete. Ein wörtliches Angebot zur Rückgabe genügte nach § 295 BGB.68
V.69
Über die Hilfsanträge des Klägers war wegen des Erfolgs des Antrags zu 1) nicht mehr zu entscheiden.70
VI.71
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dieser könnte sich hier allenfalls aus Verzug ergeben. Die Beklagte befand sich jedoch zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls durch die Aufforderung zur Nacherfüllung nicht in Verzug. Eine anderweitige Ersatzpflicht ist nicht erkennbar. Die Ausübung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte in Form der Aufforderung zur Nacherfüllung ist auch nicht derartig komplex, dass die Ausübung der Rechte ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendigerweise gefährdet wäre. Der gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungsanspruch ist in der Bevölkerung weithin bekannt und wird auch ohne anwaltliche Beratung regelmäßig geltend gemacht.72
VII.73
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO, da die Zuvielforderung des Klägers nur geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.74
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.75
Der Streitwert wird auf bis 200.000,00 EUR festgesetzt.