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  • 04.12.2020 · IWW-Abrufnummer 219345

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 20.05.2020 – 9 W 10/20

    1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen. Zur Sichtprüfung gehört ein Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs, das zu diesem Zweck auf eine Hebebühne genommen werden muss.

    2. Einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, der dem Kaufinteressenten das Unterbleiben einer Sichtprüfung verschweigt, ist in der Regel Arglist vorzuwerfen, wenn ein mangelhaft reparierter Unfallschaden bei einem Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs sofort erkennbar gewesen wäre.

    3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Sichtprüfung beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gelten für den gewerblichen Kraftfahrzeughändler auch bei einem Agenturgeschäft, wenn er das Fahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer privaten Verkäuferin veräußert. Beim Unterbleiben der Sichtprüfung kommt eine Eigenhaftung des Kraftfahrzeughändlers gemäß § 311 Abs. 3 BGB in Betracht.

    4. Bedient sich eine private Verkäuferin beim Verkauf eines Gebrauchtwagens der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers, hat sie für dessen Verschulden gegenüber dem Käufer gemäß § 278 BGB einzustehen. Für die Beurteilung des Verschuldens und für die Frage der Arglist sind in diesem Fall auch im Verhältnis zur Verkäuferin die Anforderungen maßgeblich, die üblicherweise für den gewerblichen Kraftfahrzeughändler gelten.


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    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 278, 311 Abs. 3, 437, 444 BGB